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Verordnung (EU) 2018/255 der Kommission vom 19. Februar 2018 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken auf der Grundlage der Europäischen Gesundheitsbefragung (EHIS) (Text von Bedeutung für den EWR. )

CELEX
32018R0255
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2018-02-19
In force since
2018-03-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Europäische Statistiken auf der Grundlage der Europäischen Gesundheitsbefragung (EHIS) betreffen die Bereiche Gesundheitszustand, Gesundheitsversorgung und Gesundheitsdeterminanten sowie soziodemografische Merkmale der Bevölkerung im Alter ab 15 Jahren.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „privater Haushalt“ a) einen Einpersonenhaushalt, bestehend aus einer Person, die allein in einer abgeschlossenen Wohneinheit lebt oder als Untermieter ein oder mehrere Zimmer einer Wohneinheit belegt, ohne jedoch mit anderen Bewohnern der Wohneinheit einen Mehrpersonenhaushalt gemäß nachfolgender Definition zu bilden, oder b) einen Mehrpersonenhaushalt, bestehend aus einer Gruppe von zwei oder mehr Personen, die sich zusammenschließen, um eine gesamte Wohneinheit oder einen Teil davon zu belegen und sich mit Lebensmitteln und gegebenenfalls anderen lebensnotwendigen Dingen zu versorgen. Die Mitglieder der Gruppe können ihre Einkünfte zusammenlegen, ein gemeinsames Budget führen und sich Ausgaben in unterschiedlichem Maße teilen. Ausgeschlossen sind Gemeinschaftshaushalte wie Krankenhäuser, Pflege- oder Altenheime, Gefängnisse, Kasernen, religiöse Einrichtungen, Pensionen oder Wohnheime; 2. „üblicher Aufenthaltsort“ ist der Ort, an dem eine Person normalerweise ihre tägliche Ruhephase verbringt, ungeachtet vorübergehender Abwesenheit zwecks Erholung, Urlaub, Besuch von Freunden und Verwandten, zu geschäftlichen Zwecken, medizinischer Behandlung oder religiöser Pilgerfahrt. Nur die nachstehend genannten Personen sind als übliche Einwohner des betreffenden geografischen Gebiets zu betrachten: a) Personen, die vor dem Stichtag mindestens 12 Monate ununterbrochen an ihrem üblichen Aufenthaltsort gelebt haben, oder b) Personen, die während der letzten 12 Monate vor dem Stichtag an ihrem üblichen Aufenthaltsort mit der Absicht eintrafen, sich dort mindestens ein Jahr aufzuhalten. Können die unter Buchstabe a oder b beschriebenen Umstände nicht festgestellt werden, so bezeichnet „üblicher Aufenthaltsort“ den Ort des rechtmäßigen oder eingetragenen Wohnsitzes; 3. „Mikrodaten“ nicht aggregierte Beobachtungen oder Messungen von Merkmalen einzelner Erhebungseinheiten; 4. „vorgeprüfte Mikrodaten“ von den Mitgliedstaaten auf Grundlage vereinbarter gemeinsamer Validierungsregeln überprüfte Mikrodaten; 5. „Metadaten“ Daten, die andere Daten, die verwendete Methodik sowie die statistischen Prozesse festlegen und beschreiben.

Article 3 Erforderliche Daten

1 Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission (Eurostat) die in Anhang I beschriebenen Mikrodaten.

2 Diese Mikrodaten beruhen auf für die jeweiligen Länder repräsentativen Zufallsstichproben.

3 Um ein hohes Maß an Harmonisierung der Befragungsergebnisse zwischen den Ländern zu erreichen, schlägt die Kommission (Eurostat) in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Empfehlungen und Leitlinien für die Methodik und die praktische Arbeit im Zusammenhang mit der Ziehung der Stichproben und der Durchführung der Befragung vor. Diese Empfehlungen und Leitlinien werden in einem „Handbuch zur Europäischen Gesundheitsbefragung“ dargelegt, das auch einen Musterfragebogen enthält.

4 Die Genauigkeitsanforderungen sind in Anhang II festgelegt. Die Gewichtungsfaktoren werden so berechnet, dass die Auswahlwahrscheinlichkeit und Nichtbeantwortung der Erhebungseinheiten (Non-Response) berücksichtigt werden; gegebenenfalls wird die Stichprobe an externe Daten angepasst, die die Verteilung der Personen in der Grundgesamtheit betreffen.

Article 4 Referenzbevölkerung

1 Bei der Referenzbevölkerung handelt es sich um alle in privaten Haushalten lebenden Personen ab 15 Jahren, deren üblicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Datenerhebung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats liegt.

2 Die in Anhang III aufgeführten Hoheitsgebiete sind ausgenommen. Darüber hinaus können einige kleine Teile der nationalen Hoheitsgebiete — sofern auf diese nicht mehr als 2 % der Bevölkerung entfallen — ebenfalls von der Stichprobe ausgenommen werden. Zu solchen nationalen Hoheitsgebieten werden Angaben in den Referenz-Metadaten gemacht.

Article 5 Zeitraum der Datenerfassung

1 Die Daten werden 2019 erfasst.

2 Die Datenerfassung erstreckt sich über mindestens drei Monate, wobei mindestens ein Monat im Zeitraum von September bis Dezember liegen muss.

Article 6 Übermittlung von Mikrodaten an die Kommission (Eurostat)

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln die nach dieser Verordnung erforderlichen und vorgeprüften Mikrodaten (ohne direkte Identifizierung, aber einschließlich der Gewichtungsfaktoren) gemäß einem von der Kommission (Eurostat) vorgegebenen Standardformat für den Datenaustausch. Die Daten werden Eurostat über die zentrale Dateneingangsstelle bereitgestellt, damit die Kommission (Eurostat) die Daten elektronisch abrufen kann.

2 Die Mitgliedstaaten übermitteln die vorgeprüften Mikrodaten binnen neun Monaten nach dem Ende des Zeitraums der nationalen Datenerfassung.

Article 7 Übermittlung von Referenz-Metadaten an die Kommission (Eurostat)

1 Die qualitätsbezogenen Referenz-Metadaten werden gemäß dem von der Kommission (Eurostat) vorgegebenen und mit den Mitgliedstaaten vereinbarten Standard des Europäischen Statistischen Systems übermittelt.

2 Die Mitgliedstaaten übermitteln die nach dieser Verordnung erforderlichen qualitätsbezogenen Referenz-Metadaten in einem von der Kommission (Eurostat) vorgegebenen Standardformat für den Datenaustausch. Die Daten werden Eurostat über die zentrale Dateneingangsstelle bereitgestellt, damit die Kommission (Eurostat) die Daten elektronisch abrufen kann.

3 Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) diese Metadaten spätestens drei Monate nach Übermittlung der vorgeprüften Mikrodaten.

Article 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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