Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Leitlinie (EU) 2018/570 der Europäischen Zentralbank vom 7. Februar 2018 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2018/3)

CELEX
32018O0003
Document type
GUIDELINE
Sector
Legislation
Date of document
2018-02-07
In force since
2018-04-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen

„4 Befristete Transaktionen für geldpolitische Zwecke weisen die folgenden operationalen Merkmale auf: a) Sie können entweder als liquiditätszuführende oder liquiditätsabsorbierende Geschäfte durchgeführt werden. b) Sie haben einen Rhythmus und eine Laufzeit, die von der Gruppe des Offenmarktgeschäfts abhängt, für das sie eingesetzt werden. c) Die befristeten Transaktionen, die der Gruppe der Offenmarktgeschäfte zuzuordnen sind, werden als Standardtender durchgeführt; bei Feinsteuerungsoperationen werden sie ausnahmsweise über Tenderverfahren oder bilaterale Geschäfte durchgeführt. d) Die befristeten Transkationen, die der Gruppe der Spitzenrefinanzierungsfazilität zuzuordnen sind, werden gemäß Artikel 18 durchgeführt. e) Sie werden unbeschadet des Artikels 45 Absatz 3 dezentral von den NZBen durchgeführt.“

„6 Für Geschäftspartner, die an Devisenswapgeschäften für geldpolitische Zwecke teilnehmen, gelten in Abhängigkeit vom maßgeblichen Verfahren für das betreffende Geschäft die in Teil 3 festgelegten Zulassungskriterien.“

„7 Für Geschäftspartner, die an der Hereinnahme von Termineinlagen teilnehmen, gelten in Abhängigkeit vom maßgeblichen Verfahren für das betreffende Geschäft die in Teil 3 festgelegten Zulassungskriterien.“

„6 Für Geschäftspartner, die am Standardtenderverfahren für die Emission von EZB-Schuldverschreibungen teilnehmen, gelten die in Teil 3 festgelegten Zulassungskriterien.“

„4 Für Geschäftspartner, die an endgültigen Käufen bzw. Verkäufen teilnehmen, gelten die in Teil 3 festgelegten Zulassungskriterien.“

Article 55 Zulassungskriterien für die Teilnahme an geldpolitischen Geschäften des Eurosystems

Vorbehaltlich Artikel 57 lässt das Eurosystem nur Institute an seinen geldpolitischen Geschäften teilnehmen, welche die folgenden Kriterien erfüllen: a) Die Institute sind in das Mindestreservesystem des Eurosystems gemäß Artikel 19.1 der ESZB-Satzung einbezogen und sind nicht von ihren Verpflichtungen im Rahmen des Mindestreservesystems des Eurosystems gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 und der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) befreit. b) Sie erfüllen eine der nachstehenden Bedingungen: i) Sie unterliegen zumindest einer Form der auf Unions- bzw. EWR-Ebene harmonisierten Aufsicht durch die zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. ii) Sie sind Kreditinstitute in öffentlichem Eigentum im Sinne von Artikel 123 Absatz 2 des Vertrags, die einer Aufsicht unterliegen, die einen mit der Aufsicht durch die zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vergleichbaren Standard aufweist. iii) Sie unterliegen einer nichtharmonisierten Aufsicht durch die zuständigen Behörden, die einen mit der harmonisierten Unions-/EWR-Aufsicht durch die zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vergleichbaren Standard aufweist, z. B. Institute mit Sitz außerhalb des EWR, deren Niederlassungen in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, ansässig sind. Im Regelfall gilt bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Instituts zur Teilnahme an geldpolitischen Geschäften des Eurosystems der Standard einer nichtharmonisierten Aufsicht als dem Standard der harmonisierten Unions-/EWR-Aufsicht durch die zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vergleichbar, wenn die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht verabschiedeten maßgeblichen Basel-III-Standards im Aufsichtsregime des jeweiligen Rechtssystems als umgesetzt angesehen werden können. c) Es handelt sich um finanziell solide Institute im Sinne von Artikel 55a. d) Die Institute erfüllen sämtliche operativen Kriterien, die in den vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen der betreffenden Heimat-NZB oder der EZB für die betreffenden Instrumente oder Geschäfte festgelegt sind.“

Article 81a Zulassungskriterien für bestimmte unbesicherte von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen oder eng verbundenen Stellen begebene Schuldtitel

1 Abweichend von Artikel 64 und unter der Voraussetzung, dass sämtliche anderen Zulassungskriterien erfüllt sind, bleiben die folgenden nachrangigen unbesicherten Schuldtitel, die von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen oder ihren in Artikel 141 Absatz 3 genannten eng verbundenen Stellen begeben wurden, bis zur Fälligkeit notenbankfähig, sofern sie vor dem 31. Dezember 2018 begeben wurden und die Nachrangigkeit weder auf eine vertragliche Nachrangigkeit im Sinne von Absatz 2 noch auf eine strukturelle Nachrangigkeit gemäß Absatz 3 zurückzuführen ist: Schuldtitel, die von anerkannten Organen im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2015/774 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/10) begeben wurden, Schuldtitel, die von einer öffentliche Stelle der Union mit dem Recht, Steuern zu erheben, durch eine Garantie unterlegt sind, welche den im Artikel 114 Absätze 1 bis 4 und Artikel 115 genannten Merkmalen entspricht.

2 Im Sinne von Absatz 1 bezeichnet vertragliche Nachrangigkeit eine Nachrangigkeit aufgrund der Bedingungen eines unbesicherten Schuldtitels, unabhängig davon, ob diese Nachrangigkeit gesetzlich anerkannt ist.

3 Unbesicherte Schuldtitel, die von Holdinggesellschaften, einschließlich gemischten Holdinggesellschaften begeben wurden, die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU oder vergleichbaren Sanierungs- und Abwicklungsrahmen unterliegen, sind nicht notenbankfähig.

4 Im Gegensatz zu Schuldtiteln, die von multilteralen Entwicklungsbanken oder den in Artikel 70 Absatz 4 genannten internationalen Organisationen begeben wurden, muss bei Schuldtiteln, die von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen oder ihren in Artikel 141 Absatz 3 genannten eng verbundenen Stellen begeben wurden, der Emittent seinen Sitz in der Union haben.

5 Unbesicherte Schuldtitel, die vor dem 16. April 2018 notenbankfähig waren, aber nicht mehr die in diesem Artikel festgelegten Zulassungskriterien erfüllen, bleiben bis zum 31. Dezember 2018 notenbankfähig, vorausgesetzt, dass sie sämtliche anderen Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten erfüllen.

Article 90 Kapitalbetrag und Verzinsung von Kreditforderungen

Für die Notenbankfähigkeit müssen Kreditforderungen bis zur endgültigen Tilgung folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Sie lauten auf einen festen Kapitalbetrag, dessen Rückzahlung nicht an Bedingungen geknüpft ist, und b) sie haben eine Verzinsung, die nicht zu einem negativen Cashflow führen kann und die wie folgt gestaltet ist: i) abgezinst, ii) festverzinst, iii) variabel verzinst, d. h. geknüpft an einen Referenzzinssatz und mit der folgenden Ausgestaltung: Zinssatz = Referenzzinssatz ± x, mit f ≤ Zinssatz ≤ c, wobei: der Referenzzinssatz zu einem bestimmten Zeitpunkt nur einer aus der nachstehenden Liste ist: ein Euro-Geldmarktsatz, z. B. Euribor, LIBOR oder ähnliche Indizes; ein Constant-Maturity-Swapsatz, z. B. CMS, EIISDA, EUSA; die Rendite einer Staatsanleihe oder eines Index von mehreren Staatsanleihen im Euro-Währungsgebiet mit einer Laufzeit von höchstens einem Jahr; f (Untergrenze) und c (Obergrenze), falls vorhanden, sind Werte, die bei Ausreichung vordefiniert sind oder die sich im Laufe der Zeit nur im Einklang mit einem bei Ausreichung vordefinierten Verlauf ändern können. Die Marge x kann über die Laufzeit der Kreditforderungen variieren.“

Article 141 Obergrenzen bei unbesicherten Schuldtiteln, die von Kreditinstituten und eng mit ihnen verbundenen Stellen begeben wurden

1 Ein Geschäftspartner darf unbesicherte Schuldtitel, die von einem Kreditinstitut oder einer anderen, mit diesem Kreditinstitut eng verbundenen Stelle begeben wurden, nicht als Sicherheiten einreichen oder nutzen, soweit der Wert dieser vom Kreditinstitut oder von einer anderen mit ihm eng verbundenen Stelle begebenen Sicherheit nach Abzug des anwendbaren Bewertungsabschlags 2,5 % des Gesamtwerts der vom Geschäftspartner als Sicherheiten genutzten Vermögenswerte überschreitet. Dieser Schwellenwert gilt nicht, wenn a) der Wert der Sicherheiten nach Abzug des anwendbaren Bewertungsabschlags 50 Mio. EUR nicht überschreitet oder b) die Sicherheiten von einer öffentlichen Stelle mit dem Recht, Steuern zu erheben, durch eine Garantie unterlegt sind, die die in Artikel 114 genannten Merkmale aufweist, oder c) die Sicherheiten von einer Institution mit öffentlichem Förderauftrag (im Sinne von Artikel 2 Absatz 2), einer multilateralen Entwicklungsbank oder einer internationalen Organisation begeben wurden.

2 Wird eine enge Verbindung eingegangen oder erfolgt eine Verschmelzung zwischen zwei oder mehr Emittenten von unbesicherten Schuldtiteln, gilt der Schwellenwert des Absatzes 1 sechs Monate nach dem Datum des Wirksamwerdens der engen Verbindung oder der Verschmelzung.

3 Für die Zwecke dieses Artikels hat ‚enge Verbindung‘ zwischen einer emittierenden Stelle und einer anderen Stelle die gleiche Bedeutung wie ‚enge Verbindung‘ zwischen einem Geschäftspartner und einer anderen Stelle im Sinne des Artikels 138.“

Article 150 Zugelassene Verbindungen zwischen Wertpapierabwicklungssystemen

1 Neben dem Korrespondenzzentralbank-Modell können Geschäftspartner zur grenzüberschreitenden Übertragung marktfähiger Sicherheiten zugelassene Verbindungen verwenden. Die EZB veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der zugelassenen Verbindungen.

2 Über eine zugelassene Verbindung gehaltene Sicherheiten können sowohl für die Kreditgeschäfte des Eurosystems als auch für jeden anderen vom Geschäftspartner gewünschten Zweck verwendet werden.

3 Die Regeln für die Nutzung zugelassener Verbindungen sind in Anhang VI festgelegt.“

Article 151 Korrespondenzzentralbank-Modell in Kombination mit zugelassenen Verbindungen

1 Die Geschäftspartner können die zugelassenen Verbindungen in Kombination mit dem Korrespondenzzentralbank-Modell verwenden, um notenbankfähige marktfähige Sicherheiten grenzüberschreitend zu nutzen.

2 Bei der Nutzung zugelassener Verbindungen zwischen Wertpapierabwicklungssystemen in Kombination mit dem Korrespondenzzentralbank-Modell müssen sich die Sicherheiten der Geschäftspartner, die vom Wertpapierabwicklungssystem des Emittenten begeben werden, direkt oder über eine Depotbank auf einem Konto beim Wertpapierabwicklungssystem des Anlegers befinden.

3 Die nach Absatz 2 genutzten Sicherheiten können von einem außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässigen EWR-Wertpapierabwicklungssystem begeben werden, das vom Eurosystem als den in Anhang VIa festgelegten Zulassungskriterien genügend beurteilt worden ist, sofern eine zugelassene Verbindung zwischen dem Wertpapierabwicklungssystem des Emittenten und dem Wertpapierabwicklungssystem des Anlegers besteht.

4 Die Regeln für die Nutzung des Korrespondenzzentralbank-Modells in Verbindung mit zugelassenen Verbindungen sind in Anhang VI festgelegt.“

Article 2 Wirksamwerden und Umsetzung

1 Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

2 Die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung vorliegender Leitlinie und wenden diese ab dem 16. April 2018 an, mit Ausnahme der im Zusammenhang mit Artikel 1 Nummer 24 der vorliegenden Leitlinie zu treffenden Maßnahmen, die sie ab dem 1. Oktober 2018 anwenden. Sie teilen der EZB die entsprechenden Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen bis zum 16. März 2018 mit, mit Ausnahme der Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Artikel 1 Nummer 24 der vorliegenden Leitlinie, die sie bis zum 3. September 2018 mitteilen.

Article 3 Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions