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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1986 der Kommission vom 13. Dezember 2018 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für bestimmte Fischereien und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2012/807/EU, 2013/328/EU, 2013/305/EU und 2014/156/EU

CELEX
32018D1986
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2018-12-13
In force since
2019-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

1 Mit diesem Beschluss werden spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramme aufgestellt für a) Fischereien auf Bestände oder Arten, für die Mehrjahrespläne gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten' und gemäß Artikel 18 der genannten Verordnung angenommene Pläne sowie andere gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags erlassene Maßnahmen der Union, die mengenmäßige Beschränkungen und die Aufteilung von Fangmöglichkeiten vorsehen; b) Fischereien auf Arten im Rahmen der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; c) bestimmte Fischereien auf Bestände oder Arten, die Gegenstand von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen regionaler Fischereiorganisationen sind, gemäß den Anhängen I bis V.

2 Die spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme sind in den Anhängen I bis V aufgeführt und werden von den in diesen Anhängen genannten Mitgliedstaaten („betroffene Mitgliedstaaten“) umgesetzt.

Article 2 Geltungsbereich

Die spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme erfassen folgende Tätigkeiten: a) Fischereitätigkeiten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in den in den Anhängen I bis V dieses Beschlusses genannten Gebieten („betroffene Gebiete“); b) mit der Fischerei zusammenhängende Tätigkeiten, einschließlich Wiegen, Verarbeitung, Vermarktung, Transport und Lagerung von Fischereierzeugnissen; c) Einfuhr und indirekte Einfuhr gemäß Artikel 2 Absatz 11 und Artikel 2 Absatz 12 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates für die in Anhang I genannten Fischereien; d) Ausfuhr und Wiederausfuhr gemäß Artikel 2 Absatz 13 und Artikel 2 Absatz 14 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates für die in Anhang I genannten Fischereien; e) Freizeitfischerei im Sinne des Artikels 4 Absatz 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, wenn diese Gegenstand von Erhaltungsmaßnahmen der Union und im entsprechenden Anhang aufgeführt ist; f) Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 108 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Maßnahmen der Kommission im Falle einer ernsten Bedrohung biologischer Meeresressourcen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

Article 3 Zielsetzungen

1 Die spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme stellen eine einheitliche und wirksame Umsetzung der Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für die in den Anhängen I bis V genannten Bestände sicher.

2 Kontrollen und Inspektionen im Rahmen jedes einzelnen spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms zielen insbesondere auf die Einhaltung nachstehender Bestimmungen ab: a) die Verwaltung der Fangmöglichkeiten und alle damit verbundenen besonderen Bedingungen, einschließlich der Überwachung der Quotenausschöpfung, der Fischereiaufwandsregelung und der technischen Maßnahmen in den betroffenen Gebieten; b) die Berichterstattungspflichten für Fischereitätigkeiten, insbesondere die Verlässlichkeit der aufgezeichneten und gemeldeten Daten; c) die Verpflichtung zur Anlandung aller Fänge von Arten, die unter die Pflicht zur Anlandung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 fallen, und die Maßnahmen zur Einschränkung der Rückwürfe gemäß Titel IIIa der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates ; d) die besonderen Bestimmungen für das Wiegen bestimmter pelagischer Arten gemäß den Artikeln 78 bis 89 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission ; e) spezifische von regionalen Fischereiorganisationen verabschiedete Sonderbestimmungen für die unter vorliegenden Beschluss fallenden Bestände und Gebiete.

Article 4 Prioritäten

1 Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Artikel 98 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 führen die betroffenen Mitgliedstaaten Kontrollen und Inspektionen von Fischereitätigkeiten und damit zusammenhängenden Tätigkeiten in Bezug auf die verschiedenen Bestände und Gebiete gemäß den Anhängen I bis V dieses Beschlusses auf der Grundlage des Risikomanagements durch.

2 Jeder betroffener Mitgliedstaat legt eine Prioritätsstufe für Kontrollen und Inspektionen auf der Grundlage der Ergebnisse der nach den Verfahren gemäß Artikel 5 durchgeführten Risikobewertung fest.

3 Jedes in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b genannte Fischereifahrzeug und/oder Flottensegment unterliegt Kontrollen und Inspektionen entsprechend der nach Absatz 2 festgelegten Priorität, wobei sichergestellt wird, dass alle Bestände der in den Anhängen I bis V aufgeführten Fischereien angemessen erfasst werden.

4 Inspektionen an Land von Marktteilnehmern, die mit fischereibezogenen Tätigkeiten befasst sind, werden durchgeführt, sofern sie in Bezug auf die Stufe in der Fischerei-/Vermarktungskette relevant sind und Teil der Risikomanagementstrategie gemäß Artikel 6 ausmachen.

Article 5 Verfahren für die Risikobewertung und Zusammenhang mit gemeinsamen Einsatzplänen

1 Die betroffenen Mitgliedstaaten bewerten mindestens einmal jährlich die Risiken in Bezug auf die in den Anhängen I bis V aufgeführten Fischereien gemäß der harmonisierten Methodik, die von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) festgelegt wurde, und stützen sich dabei auf mögliche Gefährdungen durch die Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik.

2 Die in Absatz 1 genannte Methodik der Risikobewertung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten a) unter Einbeziehung aller verfügbaren und zweckdienlichen Informationen die Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes und, falls es dazu kommt, die mögliche(n) Auswirkung(en) abschätzen; b) den Risikograd nach Beständen, Fanggerät, abgedecktem Gebiet (im Folgenden „Flottensegment“) und Jahreszeit, auf der Grundlage der Wahrscheinlichkeit und der möglichen Auswirkungen ermitteln. Der geschätzte Risikograd wird mit „sehr hoch“, „hoch“, „mittel“ oder „niedrig“ angegeben.

3 Im Rahmen eines von der EFCA erstellten gemeinsamen Einsatzplans gemäß der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (im Folgenden „gemeinsamer Einsatzplan“) übermittelt jeder betroffene Mitgliedstaat der EFCA die Ergebnisse seiner Risikobewertung. Die ermittelte Art möglicher Verstöße (Gefährdungen) gegen die geltenden Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik wird dargelegt, um die Programmierung der in Artikel 6 genannten Risikomanagementstrategie zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten teilen der EFCA unverzüglich jede Änderung des geschätzten Risikogrades mit.

4 Die EFCA nutzt diese von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen' wenn sie die Risikobewertung auf regionaler Ebene koordiniert.

5 Die betroffenen Mitgliedstaaten erstellen eine Liste ihrer Schiffe, in der zumindest die Schiffe mit mittlerem, hohem und sehr hohem Risikograd geführt werden. Die Liste der Schiffe wird unter Berücksichtigung der bei den Kontroll- und Inspektionstätigkeiten gesammelten Informationen, einschließlich gemeinsamer Kontrollen und Inspektionen sowie aller einschlägigen Informationen anderer Mitgliedstaaten, regelmäßig aktualisiert.

6 Fischt ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der nicht zu den betroffenen Mitgliedstaaten zählt, oder ein Fischereifahrzeug eines Drittlands in den betroffenen Gebieten, so wird der Risikograd gemäß Absatz 5 von dem Küstenmitgliedstaat bestimmt, in dessen Gewässern das Fischereifahrzeug fischt, es sei denn, die Behörden des Flaggenstaats machen im Rahmen des Artikels 8 dieses Beschlusses Angaben über den Grad dieses Risikos.

7 Im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans und aus betrieblichen Gründen übermitteln die betroffenen Mitgliedstaaten der EFCA die gemäß den Absätzen 5 und 6 erstellte Liste der Schiffe. Die für die Schiffe geltenden Arten von Gefährdungen werden beschrieben, um wirksame Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen zu erleichtern. Die betroffenen Mitgliedstaaten unterrichten die EFCA unverzüglich über jegliche Änderungen, die sich aus der Aktualisierung ihrer Liste ergeben.

Article 6 Nationale und regionale Risikomanagementstrategien

1 Auf der Grundlage der Ergebnisse der Risikobewertungen legt jeder betroffene Mitgliedstaat mindestens einmal jährlich eine nationale Risikomanagementstrategie fest, die darauf ausgerichtet ist, die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten. Diese Strategie umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Zuweisung geeigneter Ressourcen, Kontrollinstrumente und Inspektionsmittel unter Berücksichtigung des ermittelten Risikogrades, der Art der Gefährdung durch die Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und der Erreichung der Zieleckwerte.

2 Die EFCA legt auf der Grundlage der regionalen Risikobewertung gemäß Artikel 5 Absatz 4 dieses Beschlusses eine regionale Risikomanagementstrategie gemäß Absatz 1 dieses Artikels fest. Die EFCA koordiniert und implementiert diese regionale Risikomanagementstrategie durch einen gemeinsamen Einsatzplan.

Article 7 Zieleckwerte

1 Unbeschadet der in Anhang I Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 festgelegten Zieleckwerte sind die Zieleckwerte für Inspektionen von Fischereifahrzeugen jeweils in Nummer 4 der Anhänge I bis V dieses Beschlusses festgelegt.

2 Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten alternativ unterschiedliche Zieleckwerte verwenden, ausgedrückt als verbesserte Einhaltungsquote gemäß der harmonisierten Methodik, die in Zusammenarbeit mit der EFCA festgelegt wurde, um die in Artikel 3 dieses Beschlusses festgelegten Ziele zu erreichen, sofern a) die Festsetzung von Zieleckwerten in Form von besserer Einhaltung der Vorschriften durch eine detaillierte Analyse der Fischereitätigkeiten oder der mit der Fischerei zusammenhängenden Tätigkeiten sowie von durchsetzungsbezogenen Fragen begründet ist; b) die betroffenen Mitgliedstaaten den Kontroll- und Inspektionsaufwand sowie die Strategie festlegen, um die erwarteten Ergebnisse mit den verbesserten Einhaltungswerten zu erreichen; c) die Eckwerte, ausgedrückt als bessere Einhaltung, sich nicht negativ auf die Ziele, Prioritäten und risikobasierten Verfahren auswirken, die in den spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogrammen festgelegt sind; d) die Eckwerte, ausgedrückt als bessere Einhaltung, der Kommission spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Beschlusses und danach alle 2 Jahre mitgeteilt werden, und die Kommission innerhalb von 90 Tagen nach der Mitteilung keine Einwände erhebt.

3 Alle Zieleckwerte werden jährlich auf der Grundlage der in Artikel 11 Absatz 1 angeführten Bewertungsberichte überprüft und, falls angemessen, im Rahmen der Bewertung gemäß Artikel 11 Absatz 6 entsprechend überarbeitet.

4 Falls erforderlich werden Zieleckwerte gemäß diesem Artikel durch einen gemeinsamen Einsatzplan in Kraft gesetzt.

Article 8 Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und mit Drittländern

1 Die betroffenen Mitgliedstaaten arbeiten bei der Umsetzung der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme zusammen.

2 Gegebenenfalls arbeiten alle übrigen Mitgliedstaaten mit den betroffenen Mitgliedstaaten und der EFCA zusammen, um die Ziele der gemeinsamen Einsatzpläne zu erreichen.

3 Die betroffenen Mitgliedstaaten und die EFCA können bei der Umsetzung der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme mit den zuständigen Behörden von Drittländern zusammenarbeiten.

Article 9 Gemeinsame Inspektions- und Überwachungstätigkeiten

1 Zur Steigerung der Effizienz und der Wirksamkeit ihrer nationalen Fischereikontrollsysteme führen die betroffenen Mitgliedstaaten gegebenenfalls gemeinsame Inspektions- und Überwachungstätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet und in den ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässern und, falls erforderlich, in internationalen Gewässern durch. Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erfolgen solche Tätigkeiten gegebenenfalls im Rahmen gemeinsamer Einsatzpläne gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005.

2 Für die Zwecke der gemeinsamen Inspektions- und Überwachungstätigkeiten sorgt jeder betroffene Mitgliedstaat dafür, dass a) Beamte und Unionsinspektoren aus anderen betroffenen Mitgliedstaaten zur Teilnahme an gemeinsamen Inspektions- und Überwachungstätigkeiten eingeladen werden; b) gemeinsame Verfahren für den Einsatz seiner Überwachungsfahrzeuge bzw. -flugzeuge festgelegt werden; c) Standardverfahren für Inspektionen angewendet werden, die im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans mit der EFCA vereinbart wurden; d) gemäß Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 entsprechende Kontaktstellen benannt werden.

3 Beamte der betroffenen Mitgliedstaaten und Inspektoren der EU können an gemeinsamen Inspektionen und Überwachungen teilnehmen.

Article 10 Datenaustausch

1 Zur Umsetzung der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme sorgt jeder betroffene Mitgliedstaat dafür, dass der elektronische Datenaustausch mit anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der EFCA über Fangtätigkeiten und fischereibezogene Tätigkeiten im Rahmen der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme erfolgt. Der in Unterabsatz 1 genannte Datenaustausch erfolgt im Einklang mit Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sowie mit Artikel 118 und Anhang XII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011.

2 Die gemäß Absatz 1 ausgetauschten Daten können personenbezogene Daten enthalten. Die EFCA und die Mitgliedstaaten können personenbezogene Daten verarbeiten, zu denen sie gemäß Absatz 1 Zugang haben, um ihren Aufgaben und Verpflichtungen im Rahmen der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme nachzukommen. Die EFCA und die Mitgliedstaaten ergreifen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 Maßnahmen, die einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten gewährleisten.

3 Personenbezogene Daten, die in den gemäß Absatz 1 ausgetauschten Informationen enthalten sind, werden nicht länger als 10 Jahre gespeichert, es sei denn, diese personenbezogenen Daten sind erforderlich, um die Weiterverfolgung eines Verstoßes, einer Inspektion oder eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens zu ermöglichen. In diesem Fall können diese personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von 20 Jahren gespeichert werden. Werden personenbezogene Daten, die in den gemäß Absatz 1 ausgetauschten Informationen enthalten sind, über einen längeren Zeitraum gespeichert, werden die Daten anonymisiert.

4 Abweichend von Absatz 3 dürfen personenbezogene Daten, die in den gemäß Absatz 1 ausgetauschten Informationen enthalten sind, nur für die Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und die Erstellung wissenschaftlicher Gutachten gemäß Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679 für einen Zeitraum gespeichert werden, der über die in Absatz 3 festgelegten Zeiträume hinausgeht.

5 Die Mitgliedstaaten verarbeiten die gemäß diesem Beschluss erhobenen personenbezogenen Daten gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679.

6 Die EFCA und die Behörden der Mitgliedstaaten gewährleisten die Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne dieses Beschlusses. Die EFCA und die Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten bei sicherheitsrelevanten Aufgaben zusammen.

7 Die EFCA und die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um einen angemessenen Schutz der Vertraulichkeit der gemäß diesem Beschluss erhaltenen Informationen im Einklang mit Artikel 113 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu gewährleisten.

Article 11 Information und Bewertung

1 Jeder Mitgliedstaat übersendet der Kommission und der EFCA bis zum 31. März jedes Jahres einen Bericht über die in dem vorangegangenen Kalenderjahr im Rahmen der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme durchgeführten Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen.

2 Der Bericht gemäß Absatz 1 muss mindestens die in Anhang VI aufgeführten Angaben enthalten.

3 Die in Anhang VI Nummer IV aufgeführten Angaben werden in jedem Bericht so lange aufgelistet und aktualisiert, bis die Maßnahme gemäß den Gesetzen des betroffenen Mitgliedstaats abgeschlossen ist. Werden nach Feststellung eines schweren Verstoßes keine Sanktionen verhängt, ist eine Erklärung beizufügen.

4 Für die in Anhang I aufgeführten Fischereien werden die in Anhang VI Nummer IV genannten Angaben der Kommission und der EFCA bis zum 15. September auf elektronischem Wege übermittelt und bis zum 31. März des folgenden Jahres aktualisiert.

5 Die EFCA berücksichtigt die Berichte gemäß Absatz 1 bei der jährlichen Bewertung der Wirksamkeit gemeinsamer Einsatzpläne gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005.

6 Die Kommission beruft mindestens alle zwei Jahre eine Sitzung des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur ein, um die Durchführung zu prüfen und die Angemessenheit und Wirksamkeit der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme und ihre Auswirkungen auf die Einhaltung der Vorschriften durch Fischereifahrzeuge und Marktteilnehmer zu bewerten.

Article 12 Aufhebung und Übergangszeit

Unbeschadet des Absatzes 2 werden die Durchführungsbeschlüsse 2012/807/EU, 2013/328/EU, 2013/305/EU und 2014/156/EU aufgehoben. Die Durchführungsbeschlüsse 2012/807/EU, 2013/328/EU, 2013/305/EU und 2014/156/EU gelten jedoch weiterhin für den von den Mitgliedstaaten im Jahr 2019 vorzulegenden Bericht über die im Jahr 2018 durchgeführten Kontroll- und Inspektionstätigkeiten.

Article 13 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2019.

Relations

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