Verordnung (EU) 2018/231 der Europäischen Zentralbank vom 26. Januar 2018 über die statistischen Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen (EZB/2018/2)
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe wie folgt zu verstehen: 1. Unter einer „Altersvorsorgeeinrichtung“ (Teilsektor S.129 des ESVG 2010) ist eine finanzielle Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft zu verstehen, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung sozialer Risiken und Bedürfnisse der Versicherten finanzielle Mittlertätigkeiten ausübt (soziale Sicherung). Eine Altersvorsorgeeinrichtung stellt als System der sozialen Sicherung Einkommen im Ruhestand und häufig Leistungen bei Tod und Erwerbsunfähigkeit bereit. Von der Begriffsbestimmung nicht erfasst werden: a) Investmentfonds im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/38) ; b) finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben, im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/40) ; c) monetäre Finanzinstitute (MFI) im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33) ; d) Versicherungsgesellschaften im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/50) ; e) rechtlich unselbstständige Altersvorsorgeeinrichtungen, die keine institutionellen Einheiten sind und deshalb Bestandteil der institutionellen Einheit bleiben, die sie betreibt; f) der Teilsektor Sozialversicherung im Sinne von Nummer 2.117 des ESVG 2010. 2. Der Begriff „Berichtspflichtige“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98. 3. Der Begriff „Gebietsansässiger“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98. Handelt es sich im Sinne dieser Verordnung um ein Rechtssubjekt, das keine physisch greifbare Präsenz besitzt, so richtet sich seine Gebietsansässigkeit nach dem Wirtschaftsraum, nach dessen Recht das betreffende Rechtssubjekt errichtet wurde. Ist das Rechtssubjekt nicht förmlich eingetragen, so richtet sich seine Gebietsansässigkeit nach dem juristischen Sitz, und zwar nach dem Land, dessen Rechtsordnung für die Gründung und fortgesetzte Tätigkeit des betreffenden Rechtssubjekts gilt. 4. „betreffende NZB“: die NZB des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, in dem die Altersvorsorgeeinrichtung und/oder der Träger des Alterssicherungssystems gebietsansässig ist. 5. „betreffende NCA“: die NCA des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, in dem die Altersvorsorgeeinrichtung und/oder der Träger des Alterssicherungssystems gebietsansässig ist. 6. Der Begriff „Träger von Alterssicherungssystemen“ hat dieselbe Bedeutung wie in Nummer 5.185 des ESVG 2010. 7. „Daten auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen“: Daten, die nach einzelnen Wertpapieren aufgegliedert sind. 8. „Daten auf der Basis von Einzelpositionen“: Daten, die nach einzelnen Forderungen oder Verbindlichkeiten aufgegliedert sind. 9. „aggregierte Daten“: Daten, die nicht nach einzelnen Forderungen oder Verbindlichkeiten aufgegliedert sind. 10. „Finanztransaktion“: eine Transaktion, die auf die Entstehung, die Abwicklung oder den Wechsel des Eigentums an Forderungen oder Verbindlichkeiten zurückzuführen ist, wie in Anhang II Teil 5 näher beschrieben. 11. „Bereinigungen infolge Neubewertung“: Bewertungsänderungen von Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf Veränderungen der Preise der Forderungen und Verbindlichkeiten und/oder Auswirkungen der Wechselkurse auf den Euro-Wert von auf Fremdwährung lautenden Aktiva und Passiva zurückgehen, wie in Anhang II Teil 5 näher beschrieben.
Article 2 Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen
1 Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus den in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebietsansässigen Altersvorsorgeeinrichtungen.
2 Die dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen angehörenden Altersvorsorgeeinrichtungen unterliegen den Berichtspflichten in vollem Umfang, soweit keine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 7 gilt.
3 Unbeschadet Absatz 1 kann die betreffende NZB zur Erhebung von Daten über die Aktiva und Passiva von Altersvorsorgeeinrichtungen gemäß Anhang I Teil 3 beschließen, dass der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen einzelne in ihrem Mitgliedstaat gebietsansässige Träger von Alterssicherungssystemen erfasst. In diesen Fällen kann die NZB einer Altersvorsorgeeinrichtung, die mit dem Träger des Alterssicherungssystems verbunden ist, der in den Kreis der tatsächlichen Berichtspflichtigen einbezogen ist, eine Ausnahmeregelung gewähren, vorausgesetzt, die gemäß Anhang I Teil 3 erforderlichen statistischen Daten werden vom betreffenden Träger des Alterssicherungssystems oder aus anderen zur Verfügung stehenden Quellen erhoben. Die NZBen überprüfen rechtzeitig die Einhaltung dieser Bedingung, um gegebenenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung ab Beginn des folgenden Jahres im Einvernehmen mit der EZB zu gewähren oder zu widerrufen.
Article 3 Liste der Altersvorsorgeeinrichtungen für statistische Zwecke
1 Das Direktorium der EZB erstellt und führt für statistische Zwecke eine Liste der Altersvorsorgeeinrichtungen und Träger von Alterssicherungssystemen, die den tatsächlichen Kreis der dieser Verordnung unterliegenden Berichtspflichtigen bilden. Die Liste kann auf Listen von Altersvorsorgeeinrichtungen beruhen, die derzeit von nationalen Behörden erstellt werden, sofern solche Auflistungen verfügbar sind, ergänzt um weitere Altersvorsorgeeinrichtungen und Träger von Alterssicherungssystemen, die unter die in Artikel 1 enthaltenen Begriffsbestimmungen „Altersvorsorgeeinrichtung“ und „Träger von Alterssicherungssystemen“ fallen.
2 Die NZBen und die EZB machen diese Liste und aktualisierte Fassungen in geeigneter Form zugänglich, unter anderem in elektronischer Form, über das Internet, oder — auf Antrag der betreffenden Berichtspflichtigen — in gedruckter Form.
3 Ist die zuletzt zur Verfügung gestellte elektronische Fassung der in Absatz 2 genannten Liste fehlerhaft, erlegt die EZB Berichtspflichtigen, die ihre statistischen Berichtspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt haben, keine Sanktionen auf, sofern sie in gutem Glauben auf die fehlerhafte Liste vertraut haben.
Article 4 Statistische Berichtspflichten
1 Die Berichtspflichtigen stellen der betreffenden NZB entweder direkt oder über die betreffende NCA gemäß den lokalen Kooperationsvereinbarungen und gemäß den Anhängen I und II folgende Daten zur Verfügung: a) vierteljährlich: Bestandsdaten über Aktiva der Altersvorsorgeeinrichtungen zum Quartalsende sowie im Einklang mit Artikel 5 gegebenenfalls vierteljährliche Bereinigungen infolge Neubewertung oder Finanztransaktionen in Bezug auf Aktiva; b) jährlich: mindestens Bestandsdaten über Passiva der Altersvorsorgeeinrichtungen zum Jahresende sowie im Einklang mit Artikel 5 gegebenenfalls jährliche Bereinigungen infolge Neubewertung oder Finanztransaktionen in Bezug auf Passiva; c) jährlich: Angaben zur Anzahl der Mitglieder von Alterssicherungssystemen zum Jahresende, aufgeschlüsselt nach Beitragszahlern, Anspruchsberechtigten und Leistungsempfängern.
2 Die NZBen leiten anhand der jährlich gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b von den Berichtspflichtigen zur Verfügung gestellten Daten vierteljährliche Schätzwerte für die Passiva der Altersvorsorgeeinrichtungen ab.
3 Die NZBen unterrichten die Berichtspflichtigen über die verschiedenen Zwecke, für die ihre Daten erhoben werden.
4 Um den Meldeaufwand für Altersvorsorgeeinrichtungen möglichst gering zu halten, sind NZBen befugt, ihre Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung mit ihren Berichtspflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) zu verbinden.
5 Hat die betreffende NZB gemäß Artikel 2 Absatz 3 beschlossen, einen Träger von Alterssicherungssystemen nicht in den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen einzubeziehen, so hat der betreffende Träger des Alterssicherungssystems, der über die gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a meldepflichtigen Daten verfügt, diese Daten rechtzeitig an die Altersvorsorgeeinrichtung zu übermitteln, damit diese ihre statistischen Berichtspflichten gemäß Artikel 8 erfüllen kann. Erfüllt die Altersvorsorgeeinrichtung ihre statistischen Berichtsplichten nicht, da der Träger der Altersvorsorgeeinrichtung die betreffenden Daten der Altersvorsorgeeinrichtung nicht zur Verfügung stellt, muss die NZB beschließen, den Träger des Altersvorsorgesystems in den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß Art. 2 Abs. 3 einzubeziehen.
Article 5 Bereinigungen infolge Neubewertung und Finanztransaktionen
1 Die Daten über Bereinigungen infolge Neubewertung und Finanztransaktionen werden wie folgt erhoben. a) Gemäß den Weisungen der betreffenden NZB melden die Berichtspflichtigen Bereinigungen infolge Neubewertung oder Finanztransaktionen für die auf aggregierter Basis gemeldeten Daten. b) Die NZBen leiten entweder Näherungswerte der Wertpapiertransaktionen auf der Basis von Bestandsdaten über einzelne Wertpapiere ab oder erheben direkt Daten zu solchen Transaktionen auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen von Berichtspflichtigen. Die NZBen können ferner einem ähnlichen Ansatz für Aktiva mit Ausnahme von Wertpapieren folgen, wenn sie Daten auf der Basis von Einzelpositionen erheben. c) Für Ansprüche, die gegenüber Altersvorsorgeeinrichtungen bestehen, sind Näherungswerte von Finanztransaktionen wie folgt abzuleiten: i) von den Berichtspflichtigen gemäß den Anweisungen der betreffenden NZB auf der Grundlage gemeinsamer bewährter Verfahren, wie sie auf der Ebene des Euro-Währungsgebiets definiert werden können, oder ii) von der betreffenden NZB auf der Grundlage der von den Altersvorsorgeeinrichtungen zur Verfügung gestellten Daten.
2 Weitere Leitlinien über die Erstellung der Bereinigungen infolge Neubewertung und Finanztransaktionen sind in Anhang II festgelegt.
Article 6 Rechnungslegungsvorschriften
1 Sofern nichts anderes in dieser Verordnung bestimmt ist, gelten die nach dieser Verordnung von den Altersvorsorgeeinrichtungen für die Meldungen angewandten Rechnungslegungsvorschriften, die in der jeweiligen nationalen Umsetzung der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder in sonstigen nationalen oder internationalen Standards festgelegt sind, die für Altersvorsorgeeinrichtungen auf der Grundlage von Weisungen der NZBen anzuwenden sind.
2 Abschreibungen und Wertberichtigungen gemäß den betreffenden Rechnungslegungspraktiken sind von der Hauptsumme ausstehender Kredite ausgeschlossen und gesondert zu melden.
3 Unbeschadet der in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets geltenden Rechnungslegungspraktiken und Aufrechnungsmöglichkeiten werden sämtliche finanziellen Aktiva und Passiva für statistische Zwecke auf Bruttobasis ausgewiesen.
Article 7 Ausnahmeregelungen
1 Ausnahmeregelungen können kleinen Altersvorsorgeeinrichtungen wie folgt gewährt werden: a) Die NZBen können den nach Gesamtaktiva kleinsten Altersvorsorgeeinrichtungen Ausnahmeregelungen gewähren, sofern auf die Altersvorsorgeeinrichtungen, die Daten für die aggregierte Vierteljahresbilanz liefern, mindestens 85 % der Gesamtaktiva der im betreffenden Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets gebietsansässigen Altersvorsorgeeinrichtungen entfallen. b) Vorbehaltlich des Artikels 13 können die NZBen den kleinsten Altersvorsorgeeinrichtungen Ausnahmeregelungen gewähren, wenn, basierend auf den zuletzt eingereichten jährlichen Daten bzw. bei einer erstmaligen Meldung basierend auf den der betreffenden NZB oder NCA zur Verfügung stehenden Daten für 2018, die aggregierten vierteljährlichen Gesamtaktiva der Altersvorsorgeeinrichtung weniger als 25 Mio. EUR oder die Anzahl ihrer Mitglieder weniger als 100 beträgt. Die betreffende NZB hat sicherzustellen, dass auf die Altersvorsorgeeinrichtungen, die Daten für die aggregierte Vierteljahresbilanz liefern, mindestens 80 % der Gesamtaktiva der im betreffenden Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets gebietsansässigen Altersvorsorgeeinrichtungen entfallen. c) Altersvorsorgeeinrichtungen, denen eine Ausnahmeregelung nach Buchstabe a oder b von den in Artikel 4 festgelegten statistischen Berichtspflichten gewährt wird, haben dennoch jährlich die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Meldepflichten zu erfüllen, sofern auf die Altersvorsorgeeinrichtungen, die Daten für die aggregierte Jahresbilanz liefern, mindestens 95 % der Gesamtaktiva der im betreffenden Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets gebietsansässigen Altersvorsorgeeinrichtungen entfallen. d) Altersvorsorgeeinrichtungen, denen eine Ausnahmeregelung nach Buchstabe a oder b gewährt wird, melden mindestens jährlich Daten zu ihren Gesamtaktiva, aufgeschlüsselt nach Schuldverschreibungen, Anteilsrechten, Investmentfondsanteilen und sonstigen Forderungen/Verbindlichkeiten. e) Die NZBen prüfen die Erfüllung der Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis c jährlich rechtzeitig, um gegebenenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung ab Beginn des übernächsten Kalenderjahres zu gewähren bzw. zu widerrufen.
2 Die Altersvorsorgeeinrichtungen können beschließen, keinen Gebrauch von einer Ausnahmeregelung zu machen und stattdessen die in Artikel 4 festgelegten statistischen Berichtspflichten in vollem Umfang zu erfüllen. Trifft eine Altersvorsorgeeinrichtung diese Entscheidung, so hat sie immer dann, wenn sie von der Ausnahmeregelung Gebrauch macht, die Zustimmung der betreffenden NZB einzuholen.
Article 8 Vorlagefrist
1 Berichtspflichtige übermitteln gemäß den lokalen Kooperationsvereinbarungen der betreffenden NZB oder der betreffenden NCA oder beiden die erforderlichen vierteljährlichen Daten spätestens zehn Wochen nach Ablauf des Quartals, auf das sich die Daten beziehen. Diese Frist wird anschließend um eine Woche pro Jahr verkürzt und wird im Jahr 2022 sieben Wochen betragen.
2 Berichtspflichtige übermitteln gemäß den lokalen Kooperationsvereinbarungen der betreffenden NZB oder der betreffenden NCA oder beiden die erforderlichen jährlichen Daten spätestens 20 Wochen nach Ablauf des Jahres, auf das sich die Daten beziehen. Diese Frist wird anschließend um zwei Wochen pro Jahr verkürzt und wird für 2022 14 Wochen betragen.
Article 9 Mindestanforderungen und nationale Meldeverfahren
1 Die Berichtspflichtigen erfüllen die statistischen Berichtsanforderungen, denen sie gemäß den in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Einhaltung von Konzepten und Korrekturen unterliegen.
2 Die NZBen legen die Meldeverfahren fest, die von dem Kreis der tatsächlich Berichtspflichtigen einzuhalten sind, und setzen sie um. Die NZBen stellen sicher, dass diese Meldeverfahren die benötigten statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen ermöglichen.
Article 10 Verschmelzung, Spaltung und Umstrukturierung
Im Fall einer beabsichtigten Verschmelzung, Spaltung oder Umstrukturierung, die die Erfüllung der Berichtspflichten zu beeinträchtigen vermag, benachrichtigt jeder Berichtspflichtige die betreffende NZB direkt oder über die betreffende NCA gemäß den lokalen Kooperationsvereinbarungen, sobald die beabsichtigte Verschmelzung, Spaltung oder Umstrukturierung öffentlich bekannt gegeben wurde, und innerhalb einer angemessenen Frist vor deren Wirksamwerden über die Verfahren, die zur Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten statistischen Berichtspflichten vorgesehen sind.
Article 11 Überprüfung und Zwangserhebung
Das Recht zur Überprüfung oder zur Zwangserhebung statistischer Daten, die die Berichtspflichtigen gemäß dieser Verordnung zu liefern verpflichtet sind, wird von den NZBen ausgeübt. Das Recht der EZB, dieses Recht selbst auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Die NZBen üben dieses Recht insbesondere dann aus, wenn ein Institut, das dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen angehört, die in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Einhaltung der Konzepte und Korrekturen nicht erfüllt.
Article 12 Erstmalige Meldung
1 Die erstmalige Meldung erfolgt mit den vierteljährlichen Daten über Aktiva für das dritte Quartal 2019 und den jährlichen Daten über Passiva und Mitglieder für 2019. Diese Daten werden gemäß Artikel 8 gemeldet.
2 Die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Altersvorsorgeeinrichtungen melden gemäß diesen Bestimmungen die jährlichen Daten über Aktiva für 2018; die Meldung erfolgt bis Ende 2019.
3 Um vierteljährliche Schätzwerte für die Passiva der Altersvorsorgeeinrichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 für 2019 abzuleiten, verwenden die NZBen die jährlichen, der betreffenden NZB oder NCA zur Verfügung stehenden Daten über Passiva für 2018.
Article 13 Übergangsbestimmungen
Sofern eine NZB eine Ausnahmeregelung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b gewährt, stellt die betreffende NZB sicher, dass bei der erstmaligen Meldung und bis spätestens zu dem Datum, zu dem die Berichtspflichtigen vierteljährliche und jährliche Daten für das Jahr 2022 gemäß Artikel 8 übermitteln müssen, auf die Altersvorsorgeeinrichtungen, die Daten für die aggregierte Vierteljahresbilanz liefern, mindestens 75 % der Gesamtaktiva der im betreffenden Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets gebietsansässigen Altersvorsorgeeinrichtungen entfallen.
Article 14 Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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