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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2018/1715 des Rates vom 12. November 2018 zur Festlegung der Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2020, des jährlichen Betrags für 2019, der ersten Tranche 2019 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2021 und 2022

CELEX
32018D1715
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2018-11-12
In force since
2018-11-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Obergrenze für die Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2020 wird auf 4900000000 EUR festgesetzt. Davon entfallen 4600000000 EUR auf die Kommission und 300000000 EUR auf die EIB.

Article 2

Die Höhe der Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2019 wird auf 4700000000 EUR festgesetzt. Davon entfallen 4400000000 EUR auf die Kommission und 300000000 EUR auf die EIB.

Article 3

Die einzelnen Beiträge zum EEF, die die Mitgliedstaaten als erste Tranche 2019 an die Kommission und die EIB zu zahlen haben, gehen aus der Tabelle im Anhang hervor.

Article 4

Die vorläufig ermittelte unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge wird für das Jahr 2021 auf 4000000000 EUR für die Kommission und auf 300000000 EUR für die EIB und für das Jahr 2022 auf 3500000000 EUR für die Kommission und 400000000 EUR für die EIB festgesetzt.

Article 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

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