Delegierte Verordnung (EU) 2018/66 der Kommission vom 29. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung, wie der Nennwert von Finanzinstrumenten mit Ausnahme von Derivaten, der nominelle Wert von Derivaten und der Nettoinventarwert von Investmentfonds bewertet werden muss (Text von Bedeutung für den EWR. )
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Article 1 Nennwert von Finanzinstrumenten mit Ausnahme von Derivaten sowie von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen
Der Nennwert von Finanzinstrumenten mit Ausnahme von Derivaten sowie von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen entspricht dem in Tabelle 3 Feld 14 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 der Kommission genannten ausgegebenen Gesamtnennbetrag in monetärem Wert.
Article 2 Nomineller Wert von Derivaten
Der in Artikel 20 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 genannte nominelle Wert von Derivaten entspricht dem in Tabelle 2 Feld 20 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2017/104 der Kommission genannten Nennbetrag. Ist dieser Nennbetrag jedoch negativ, so ist der Nennbetrag gleich dem absoluten Wert. Bei Kreditderivate-Indexgeschäften wird auf den Nennbetrag ein aus Tabelle 2 Feld 89 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2017/104 abgeleiteter Indexfaktor angewandt.
Article 3 Nettoinventarwert von Organismen für gemeinsame Anlagen
Der in Artikel 20 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 genannte Nettoinventarwert von Organismen für gemeinsame Anlagen entspricht einem der beiden folgenden Werte: a) bei Organismen für gemeinsame Anlagen, die unter die Richtlinie 2009/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates fallen: dem Nettoinventarwert pro Anteil, der im jüngsten in Artikel 68 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Jahresbericht oder Halbjahresbericht ausgewiesen ist, multipliziert mit der Anzahl der Anteile; b) bei Organismen für gemeinsame Anlagen, die unter die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates fallen: dem jüngsten in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission genannten Nettoinventar.
Article 4 Verwendung alternativer Beträge und Werte
Sind die in den Artikeln 1, 2 und 3 genannten Beträge oder Werte für die Berechnung des Gesamtwerts von Finanzinstrumenten, Finanzkontrakten oder Investmentfonds mit Bezug auf einen Referenzwert nicht verfügbar oder unvollständig, werden der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 genannte Gesamtwert und der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der vorerwähnten Verordnung genannte Gesamtdurchschnittswert anhand alternativer Beträge oder Werte berechnet, insbesondere auch anhand von Ersatzgrößen und Beträgen oder Werten, die von privaten Datenanbietern gemeldet werden, oder von Open-Interest-Daten, die von Marktbetreibern berechnet und veröffentlicht werden, vorausgesetzt, diese Ersatzwerte und Beträge oder Werte sind hinreichend renommiert und hinreichend zuverlässig. Ein Administrator, der alternative Beträge oder Daten verwendet, berechnet den Gesamtbetrag nach besten Kräften und nach bestem Vermögen, auf der Grundlage der verfügbaren Daten. Ein Administrator, der alternative Beträge oder Daten verwendet, übermittelt der zuständigen Behörde, wenn er diese gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 benachrichtigt, eine schriftliche Spezifikation der verwendeten Datenquellen.
Article 5 Währung
Die in den Artikeln 1, 2 und 3 genannten Beträge und Werte werden in EUR ausgedrückt. Falls nötig, werden die Beträge oder Werte unter Zugrundelegung des von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Euro-Referenzwechselkurses umgerechnet.
Article 6 Indirekte Bezugnahme auf einen Referenzwert innerhalb einer Kombination von Referenzwerten
Wird ein Referenzwert indirekt innerhalb einer Kombination von Referenzwerten verwendet, entsprechen die Beträge oder Werte für die Zwecke der in Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Schwellenwerte einer der beiden folgenden Größen: a) dem prozentualen Gewicht des Referenzwerts innerhalb der Kombination von Referenzwerten, multipliziert mit dem Gesamtbetrag, dem Gesamtwert oder dem Gesamtdurchschnittswert, je nach Anwendbarkeit, des betreffenden Finanzinstruments oder Investmentfonds, wenn dieses Gewicht eindeutig festgelegt ist oder anhand anderer verfügbarer Informationen näherungsweise bestimmt werden kann; b) dem Gesamtbetrag, dem Gesamtwert oder dem Gesamtdurchschnittswert, je nach Anwendbarkeit, des betreffenden Finanzinstruments oder Investmentfonds, geteilt durch die Anzahl der Referenzwerte innerhalb der Kombination von Referenzwerten, wenn das tatsächliche Gewicht des Referenzwerts nicht festgelegt ist oder nicht näherungsweise bestimmt werden kann.
Article 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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