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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2018/47 der Kommission vom 30. Oktober 2017 zur Genehmigung der Verwendung alternativer T90-Schleppnetze in der Ostsee in Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates

CELEX
32018R0047
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2017-10-30
In force since
2018-02-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird in bestimmten Fischereien in der Ostsee die Verwendung von T90-Schleppnetzen mit anderen als den in der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 festgelegten Spezifikationen zugelassen.

Article 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die in den in Artikel 1 der Verordnung (EU) 2016/1139 genannten Fischereien in der Ostsee tätig sind.

Article 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a)„T90-Schleppnetze“Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einem Steert und Tunnel aus geknotetem Rautenmaschennetztuch, das um 90° gedreht wurde, sodass die Hauptlaufrichtung des Netztuchgarns parallel zur Zug- und Schlepprichtung verläuft.b)„Betroffene Mitgliedstaaten“Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden.

Article 4 Alternative Spezifikationen für den Steert des T90-Schleppnetzes

1 Abweichend von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 wird die Verwendung von T90-Schleppnetzen mit einem Steert gemäß den folgenden Spezifikationen zugelassen: a) Die Maschenöffnung des Steerts beträgt abweichend von Fußnote 2 in Anhang II und Buchstabe b der Anlage 2 zu diesem Anhang mindestens 115 mm; b) die Anzahl der Maschen im Umfang des Steerts im engeren Sinne und im Tunnel, Verbindungsnähte und Laschverstärkungen ausgenommen, beträgt abweichend von Buchstabe e der Anlage 2 zu diesem Anhang 80 Maschen in der Runde; c) die Länge des Steerts beträgt mindestens 9 m.

2 Der Steert entspricht allen anderen Spezifikationen gemäß Anlage 2 zu diesem Anhang.

Article 5 Aufzeichnung der Fänge

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die mit dem in Artikel 4 beschriebenen Fanggerät getätigten Fänge getrennt von den Fängen mit anderen Fanggeräten aufgezeichnet werden.

Article 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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