Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts
Text
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Article 1
„(2 Der Kanzler vermerkt die Eintragung in das Register auf den zu den Akten der Rechtssache gegebenen Verfahrensschriftstücken und, auf Antrag der Parteien, auf den von ihnen zu diesem Zweck vorgelegten Kopien.“
Article 56a e-Curia
1 Unbeschadet der in Artikel 57 Absatz 2, Artikel 72 Absatz 4, Artikel 80 Absatz 1, Artikel 105 Absätze 1 und 2, Artikel 147 Absatz 6, Artikel 148 Absatz 9 und Artikel 178 Absätze 2 und 3 genannten Fälle ist jedes Verfahrensschriftstück mittels e-Curia einzureichen und hat jede Zustellung mittels e-Curia zu erfolgen.
2 Die Voraussetzungen für die Einreichung und die Zustellung eines Verfahrensschriftstücks mittels e-Curia werden in einem vom Gericht zu erlassenden Beschluss im Einzelnen festgelegt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
3 Voraussetzung für die Nutzung von e-Curia ist die Eröffnung eines Zugangskontos gemäß den in dem Beschluss nach Absatz 2 genannten Voraussetzungen.
4 Wird ein Verfahrensschriftstück mittels e-Curia eingereicht, bevor die für die Validierung des Zugangskontos erforderlichen Belege vorgelegt wurden, so müssen diese Belege in Papierform innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach der Einreichung des Verfahrensschriftstücks bei der Kanzlei des Gerichts eingehen. Diese Frist kann nicht verlängert werden; Artikel 60 findet keine Anwendung. Bei nicht fristgemäßem Eingang der Belege erklärt das Gericht das mittels e-Curia eingereichte Verfahrensschriftstück für unzulässig.
5 Erweist sich die Verwendung von e-Curia als technisch unmöglich, so kann ein Verfahrensschriftstück auf jede geeignete, verfügbare Art und Weise eingereicht oder zugestellt werden; Artikel 45 Absatz 2 der Satzung bleibt unberührt. Die in einem solchen Fall zu befolgenden Schritte werden in dem Beschluss nach Absatz 2 im Einzelnen festgelegt.“
Article 2
Die vorliegenden Änderungen der Verfahrensordnung, die in den in Artikel 44 der Verfahrensordnung genannten Sprachen verbindlich sind, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat der Veröffentlichung des Beschlusses nach Artikel 56a Absatz 2 der Verfahrensordnung im Amtsblatt der Europäischen Union folgt, in Kraft.
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