Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1918 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 16 und 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden
Text
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Article 1
Abweichend von Artikel 16 und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG wird das Vereinigte Königreich ermächtigt, ab 1. Januar 2019 und bis zum 31. Dezember 2020 den Mehrwertsteueranteil, der auf Kraftstoffausgaben für die private Nutzung von Unternehmensfahrzeugen entfällt, pauschal festzusetzen.
Article 2
Der in Artikel 1 genannte Mehrwertsteueranteil wird in Festbeträgen ausgedrückt, die auf der Grundlage des CO2-Ausstoßes des Fahrzeugtyps festgesetzt werden und den Kraftstoffverbrauch widerspiegeln. Das Vereinigte Königreich passt die Festbeträge jährlich der Entwicklung der durchschnittlichen Kraftstoffkosten an.
Article 3
Die Anwendung der auf der Grundlage dieses Beschlusses eingeführten Regelung wird den Steuerpflichtigen freigestellt.
Article 4
Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
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