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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2018/1907 des Rates vom 20. Dezember 2018 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft

CELEX
32018D1907
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2018-12-20
In force since
2018-12-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft wird genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Article 2

1 Die Entscheidung der Union, gemäß Artikel 2.29 Absatz 3 die Anerkennung der Selbstzertifizierung von Weinbauerzeugnissen gemäß Artikel 2.28 des Abkommens vorübergehend auszusetzen, wird von der Kommission getroffen.

2 Die Entscheidung der Union, gemäß Artikel 2.29 Absatz 4 die vorübergehende Aussetzung der Anerkennung nach 1 Absatz des vorliegenden Artikels zu beenden, wird von der Kommission getroffen.

Article 3

Für die Zwecke des Artikels 10.14 des Abkommens entscheidet die Kommission über den Standpunkt der Union zu Änderungen oder Berichtigungen der Verpflichtungen nach Anhang 10 Teil 2 des Abkommens, nachdem sie sich mit dem vom Rat bestellten Sonderausschuss gemäß Artikel 207 Absatz 3 des Vertrags ins Benehmen gesetzt hat. Diese Bestimmung gilt nicht für Änderungen an den Verpflichtungen nach Anhang 10 Teil 2 Abschnitt A Absatz 4 (Beschaffung von Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Schienenverkehr) und Absatz 5 (Dienstleistungen) des Abkommens.

Article 4

Änderungen der Anhänge 14-A und 14-B des Abkommens durch Beschluss des durch das Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses im Anschluss an Empfehlungen des durch das Abkommen eingesetzten Ausschusses „Geistiges Eigentum“ werden von der Kommission im Namen der Union gebilligt. Erzielen die betroffenen Parteien nach Einsprüchen bezüglich einer geografischen Angabe kein Einvernehmen, verabschiedet die Kommission eine diesbezügliche Stellungnahme nach dem Verfahren des Artikels 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates .

Article 5

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 23.3 des Abkommens vorgesehene Notifizierung Namen der Union vor.

Article 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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