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Seqlense EUR-Lex

Leitlinie (EU) 2018/571 der Europäischen Zentralbank vom 7. Februar 2018 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2016/65 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2018/4)

CELEX
32018O0004
Document type
GUIDELINE
Sector
Legislation
Date of document
2018-02-07
In force since
2018-10-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen

„(2 Bei marktfähigen Sicherheiten, die in die Haircutkategorien I bis IV eingestuft wurden, richtet sich der anwendbare Bewertungsabschlag nach der gemäß Tabelle 2 des Anhangs der vorliegenden Leitlinie berechneten Restlaufzeit und Verzinsungsart der Sicherheit (festverzinslich, Nullkupon oder variabel verzinslich). Die maßgebliche Laufzeit für die Bestimmung des anwendbaren Bewertungsabschlags entspricht der Restlaufzeit der Sicherheit unabhängig von ihrer Verzinsungsart. Es gelten die folgenden Bestimmungen für die Verzinsungsart: a) Variable Verzinsungen, bei denen der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung länger als ein Jahr ist, gelten als festverzinslich; b) variable Verzinsungen, die als Referenzsatz einen Inflationsindex des Euro-Währungsgebiets haben, gelten als festverzinslich; c) variable Verzinsungen mit einer Untergrenze, die nicht gleich null ist, und/oder variable Verzinsungen mit einer Obergrenze gelten als festverzinslich; d) der Bewertungsabschlag für Sicherheiten, die mehr als eine Verzinsungsart aufweisen, bestimmt sich ausschließlich anhand der während der Restlaufzeit der Sicherheit geltenden Verzinsungsart und entspricht dem höchsten Abschlag für eine marktfähige Sicherheit mit derselben Restlaufzeit und Bonitätsstufe. Zu diesem Zweck kann jede Verzinsungsart in Betracht gezogen werden, die während der Restlaufzeit der Sicherheit gilt.“

„(2a Als Restlaufzeit gedeckter Schuldverschreibungen zur Eigennutzung wird die rechtlich festgelegte Höchstlaufzeit bezeichnet, wobei in ihren Bedingungen enthaltene Rechte auf Verlängerung der Fristen für die Tilgungszahlungen zu berücksichtigen sind. ‚Eigennutzung‘ im Sinne dieses Absatzes bedeutet die Einreichung oder Nutzung gedeckter Schuldverschreibungen durch den Geschäftspartner, die von dem Geschäftspartner selbst oder einem anderen Unternehmen, zu dem der Geschäftspartner enge Verbindungen im Sinne von Artikel 138 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) unterhält, begeben oder garantiert wurden.“

„(1 Für die einzelnen Kreditforderungen gelten bestimmte Bewertungsabschläge, die anhand der Restlaufzeit, Bonitätsstufe, Verzinsungsart und der von der NZB angewendeten Bewertungsmethode gemäß Tabelle 3 im Anhang dieser Leitlinie bestimmt werden.“

„(2 Eine Zinszahlung gilt als variabel, wenn der Zinssatz an einen Referenzzins gekoppelt ist und der dieser Zahlung entsprechende Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Eine Zinszahlung, bei der der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung über ein Jahr beträgt, gilt als feste Zinszahlung, wobei die für den jeweiligen Bewertungsabschlag relevante Laufzeit der Restlaufzeit der Kreditforderung entspricht.“

„(5 Für nicht marktfähige, mit hypothekarischen Darlehen an Privatkunden besicherte Schuldtitel (retail mortgage-backed debt instruments (RMBDs)) gilt ein Bewertungsabschlag von 31,5 %.“

Article 2 Wirksamwerden und Umsetzung

1 Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

2 Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung vorliegender Leitlinie und wenden diese ab dem 16. April 2018 an, mit Ausnahme der im Zusammenhang mit Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c der vorliegenden Leitlinie zu treffenden Maßnahmen, die sie ab dem 1. Oktober 2018 anwenden. Sie teilen der EZB die entsprechenden Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen bis zum 16. März 2018 mit, mit Ausnahme der Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c der vorliegenden Leitlinie, die sie bis zum 3. September 2018 mitteilen.

Article 3 Adressaten

Diese Leitlinie ist an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gerichtet.

Relations

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Versions

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