Durchführungsverordnung (EU) 2018/108 der Kommission vom 23. Januar 2018 über eine Dringlichkeitsmaßnahme in Form einer Beihilfe für Landwirte aufgrund der Überschwemmungen und starken Regenfälle in bestimmten Gebieten Litauens, Lettlands, Estlands und Finnlands
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Article 1
1 Im Rahmen der in den Artikeln 2 und 5 festgelegten Obergrenzen wird für landwirtschaftliche Flächen in Litauen, Lettland, Estland und Finnland, die aufgrund der starken Regenfälle und Überschwemmungen von August bis Oktober 2017 in diesen Mitgliedstaaten nicht für die Winteraussaat genutzt werden können oder auf denen der Verlust der Aussaat für die Ernte des Wirtschaftsjahres 2018/2019 aufgetreten ist, eine Unionsbeihilfe bereitgestellt, sofern (a) diese Flächen mindestens 30 % der gesamten Winteraussaatfläche des Landwirts in dem betreffenden Mitgliedstaat betragen; (b) die Landwirte nicht für dieselben Verluste bereits eine nationale Beihilfe, eine Versicherung oder eine andere als die in dieser Verordnung vorgesehene durch einen Unionsbeitrag finanzierte Beihilfe erhalten haben.
2 Die Anzahl der beihilfefähigen Hektar je Landwirt wird von den betreffenden Mitgliedstaaten im Einklang mit den Bedingungen von Absatz 1 festgelegt.
Article 2
1 Die betreffenden Mitgliedstaaten entscheiden unter den Bedingungen gemäß den Absätzen 2 und 4 über die Höhe der Beihilfe je beihilfefähigem Hektar.
2 Die gemäß Artikel 1 entstehenden Ausgaben der Union betragen insgesamt höchstens (a) 9120000 EUR für Litauen; (b) 3460000 EUR für Lettland; (c) 1340000 EUR für Estland; (d) 1080000 EUR für Finnland.
3 Die betreffenden Mitgliedstaaten können für die beihilfefähigen Flächen gemäß Artikel 1 Absatz 2 eine zusätzliche Unterstützung von höchstens 100 % des Betrags gewähren, der gemäß Absatz 1 dieses Artikels beschlossen wurde. Die betreffenden Mitgliedstaaten zahlen die zusätzliche Unterstützung bis spätestens 30. September 2018.
4 Der Gesamtbetrag der Beihilfe gemäß Artikel 1 und gegebenenfalls der zusätzlichen Unterstützung gemäß Absatz 3 dieses Artikels beläuft sich für jeden Mitgliedstaat auf höchstens den Betrag der Direktzahlungen, der sich ergibt, wenn der nationale Mittelrahmen im Kalenderjahr 2017 für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektar, die im Kalenderjahr 2017 gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldet wurden, geteilt wird.
Article 3
Die Beihilfe gemäß Artikel 1 wird auf der Grundlage eines Antrags gewährt, den die Landwirte unter Angabe der beihilfefähigen Hektarflächen gemäß den in den nationalen Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten festgelegten Verfahren und Fristen eingereicht haben.
Article 4
Die betreffenden Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich umfassender Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Artikeln 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen zu gewährleisten. Insbesondere führen die Mitgliedstaaten vor Gewährung der Beihilfe Folgendes durch: (a) Verwaltungskontrollen aller Beihilfeanträge, einschließlich der i) Beihilfefähigkeit des Antragstellers; ii) Anzahl der beihilfefähigen Hektar gemäß Artikel 1 Absatz 2 auf der Grundlage von Betriebsprüfungen vor Ort, bisherigen Aufzeichnungen sowie des integrierten Verwaltungs-und Kontrollsystems gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission ; iii) Überprüfung, ob ein beihilfefähiger Antragsteller für dieselben Flächen Mittel aus anderen Quellen, wie denen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, erhalten hat; b) Vor-Ort-Kontrollen in den Betrieben der Antragsteller. Die Vor-Ort-Kontrollen erfassen mindestens 5 % der gesamten beantragten Beihilfe.
Article 5
1 Die Ausgaben für Zahlungen nach dieser Verordnung kommen nur dann für eine Finanzierung durch die Union infrage, wenn die betreffenden Beträge bis spätestens 30. September 2018 an die Begünstigten gezahlt wurden.
2 Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission kommt nicht zur Anwendung.
Article 6
1 Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission die nach Artikel 4 zu treffenden Maßnahmen spätestens 60 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit.
2 Spätestens 15 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission einen ausführlichen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung einschließlich Angaben zur Durchführung der getroffenen Maßnahmen und zu den gemäß Artikel 4 vorgenommenen Kontrollen.
3 Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Rechnungsabschluss.
Article 7
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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