Verordnung (EU) 2018/76 des Rates vom 23. Oktober 2017 über die Gewährung von Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: a) Thunfischwadenfänger: Spanien:22 SchiffeFrankreich:16 SchiffeItalien:2 Schiffe b) Oberflächen-Langleinenfänger: Spanien:12 SchiffeFrankreich:29 SchiffePortugal:4 Schiffe
2 Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des Abkommens und des Protokolls.
3 Schöpfen die Anträge auf Erteilung einer Fanggenehmigung der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so berücksichtigt die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008.
4 Die Frist gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 wird auf zehn Arbeitstage ab dem Zeitpunkt der Aufforderung durch die Kommission festgesetzt.
Article 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 8. Dezember 2017.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions