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Seqlense EUR-Lex

Leitlinie (EU) 2018/1151 der Europäischen Zentralbank vom 2. August 2018 zur Änderung der Leitlinie EZB/2011/23 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (EZB/2018/19)

CELEX
32018O0019
Document type
GUIDELINE
Sector
Legislation
Date of document
2018-08-02
In force since
2018-08-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen

„(1 Die EZB übermittelt den NZBen die von ihr veröffentlichten Aggregate des Euro-Währungsgebiets sowie die nationalen Datensätze für die Veröffentlichung.“

„(1 Unbeschadet der in Anhang V genannten Überwachungsaufgaben der EZB stellen die NZBen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden gemäß Artikel 4, die Überwachung und die Bewertung der Qualität der statistischen Daten sicher, die der EZB zur Verfügung gestellt werden. Die EZB beurteilt diese Daten in vergleichbarer Weise und zeitnah. Das Direktorium berichtet dem EZB-Rat jährlich über die Qualität der Daten und macht der Öffentlichkeit diese Berichte zugänglich.“

„(3 Soweit die Daten für eine Position der Tabellen 1 bis 5 des Anhangs II ihrem Umfang nach vernachlässigbar oder unbedeutend für die Statistiken des Euro-Währungsgebiets und die nationalen Statistiken sind oder die Datenerhebung für eine solche Position nicht mit vernünftigem Kostenaufwand möglich ist, sind bestmögliche Schätzungen auf der Grundlage solider statistischer Methoden zulässig, sofern der analytische Wert der Statistiken nicht beeinträchtigt wird. Darüber hinaus sind bestmögliche Schätzungen für die folgenden Gliederungen in den Tabellen 1, 2, 4 und 6 von Anhang II zulässig: a) Unterpositionen von „Primäreinkommen — Direktinvestitionen und übrige Vermögenseinkommen“; b) Unterpositionen von „Sonstiges Primäreinkommen“ und „Sekundäreinkommen“; c) Unterpositionen von „Vermögensübertragungen“ in der Vermögensübertragungsbilanz; d) geografische Gliederung der Verbindlichkeiten aus Finanzderivaten; e) Einnahmen aus reinvestierten Gewinnen aus Investmentfondsanteilen ohne ISIN-Code; f) Einnahmen aus Kapitalerträgen aus Investmentfondsanteilen mit ISIN-Code (bis die CSDB als geeignet für die entsprechende Herleitung der Position gilt); g) nach Stückelung vorgenommene Gliederung des grenzüberschreitenden Versands von Banknoten; h) Sektorgliederung von Transaktionen und Positionen in „Währung und Einlagen“ (Aktiva) unter „Sonstige Sektoren“; i) Gliederung des Auslandsvermögensstatus nach Nennwährung und Restlaufzeit.“

Article 2 Wirksamwerden und Umsetzung

1 Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

2 Die Zentralbanken des Eurosystems befolgen diese Leitlinie ab dem 1. März 2021.

Article 3 Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Relations

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