Beschluss (EU) 2018/1908 des Rates vom 6. Dezember 2018 über den Beitritt Samoas zum Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits
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Article 1
1 Dem Beitritt Samoas zum Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (im Folgenden „Interims-Partnerschaftsabkommen“) wird vorbehaltlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Artikel 80 Absatz 2 durch Samoa im Namen der Union zugestimmt.
2 Der Präsident des Rates notifiziert den Vertragsparteien des Interims-Partnerschaftsabkommens sowie Samoa im Namen der Union die Zustimmung der Union zum Beitritt Samoas zum Interims-Partnerschaftsabkommen.
3 Der Wortlaut des Marktzugangsangebots Samoas ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
1 Zur vorläufigen Anwendung des Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Union und Samoa nimmt der Präsident des Rates die in Artikel 76 Absatz 3 des Interims-Partnerschaftsabkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.
2 Die Union und Samoa wenden das Interims-Partnerschaftsabkommen 10 Tage, nachdem sie einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren nach Absatz 1 schriftlich notifiziert haben, vorläufig an.
Article 3
Die Zustimmung zum Beitritt Samoas zum Interims-Partnerschaftsabkommen ist nicht so auszulegen, als begründe sie Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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