Beschluss (GASP) 2018/1789 des Rates vom 19. November 2018 zur Unterstützung der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der Verbreitung solcher Waffen in den Staaten der Liga der Arabischen Staaten
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Article 1
1 Zwecks Unterstützung der Mitgliedstaaten der Arabischen Liga bei ihrer nationalen Umsetzung des Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments wird die Union folgende Ziele verfolgen: nachhaltiger Aufbau nationaler Kapazitäten der Mitgliedstaaten der Arabischen Liga zur Bekämpfung der unerlaubten Verbreitung von SALW, zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Verbesserung der Sicherheitslage in Postkonfliktsituationen, unter uneingeschränkter Achtung der internationalen Menschenrechtsnormen; nachhaltiger Aufbau der regionalen Kapazitäten der Arabischen Liga zur Bewältigung der vorgenannten Problemstellungen; Stärkung der nationalen Kontrolle der Mitgliedstaaten der Arabischen Liga über SALW in den wichtigsten Abschnitten des Lebenszyklus dieser Waffen. Verbesserung des Austauschs bewährter Verfahren und des Erfahrungsaustauschs.
2 Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele wird die Union im Wege des vorliegenden Beschlusses Maßnahmen in folgenden Bereichen unterstützen: Kontrolle des internationalen Transfers von SALW (Eindämmung illegaler Waffenströme); Ermittlung und Unterbindung der Quellen unerlaubter Kleinwaffen (Kapazitätsaufbau bei Strafverfolgungsstellen); weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Kleinwaffen, einschließlich der Bestandsverwaltung, der Kontrolle zugehöriger Lieferung und der Sicherung; Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration (DDR); Bereitstellung von Informationen, die für unerlaubte SALW und eine bessere Kontrolle von SALW relevant sind.
3 Eine ausführliche Beschreibung des in den Absätzen 1 und 2 genannten Projekts ist im Anhang enthalten.
Article 2
1 Der Hohe Vertreter ist für die Durchführung dieses Beschlusses zuständig.
2 Die fachlich-technische Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts erfolgt durch die Forschungseinrichtung Small Arms Survey (im Folgenden „SAS“), vertreten durch das Graduate Institute of International and Development Studies (Hochschulinstitut für internationale Studien und Entwicklung); sie wird dabei von der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) und der Weltzollorganisation (WZO) unterstützt und arbeitet eng mit dem Sekretariat Arabischen Liga zusammen.
3 SAS, die dabei von Interpol und der WZO unterstützt wird, nimmt diese Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit SAS.
Article 3
1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 genannten von der Union finanzierten Projekts beträgt 2858550 EUR.
2 Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie die erforderliche Vereinbarung mit SAS. In dieser Vereinbarung wird festgelegt, dass SAS zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.
4 Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.
Article 4
1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Quartalsberichte von SAS über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Evaluierung durch den Rat.
2 Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte des in Artikel 1 genannten Projekts.
Article 5
1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
2 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 24 Monate nach dem Tag des Abschlusses der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung. Sie endet jedoch sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses, falls innerhalb dieses Zeitraums keine Vereinbarung geschlossen worden ist.
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