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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2018/1702 der Kommission vom 8. November 2018 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Schmierstoffe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7125) (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32018D1702
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2018-11-08
In force since
2018-11-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Produktgruppe „Schmierstoffe“ umfasst alle Schmierstoffe, die in eine der folgenden Untergruppen fallen: a) Untergruppe der Vollverlustschmierstoffe („Total Loss Lubricants“ — TLL), die Sägekettenöle, Drahtseilschmierstoffe, Betontrennmittel, Verlustschmierfette und andere Verlustschmierstoffe umfassen; b) Untergruppe der Teilverlustschmierstoffe („Partial Loss Lubricants“ — PLL), die Getriebeöle für die Verwendung in offenen Getrieben, Stevenrohröle, Zweitaktöle, einen vorübergehenden Korrosionsschutz und Teilverlustschmierfette umfassen; c) Untergruppe der Verlustschmierstoffe mit unbeabsichtigter Freisetzung („Accidental Loss Lubricants“ — ALL), die Hydrauliksysteme, Metallbearbeitungsflüssigkeiten, Getriebeöle für die Verwendung in geschlossenen Getrieben sowie andere Verlustschmierfette mit unbeabsichtigter Freisetzung umfassen.

Article 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Schmierstoff“ bezeichnet ein Produkt, das in der Lage ist, Reibung, Haftschluss, Wärme, Abnutzung oder Korrosion zu reduzieren, wenn es auf eine Oberfläche aufgetragen oder zwischen zwei sich relativ zueinander bewegenden Flächen eingeführt wird, oder das in der Lage ist, eine mechanische Kraft zu übertragen. Die häufigsten Bestandteile sind Grundöle und Additive; 2. „Grundöl“ bezeichnet eine Schmierflüssigkeit, deren Fließeigenschaften, Alterungsstabilität, Schmierfähigkeit und Verschleißschutzeigenschaften sowie die Dispersionseigenschaften hinsichtlich Verunreinigungen nicht durch Zugabe von Additiven verbessert wurden; 3. „Additiv“ bezeichnet einen Stoff oder ein Gemisch, dessen Funktion in erster Linie darin besteht, die Fließeigenschaften, Alterungsstabilität, Schmierfähigkeit und Verschleißschutzeigenschaften oder die Dispersion von Verunreinigungen zu verbessern; 4. „Stoff“ bezeichnet ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können; 5. „vollständiger Verlust“ bedeutet, dass der Schmierstoff bei seiner Verwendung vollständig in der Umwelt freigesetzt wird; 6. „teilweiser Verlust“ bedeutet, dass der Schmierstoff bei seiner Verwendung teilweise in der Umwelt freigesetzt wird und dass der nicht frei gesetzte Teil zwecks Weiterverarbeitung, Recycling oder Entsorgung aufgefangen werden kann; 7. „unbeabsichtigter Verlust“ bedeutet, dass der Schmierstoff in einem geschlossenen System verwendet wird und dass er nur unbeabsichtigt freigesetzt wird und nach der Verwendung zwecks Weiterverarbeitung, Recycling oder Entsorgung aufgefangen werden kann; 8. „Sägekettenöl“ bezeichnet einen Schmierstoff, der zum Schmieren der Schiene und Kette einer oder mehrerer Arten von Kettensägen verwendet wird; 9. „Drahtseilschmierstoff“ bezeichnet einen Schmierstoff, der zum Schmieren von Drahtseilen verwendet wird, die aus mehreren Metalldrahtsträngen bestehen, welche zusammen ein Seil formen; 10. „Betontrennmittel“ bezeichnet einen Schmierstoff, der in der Bauindustrie verwendet wird, um zu verhindern, dass frisch gegossener Beton auf einer Oberfläche haftet, normalerweise Sperrholz, beschichtetes Sperrholz, Stahl oder Aluminium; 11. „Schmierfett“ bezeichnet einen festen oder halbfesten Schmierstoff, der ein Verdickungsmittel enthält, um das Grundöl zu verdicken oder seine Fließeigenschaften zu verändern; 12. „Getriebeöl“ bezeichnet einen Schmierstoff, der speziell für Getriebe, Getriebegehäuse und Differenzialgetriebe in Autos, LKW und anderen Maschinen hergestellt wird; 13. „Stevenrohröl“ bezeichnet einen Schmierstoff, der in einem Stevenrohr eines Schiffes verwendet wird; 14. „Zweitaktöl“ bezeichnet einen Schmierstoff für Zweitaktmotoren; 15. „vorübergehender Korrosionsschutz“ bezeichnet einen Schmierstoff, der auf eine Metallfläche als dünner Film aufgetragen wird, um zu verhindern, dass Wasser und Sauerstoff mit der Metallfläche in Kontakt kommen; 16. „Hydrauliksysteme“ bezeichnet einen Schmierstoff, mit dem eine Kraft in einer hydraulischen Maschine übertragen wird; 17. „Metallbearbeitungsflüssigkeit“ bezeichnet einen Schmierstoff für Metallbearbeitungsprozesse, wie Schneiden und Formen, dessen Hauptfunktionen Kühlung, Reduzierung der Reibung, Entfernung von Metallpartikeln und Schutz der Werkstücke, des Werkzeugs und der Werkzeugmaschine vor Korrosion sind.

Article 3

Damit ein Schmierstoff das EU-Umweltzeichen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 erhält, muss er unter die Produktgruppe „Schmierstoffe“ nach der Definition in Artikel 1 dieses Beschlusses fallen und die Kriterien und die diesbezüglichen Bewertungs- und Prüfanforderungen erfüllen, die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind.

Article 4

Die Kriterien für die Produktgruppe „Schmierstoffe“ und die diesbezüglichen Bewertungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2024.

Article 5

Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe „Schmierstoffe“ den Produktgruppenschlüssel „027“.

Article 6

Der Beschluss 2011/381/EU wird aufgehoben.

Article 7

1 Abweichend von Artikel 6 werden vor Erlass dieses Beschlusses gestellte Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Schmierstoffe“ gemäß den Anforderungen im Beschluss 2011/381/EU beurteilt.

2 Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Schmierstoffe“, die innerhalb von zwei Monaten nach Verabschiedung dieses Beschlusses gestellt werden, können sich auf die Kriterien gemäß dem Beschluss 2011/381/EU oder auf die Kriterien gemäß dem vorliegenden Beschluss stützen. Die Anträge werden nach den Kriterien geprüft, auf die sie sich stützen.

3 Wird das EU-Umweltzeichen auf der Grundlage eines Antrags vergeben, der gemäß den Kriterien des Beschlusses 2011/381/EU beurteilt wurde, darf es nur bis zum 31. Dezember 2019 benutzt werden.

Article 8

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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Versions

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