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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission

CELEX
32018R0273
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2017-12-11
In force since
2018-03-03
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf a) das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen, b) die Weinbaukartei, c) anerkannte Begleitdokumente, Zertifizierungen und Vorschriften für Weineinfuhren, d) die Ein- und Ausgangsregister, e) obligatorische Meldungen, f) Kontrollen und die Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten, g) zuständige Behörden und gegenseitige Amtshilfe, h) Sanktionen, i) Mitteilungen und die Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen.

Article 2 Begriffsbestimmungen

1 Für die Zwecke dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 gelten folgende Begriffsbestimmungen: a)„Winzer“eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Union im Sinne des Artikel 52 des Vertrags über die Europäische Union in Verbindung mit Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union befindet und die eine mit Reben bepflanzte Fläche besitzt, wenn der Ertrag dieser Fläche zur gewerblichen Herstellung von Weinbauerzeugnissen dient oder die Fläche unter die Ausnahmen für Versuchs- und Edelreiserflächen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung fällt;b)„Weinbauerzeugnisse“die in Anhang I Teil XII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Erzeugnisse, mit Ausnahme von Weinessig der KN-Codes 22090011 und 22090019;c)„Weinbauparzelle“landwirtschaftliche Parzelle im Sinne von Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die mit Reben bepflanzt ist und entweder zur gewerblichen Herstellung von Weinbauerzeugnissen dient oder unter die Ausnahmen für Versuchs- und Edelreiserflächen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung fällt;d)„aufgegebene Rebfläche“mit Reben bepflanzte Fläche, die seit mehr als fünf Weinwirtschaftsjahren nicht mehr regelmäßigen Kulturmaßnahmen zur Gewinnung eines vermarktungsfähigen Erzeugnisses unterzogen wird, unbeschadet von den Mitgliedstaaten festgelegter Sonderfälle, und durch deren Rodung der Erzeuger nicht länger Anspruch auf eine Wiederbepflanzungsgenehmigung gemäß Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hat;e)„Traubenerzeuger“eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung solcher Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, die die Trauben einer Rebfläche erntet, um sie für die Herstellung von Weinbauerzeugnissen durch Dritte zu vermarkten oder um sie zu kommerziellen Zwecken im eigenen Betrieb zu Weinbauerzeugnissen zu verarbeiten oder sie auf eigene Rechnung verarbeiten zu lassen;f)„Verarbeiter“eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung solcher Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, durch die oder auf deren Rechnung Wein zu Weinen, Likörweinen, Schaumweinen und Perlweinen, Schaumweinen mit zugesetzter Kohlensäure und Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumweinen oder aromatischen Qualitätsschaumweinen verarbeitet wird;g)„Einzelhändler“eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung solcher Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, die gewerbsmäßig Wein und Traubenmost in kleinen Mengen — von jedem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Handels und des Vertriebs festzulegen — direkt an den Endverbraucher verkaufen; davon ausgeschlossen sind Personen, die Keller und Einrichtungen für die Lagerung bzw. Abfüllung von erheblichen Weinmengen benutzen oder als ambulante Händler Fassware verkaufen;h)„Abfüllung“das Einfüllen von Wein als Enderzeugnis in Behältnisse mit einem Inhalt von 60 Litern oder weniger zu gewerblichen Zwecken;i)„Abfüller“eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung solcher Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, die die Abfüllung vornimmt oder auf eigene Rechnung vornehmen lässt;j)„Händler“eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung solcher Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, ausgenommen private Verbraucher oder Einzelhändler, die zu gewerblichen Zwecken Weinbauerzeugnisse vorrätig hält oder am Handel mit diesen Erzeugnissen beteiligt ist und die Erzeugnisse gegebenenfalls auch in Flaschen abfüllt, mit Ausnahme von Brennereien;k)„Weinwirtschaftsjahr“das Wirtschaftsjahr für den Weinsektor gemäß Artikel 6 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

2 Für die Zwecke der Kapitel IV bis VIII dieser Verordnung, mit Ausnahme des Artikels 47, und der Kapitel IV bis VII der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission bezeichnet der Begriff „Erzeuger“ eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung solcher Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, die selbst zu gewerblichen Zwecken frische Trauben, Traubenmost oder Jungwein zu Wein oder Most verarbeitet oder auf eigene Rechnung verarbeiten lässt.

3 Für die Zwecke des Artikels 10 Absatz 1 bezeichnet der Begriff „Kleinerzeuger“ Erzeuger, die — auf der Grundlage der durchschnittlichen Jahreserzeugung in mindestens drei aufeinander folgenden Weinwirtschaftsjahren — durchschnittlich weniger als 1000 hl Wein pro Weinwirtschaftsjahr erzeugen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, von der Definition der „Kleinerzeuger“ diejenigen Erzeuger auszuschließen, die frische Trauben, Traubenmost oder Jungwein zum Zweck der Weinbereitung ankaufen.

Article 3 Vom Genehmigungssystem für Rebpflanzen ausgenommene Flächen

1 Das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß Teil II Titel I Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt nicht für die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen gemäß Artikel 62 Absatz 4 der genannten Verordnung, die die einschlägigen Bedingungen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels erfüllen.

2 Die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, die zu Versuchszwecken oder zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern bestimmt sind, ist den zuständigen Behörden vorab mitzuteilen. Die Mitteilung muss alle relevanten Informationen über diese Flächen und den Zeitraum enthalten, in dem der Versuch bzw. die Edelreisererzeugung stattfindet. Verlängerungen dieser Zeiträume sind den zuständigen Behörden ebenfalls mitzuteilen. Wird davon ausgegangen, dass kein Marktstörungsrisiko besteht, können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die während der Zeiträume gemäß Unterabsatz 1 auf diesen Flächen erzeugten Trauben und die aus ihnen gewonnenen Weinbauerzeugnisse vermarktet werden können. Nach Ablauf dieser Zeiträume a) wird dem Erzeuger für die betreffende Fläche eine Genehmigung gemäß Artikel 64 oder 68 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erteilt, damit die auf dieser Fläche erzeugten Trauben und die aus ihnen gewonnenen Weinbauerzeugnisse vermarktet werden können, oder b) rodet der Erzeuger diese Fläche auf eigene Kosten gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Zu Versuchszwecken oder zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern bestimmte Flächen, die im Anschluss an die Gewährung neuer Pflanzungsrechte vor dem 1. Januar 2016 bepflanzt wurden, müssen auch nach diesem Datum alle Bedingungen für die Nutzung derartiger Rechte weiterhin erfüllen, d. h. bis zum Ablauf des Zeitraums für den Versuch oder für die Edelreisererzeugung, für den bzw. die sie gewährt wurden. Nach Ablauf dieser Zeiträume geltend die Vorschriften der Unterabsätze 1 und 2.

3 Die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Winzers bestimmt sind, ist an folgende Bedingungen gebunden: a) Die Fläche darf 0,1 ha nicht überschreiten; b) der betreffende Winzer erzeugt weder Wein noch andere Weinbauerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken. Für die Zwecke dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten bestimmte nicht gewerbliche Organisationen als dem Haushalt des Winzers gleichwertig ansehen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Pflanzungen gemäß Unterabsatz 1 mitgeteilt werden müssen.

4 Erzeuger, die aufgrund einer Enteignung im öffentlichen Interesse nach Maßgabe des geltenden nationalen Rechts eine bestimmte Rebfläche verloren haben, haben Anspruch auf die Bepflanzung einer neuen Fläche, sofern diese neu bepflanzte Fläche 105 % der verloren gegangenen reinen Rebfläche nicht überschreitet. Die neu bepflanzte Fläche wird im Weinbauregister eingetragen.

5 Die Rodung von Flächen, für die die Ausnahme gemäß den Absätzen 2 und 3 gewährt wurde, berechtigt nicht zu einer Wiederbepflanzungsgenehmigung im Sinne von Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Eine solche Genehmigung wird jedoch erteilt bei Rodung von Flächen, die im Rahmen der Ausnahme gemäß Absatz 4 neu bepflanzt wurden.

Article 4 Kriterien für die Erteilung von Genehmigungen

1 Soweit die Mitgliedstaaten das Kriterium für die Genehmigungsfähigkeit gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anwenden, gelten die Vorschriften gemäß Anhang I Abschnitt A der vorliegenden Verordnung. Die Mitgliedstaaten können auch das zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Kriterium anwenden, dass der Antrag kein wesentliches Risiko des Missbrauchs des Ansehens bestimmter geschützter geografischer Angaben bergen darf, wovon grundsätzlich ausgegangen wird, es sei denn, die Behörden weisen das Vorliegen eines solchen Risikos nach. Die Vorschriften für die Anwendung dieses zusätzlichen Kriteriums sind in Anhang I Abschnitt B festgelegt.

2 Soweit die Mitgliedstaaten beschließen, auf die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen eines oder mehrere der Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie das zusätzliche Kriterium gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels anzuwenden, können diese Kriterien auf nationaler Ebene oder auf einer niedrigeren Gebietsebene angewendet werden.

3 Soweit die Mitgliedstaaten eines oder mehrere der Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anwenden, gelten die Vorschriften gemäß Anhang II Abschnitte A bis H der vorliegenden Verordnung. Die Mitgliedstaaten können auch die zusätzlichen objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien des früheren Verhaltens des Erzeugers sowie gemeinnütziger Organisationen mit sozialer Ausrichtung anwenden, die infolge von terroristischen und anderen kriminellen Tätigkeiten beschlagnahmte Flächen erhalten haben. Die Vorschriften für die Anwendung dieser zusätzlichen Kriterien sind in Anhang II Abschnitt I festgelegt.

4 Soweit die Mitgliedstaaten beschließen, auf die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen eines oder mehrere der Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstaben a bis h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie das zusätzliche Kriterium gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels anzuwenden, können diese Kriterien auf nationaler Ebene einheitlich angewendet oder in unterschiedlichen Gebieten der Mitgliedstaaten unterschiedlich gewichtet werden.

5 Die Anwendung eines oder mehrerer der Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 als Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit auf einer der geografischen Ebenen gemäß Artikel 63 Absatz 2 gilt als für die Zwecke von Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung gerechtfertigt, wenn die Anwendung ein spezifisches Problem für den Weinbausektor auf der betreffenden geografischen Ebene betrifft, das nur durch eine derartige Beschränkung gelöst werden kann.

6 Unbeschadet der Vorschriften gemäß den Anhängen I und II betreffend bestimmte Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit und bestimmte Prioritätskriterien legen die Mitgliedstaaten zusätzliche Maßnahmen fest, wenn dies erforderlich ist, um zu verhindern, dass die Antragsteller die Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit und die Prioritätskriterien dieser Anhänge umgehen.

Article 5 Genehmigungen für vorgezogene Wiederbepflanzungen

Die Mitgliedstaaten können die Erteilung einer Genehmigung an Erzeuger, die sich verpflichtet haben, eine Rebfläche gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu roden, von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen. Wenn die Erzeuger bis zum Ende des vierten Jahres ab dem Datum, an dem die neuen Reben gepflanzt wurden, die Fläche nicht gerodet haben, so gilt Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die nicht gerodete Verpflichtungsfläche.

Article 6 Beschränkungen der Wiederbepflanzung

Die Mitgliedstaaten können die Wiederbepflanzungen auf der Grundlage von Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beschränken, soweit die spezifische wieder zu bepflanzende Fläche in einem Gebiet liegt, für das die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen gemäß Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 begrenzt ist, und sofern der Beschluss aufgrund der Notwendigkeit, eine erwiesenermaßen drohende erhebliche Wertminderung einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung (im Folgenden „g.U.“) oder geschützten geografischen Angabe („g.g.A.“) zu verhindern, gerechtfertigt ist. Ein Risiko einer erheblichen Wertminderung im Sinne von Absatz 1 existiert nicht, wenn a) die spezifische wieder zu bepflanzende Fläche im selben Gebiet der g.U. oder g.g.A. liegt wie die gerodete Fläche und wenn die Wiederbepflanzung mit Rebstöcken derselben Spezifikation einer g.U. oder g.g.A. entspricht wie die gerodete Fläche; b) die Wiederbepflanzung auf die Erzeugung von Weinen ohne geografische Angabe abzielt, vorausgesetzt, der Antragsteller geht dieselben Verpflichtungen ein wie die, die in Anhang I Abschnitt A Nummer 2 und Anhang I Abschnitt B Nummer 2 der vorliegenden Verordnung für Neuanpflanzungen festgelegt sind.

Article 7 Mindestangaben in der Weinbaukartei

1 Für die Zwecke des Artikels 145 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 umfassen in den Mitgliedstaaten, die das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen anwenden, die in der Weinbaukartei enthaltenen aktualisierten Angaben für jeden Winzer zumindest die in den Anhängen III und IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben und Spezifizierungen.

2 Für die Zwecke des Artikels 145 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 umfassen in den Mitgliedstaaten, die nicht das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen anwenden, sondern nationale Stützungsprogramme für die Umstrukturierung oder Umstellung von Rebflächen umsetzen, die in der Weinbaukartei enthaltenen aktualisierten Angaben zumindest die vereinfachten Angaben und Spezifizierungen gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung.

Article 8 Allgemeine Vorschriften

1 Für die Zwecke des Artikels 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfolgt jede Beförderung von Weinbauerzeugnissen, die zwischen Winzern, Traubenerzeugern, Erzeugern, Verarbeitern, Abfüllern oder Händlern oder von diesen zu Einzelhändlern stattfindet, anhand eines Begleitdokuments. Die Marktteilnehmer gemäß Unterabsatz 1 müssen in der Lage sein, den zuständigen Behörden das Begleitdokument während der gesamten Beförderung jederzeit vorzulegen.

2 Das Begleitdokument darf nur für eine einzige Beförderung verwendet werden.

3 Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der Marktteilnehmer gemäß diesem Artikel und hält sie auf dem neuesten Stand. Derartige Listen und Register, die bereits für andere Zwecke erstellt wurden, können auch für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden.

Article 9 Ausnahmen

1 Abweichend von Artikel 8 ist ein Begleitdokument nicht erforderlich für a) Weinbauerzeugnisse, die vom Weinberg zur Weinbereitungsanlage, zwischen zwei Anlagen desselben Unternehmens oder zwischen den Anlagen einer Erzeugervereinigung ohne Wechsel des Eigentümers befördert werden, sofern die Beförderung zum Zweck der Weinbereitung, der Verarbeitung, der Lagerung oder der Abfüllung erfolgt, die Gesamtentfernung 70 Straßenkilometer nicht überschreitet und die Beförderung ausschließlich im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats durchgeführt wird oder von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten genehmigt wurde; b) die Beförderung von Traubentrester und von Weintrub i) zu einer Brennerei oder einer Essigfabrik, wenn dem Erzeugnis unter den von den zuständigen Stellen des Abgangsmitgliedstaats festgelegten Bedingungen ein Lieferschein des Erzeugers beigegeben ist, oder ii) um das betreffende Erzeugnis aus der Weinbereitung oder der sonstigen Verarbeitung von Weintrauben unter Aufsicht der zuständigen Behörden herauszunehmen, wie in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vii und Artikel 18 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 vorgesehen; c) die Lieferung von Traubensaft und Traubenmost der KN-Codes 200961 und 200969 an Marktteilnehmer, die nicht an der Weinbereitung beteiligt sind, wenn dem Erzeugnis ein Handelsdokument beigegeben ist; d) Weinbauerzeugnisse, die ausschließlich im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten, die nicht zur Führung einer Weinbaukartei gemäß Artikel 145 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verpflichtet sind, hergestellt und befördert werden; e) folgende Beförderungen von Weinbauerzeugnissen, die ausschließlich innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats in Behältnissen mit einem Nennvolumen von nicht mehr als 60 Litern erfolgen: i) Weinbauerzeugnisse in etikettierten Behältnissen mit einem Nennvolumen von 10 Litern oder weniger, versehen mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss, wenn die gesamte beförderte Menge folgende Mengen nicht übersteigt: bei konzentriertem Traubenmost, auch rektifiziert, 5 Liter oder 5 Kilogramm, bei allen anderen Erzeugnissen 100 Liter; ii) Wein oder Traubensaft, der für diplomatische Vertretungen, Konsularstellen oder gleichgestellte Einrichtungen im Rahmen der ihnen eingeräumten Freimengen bestimmt ist; iii) Wein oder Traubensaft, der zum Umzugsgut von Privatpersonen gehört und nicht zum Verkauf bestimmt ist, der sich an Bord von Schiffen, Flugzeugen und Zügen befindet, um dort verbraucht zu werden; iv) Wein, teilweise gegorener Wein, teilweise gegorener Traubenmost oder Traubenmost durch Privatpersonen für den Eigenverbrauch des Empfängers oder seiner Familie, wenn die beförderte Menge 30 Liter nicht überschreitet; v) Erzeugnis zu wissenschaftlichen oder technischen Versuchszwecken, wenn die gesamte beförderte Menge 1 Hektoliter nicht überschreitet; vi) Warenproben; vii) die Beförderung von Proben zu einer zuständigen Behörde oder zu einem benannten Laboratorium.

2 Ist kein Begleitdokument vorgeschrieben, muss der Versender jederzeit in der Lage sein, die Richtigkeit der Eintragungen in seinem Ein- und Ausgangsregister gemäß Kapitel V oder in anderen vom Abgangsmitgliedstaat vorgeschriebenen Registern nachzuweisen.

Article 10 Anerkannte Begleitdokumente

1 Die zuständigen Behörden erkennen die folgenden Dokumente als Begleitdokumente an, sofern sie die Bedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 5 und Anhang V erfüllen: a) für Weinbauerzeugnisse, die innerhalb eines Mitgliedstaats oder zwischen Mitgliedstaaten versandt werden, unbeschadet des Buchstabens b dieses Unterabsatzes: i) eines der Dokumente gemäß Artikel 21 Absatz 6 oder Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/118/EG für Erzeugnisse, die unter Steueraussetzung innerhalb der Union befördert werden, sofern aus dem Dokument der einzige administrative Referenzcode gemäß Artikel 21 Absatz 3 der genannten Richtlinie (im Folgenden „ARC-Nummer“) eindeutig hervorgeht, es gemäß der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission ausgestellt wird und — im Falle der Verwendung des Dokuments gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/118/EG — der Versender die Bedingungen des betreffenden Absatzes 1 erfüllt; ii) das vereinfachte Begleitdokument gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG, das gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission ausgestellt und verwendet wird, für verbrauchsteuerpflichtige Erzeugnisse, die nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung begonnen hat, innerhalb der Union befördert werden; iii) eines der folgenden Dokumente, das unter den vom Abgangsmitgliedstaat festgesetzten Bedingungen für die von kleinen Erzeugern gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2008/118/EG versandten verbrauchsteuerpflichtigen Weinbauerzeugnisse und für nicht verbrauchsteuerpflichtige Weinbauerzeugnisse ausgestellt wurde: wenn der Mitgliedstaat ein Informationssystem verwendet, ein Ausdruck des so ausgestellten elektronischen Verwaltungsdokuments oder jedes anderen Handelsdokuments, aus dem der spezifische administrative Referenzcode („MVV-Code“), der dem elektronischen Verwaltungsdokument von diesem System zugeteilt wurde, eindeutig hervorgeht, sofern das Dokument gemäß den geltenden nationalen Vorschriften ausgestellt wurde; wenn der Mitgliedstaaten kein Informationssystem verwendet, ein Verwaltungsdokument oder ein Handelsdokument, das den von der zuständigen Behörde zugeteilten MVV-Code trägt, sofern das Dokument und eine Kopie des Dokuments gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels validiert worden sind; b) für die in ein Drittland oder ein Gebiet gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2008/118/EG versandten Weinbauerzeugnisse eines der Dokumente gemäß Buchstabe a Ziffer i oder iii. Die Dokumente gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii zweiter Gedankenstrich dürfen nur bis zum 31. Dezember 2020 verwendet werden.

2 Die Dokumente gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a müssen entweder die Informationen gemäß Anhang V Abschnitt A tragen oder den zuständigen Behörden den Zugang zu diesen Informationen ermöglichen. Tragen diese Dokumente eine ARC-Nummer, die durch das EDV-gestützte System gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG zugewiesen wurde, oder einen MVV-Code, der durch ein vom Abgangsmitgliedstaat eingerichtetes Informationssystem gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii erster Gedankenstrich zugeteilt wurde, so müssen die Informationen gemäß Anhang V Abschnitt A der vorliegenden Verordnung im verwendeten System enthalten sein.

3 Die Dokumente gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii zweiter Gedankenstrich und eine Kopie davon werden vor der Versendung wie folgt validiert: a) durch das Datum, die Unterschrift eines Beamten der zuständigen Behörde und den von diesem Beamten aufgebrachten Stempel oder b) durch das Datum, die Unterschrift des Versenders und je nach Fall das Aufbringen durch den Versender von i) einem Sonderstempel gemäß dem Muster in Anhang V Abschnitt C, ii) einer von den zuständigen Behörden vorgeschriebenen Kontrollmarke oder iii) einem von den zuständigen Behörden zugelassenen Stempelabdruck. Der Sonderstempel bzw. die vorgeschriebene Kontrollmarke gemäß Buchstabe b kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn diese von einem hierfür zugelassenen Drucker gedruckt werden.

4 Wenn es sich um Weinbauerzeugnisse handelt, die aus einem Drittland eingeführt werden, muss sich das Dokument gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a auf die Bescheinigung beziehen, die im Ursprungsland gemäß Artikel 20 ausgestellt wurde.

5 Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten für ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet beförderte oder unmittelbar aus ihrem Hoheitsgebiet ausgeführte Weinbauerzeugnisse andere Dokumente als Begleitdokumente anerkennen, einschließlich der Dokumente aus einem EDV-gestützten Verfahren, das als vereinfachtes Verfahren vorgesehen ist.

Article 11 Bescheinigung des Ursprungs oder der Herkunft, der Eigenschaften, des Erntejahres bzw. der Keltertraubensorte und der g.U. oder g.g.A.

1 Die Dokumente gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffern i und iii gelten als Bescheinigung des Ursprungs oder der Herkunft, der Qualität und der Eigenschaften des Weinbauerzeugnisses, des Erntejahres bzw. der Keltertraubensorte(n), aus denen es gewonnen wird, und gegebenenfalls der g.U. oder g.g.A. Zu diesem Zweck trägt der Versender oder eine bevollmächtigte Person im Auftrag des Versenders in Feld Nr. 17l dieser Dokumente die Angaben gemäß Anhang VI Teil I ein.

2 Der Versender bescheinigt die Richtigkeit der Angaben gemäß Absatz 1 auf der Grundlage der gemäß Kapitel V zu führenden Ein- und Ausgangsregister oder auf der Grundlage der bescheinigten Informationen in den Dokumenten, die die bisherigen Beförderungen des betreffenden Erzeugnisses begleitet haben, und der von den zuständigen Behörden gemäß Kapitel VII durchgeführten amtlichen Konformitätskontrollen.

3 Schreiben die Mitgliedstaaten für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Weinbauerzeugnisse die Ausstellung einer Bescheinigung der g.U. bzw. der g.g.A. von einer zu diesem Zweck bezeichneten Kontrollstelle verbindlich vor, so muss das Begleitdokument den Bezug auf diese Bescheinigung sowie den Namen und gegebenenfalls die elektronische Adresse der Kontrollstelle enthalten.

Article 12 Zertifizierung ausgeführter Weinbauerzeugnisse

1 Verlangen die zuständigen Behörden des Bestimmungsdrittlandes für Weinbauerzeugnisse, die in dieses Drittland versandt werden, eine Bescheinigung gemäß Artikel 11, so ist eines der folgenden Dokumente zu verwenden: a) das elektronische Verwaltungsdokument oder ein anderes Handelsdokument, das gemäß Artikel 21 Absatz 6 der Richtlinie 2008/118/EG verwendet wird, oder ein Dokument gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der vorliegenden Verordnung, sofern der Versender oder eine bevollmächtigte Person im Auftrag des Versenders die in Anhang VI Teil I der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Angaben mitteilt; b) eine spezifische Ausfuhrbescheinigung, die auf der Grundlage des Musters und den Vorgaben in Anhang VI Teil II dieser Verordnung ausgestellt wurde.

2 Die Bescheinigung gemäß Absatz 1 Buchstabe b gilt als echt, wenn sie durch das Datum und die Unterschrift des Versenders oder einer bevollmächtigten Person, die im Auftrag des Versenders handelt, validiert worden ist und wenn den Versender in der Bescheinigung als administrativen Referenzcode die ARC-Nummer oder den MVV-Code angegeben hat, die bzw. den die zuständige Behörde dem Begleitdokument zugewiesen hat.

3 Artikel 11 Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für die Zertifizierung gemäß Absatz 1.

Article 13 Als Ausfuhrnachweis dienende Dokumente

1 Werden die Weinbauerzeugnisse anhand eines der Dokumente gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i befördert, so besteht der Nachweis für das Verlassen des Zollgebiets der Union in der Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2008/118/EG, die von der Ausfuhrzollstelle gemäß Artikel 334 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission erstellt wird.

2 Werden die Weinbauerzeugnisse anhand eines der Dokumente gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii befördert, so wird der Nachweis für das Verlassen des Zollgebiets der Union gemäß Artikel 334 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 erbracht. In diesem Fall trägt der Versender oder eine bevollmächtigte Person im Auftrag des Versenders auf dem Begleitdokument unter Verwendung eines der Vermerke gemäß Anhang V Abschnitt D der vorliegenden Verordnung den Referenzcode der von der Ausfuhrzollstelle ausgestellten Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 331 der genannten Verordnung ein.

3 Wird ein Weinbauerzeugnis im Rahmen des in Artikel 210 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vorgesehenen passiven Veredelungsverkehrs gemäß Titel VII Kapitel I und V der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission und Titel VII Kapitel I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorübergehend in einen der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ausgeführt, um dort gelagert zu werden, zu reifen und/oder abgefüllt zu werden, so wird zusätzlich zu dem Begleitdokument ein Nämlichkeitszeugnis ausgestellt, wie es vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens am 3. Dezember 1963 empfohlen worden ist. Dieses Nämlichkeitszeugnis enthält in den für die Warenbezeichnung vorgesehenen Feldern die Bezeichnung nach Maßgabe der Unions- und einzelstaatlichen Vorschriften und die Menge des beförderten Weins. Diese Angaben werden dem Original des Begleitdokuments entnommen, das die Beförderung dieses Weins bis zu der Zollstelle begleitet hat, die das Nämlichkeitszeugnis ausstellt. Außerdem werden auf dem Nämlichkeitszeugnis Art, Datum und Nummer des Begleitdokuments vermerkt, das die Beförderung bislang begleitet hat. Bei der Wiedereinfuhr von in Unterabsatz 1 genannten Erzeugnissen in das Zollgebiet der Union wird das Nämlichkeitszeugnis ordnungsgemäß durch die zuständige Zollstelle des EFTA-Landes ergänzt. Das betreffende Dokument gilt als Begleitdokument für die Beförderung bis zur Bestimmungszollstelle in der Union oder bis zu der Zollstelle, an der das Erzeugnis zum freien Verkehr abgefertigt wird, vorausgesetzt, dass in dem für die Warenbezeichnung vorgesehenen Feld die in Unterabsatz 1 genannten Angaben eingetragen sind. Die zuständige Zollstelle in der Union versieht eine vom Empfänger oder seinem Vertreter vorgelegte Kopie oder Fotokopie des genannten Dokuments mit ihrem Sichtvermerk und händigt sie dem Empfänger zum Zweck der Anwendung der vorliegenden Verordnung wieder aus.

Article 14 Beförderung nicht abgefüllter Weinbauerzeugnisse

1 Wenn kein EDV-gestütztes System oder Informationssystem gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii erster Gedankenstrich oder Artikel 10 Absatz 5 verwendet wird oder dieses System es nicht ermöglicht, die zuständige Behörde des Entladeortes zu unterrichten, übermittelt der Versender von Weinbauerzeugnissen als Fassware spätestens bei der Abfahrt des Beförderungsmittels für die folgenden Erzeugnisse eine Kopie des Begleitdokuments an die zuständige Behörde, in deren Einsatzgebiet sich der Verladeort befindet: a) Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union in einer Menge von mehr als 60 Litern: i) Wein, der dazu bestimmt ist, zu Wein mit g.U. oder g.g.A. oder Rebsortenwein oder Jahrgangswein verarbeitet oder zur Vermarktung als solcher aufgemacht zu werden, ii) teilweise gegorener Traubenmost, iii) konzentrierter Traubenmost, auch rektifiziert, iv) mit Alkohol stummgemachter frischer Traubenmost, v) Traubensaft, vi) konzentrierter Traubensaft; b) Erzeugnisse mit Ursprung außerhalb der Europäischen Union in einer Menge von mehr als 60 Litern: i) frische Weintrauben, ausgenommen Tafeltrauben, ii) Traubenmost, iii) konzentrierter Traubenmost, auch rektifiziert, iv) teilweise gegorener Traubenmost, v) mit Alkohol stummgemachter frischer Traubenmost, vi) Traubensaft, vii) konzentrierter Traubensaft; viii) Likörwein, der zur Herstellung anderer Erzeugnisse als derjenigen des KN-Codes 2204 bestimmt ist; c) unabhängig von ihrem Ursprung und der beförderten Menge und unbeschadet der Ausnahmen gemäß Artikel 9: i) Weintrub, ii) Traubentrester, bestimmt für eine Brennerei oder eine andere industrielle Verarbeitung, iii) Tresterwein, iv) Brennwein, v) Wein aus Traubensorten, die in der von den Mitgliedstaaten in Anwendung von Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erstellten Klassifizierung für die Verwaltungseinheit, in der diese Trauben geerntet worden sind, nicht als Keltertraubensorten aufgeführt sind, vi) Erzeugnisse, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten oder abgegeben werden dürfen. Die zuständige Behörde, in deren Einsatzgebiet sich der Verladeort befindet, unterrichtet die zuständige Behörde, in deren Einsatzgebiet sich der Entladeort befindet, über den Beginn der Beförderung.

2 Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bei Weinbauerzeugnissen, die ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet befördert werden, andere Fristen für die Übermittlung einer Kopie des Begleitdokuments festlegen.

Article 15 Beförderung von Erzeugnissen aus Drittländern oder ursprünglich in ein Drittland ausgeführten Erzeugnissen aus der Union

1 Für die Beförderung innerhalb des Zollgebiets der Union von zum freien Verkehr abgefertigten Erzeugnissen aus Drittländern stützt sich das Begleitdokument auf das Dokument V I 1 gemäß Artikel 20 oder ein gleichwertiges Dokument gemäß Artikel 26 oder 27 und enthält folgende Angaben oder ermöglicht es den zuständigen Behörden, diese Angaben abzurufen: a) die Nummer des Dokuments V I 1 oder die Referenznummer eines der Dokumente gemäß den Artikeln 26 und 27; b) Name und Anschrift der Stelle des Drittlands, die das Dokument gemäß Buchstabe a ausgestellt oder die Genehmigung zur Ausstellung durch einen Erzeuger erteilt hat; c) das Datum, an dem das Dokument gemäß Buchstabe a ausgestellt wurde. Der Marktteilnehmer muss in der Lage sein, das Dokument V I 1, ein gleichwertiges Dokument gemäß Artikel 26 oder 27 oder das Teildokument V I 2 gemäß Artikel 22 den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jederzeit auf Verlangen vorzulegen.

2 Für die Beförderung innerhalb des Zollgebiets der Union von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Union, die ursprünglich in ein Drittland oder ein Gebiet gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2008/118/EG ausgeführt worden sind, enthält das Begleitdokument folgende Angaben oder ermöglicht es den zuständigen Behörden, diese Angaben abzurufen: a) den Verweis auf das für die ursprüngliche Versendung ausgestellte Begleitdokument gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung oder b) die Verweise auf sonstige vom Einführer vorgelegte Nachweise, die von der zuständigen Behörde bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union für den Ursprungsnachweis als ausreichend erachtet werden.

3 Im Falle der Verwendung des EDV-gestützten Systems gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG oder eines vom Abgangsmitgliedstaat eingeführten Informationssystems müssen die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels in dem verwendeten System enthalten sein.

Article 16 Verweigerung der Annahme durch den Empfänger

Verweigert der Empfänger die Annahme eines mit einem Begleitdokument beförderten Erzeugnisses teilweise oder vollständig, so bringt er auf der Rückseite des Begleitdokuments den Vermerk „Annahme verweigert“ an, trägt das Datum ein und unterzeichnet; gegebenenfalls vermerkt er die zurückgewiesene Menge in Litern oder Kilogramm. In diesem Fall kann das Erzeugnis mit demselben Begleitdokument an den Versender zurückgesandt oder bis zur Ausstellung eines neuen Begleitdokuments für die Rücksendung vom Beförderer eingelagert werden.

Article 17 Beglaubigung eines Begleitdokuments im Falle eines schweren Verstoßes

1 Stellt eine zuständige Behörde fest oder hat sie den begründeten Verdacht, dass ein Versender ein Weinbauerzeugnis, das hinsichtlich seiner Erzeugungsbedingungen oder seiner Zusammensetzung nicht den Unionsvorschriften oder den dazu erlassenen nationalen Vorschriften entspricht, oder ein Weinbauerzeugnis, bei dem ein schwerer Verstoß in Bezug auf die Begleitdokumente begangen wurde, befördert oder befördert hat, kann sie verlangen, dass der Versender ein neues Begleitdokument ausstellt und den Sichtvermerk der zuständigen Stelle beantragt. Wird dieser Sichtvermerk erteilt, so kann er mit Auflagen für die weitere Verwendung des Erzeugnisses oder mit einem Verkaufsverbot für das Erzeugnis verbunden werden. Er ist mit einem Stempelabdruck, der Unterschrift eines Bediensteten der zuständigen Behörde sowie dem Datum zu versehen.

2 Die in Absatz 1 genannte Behörde unterrichtet die für den Versandort zuständige Behörde. Bei Beförderungen innerhalb der Union gelten die Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe oder die Meldung des Verdachts auf einen Verstoß gemäß Artikel 43 bzw. 45.

Article 18 Maßnahmen bei nicht als schwerer Verstoß geltenden Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Begleitdokumente

1 Stellt eine zuständige Behörde fest, dass eine Beförderung, für die ein Begleitdokument vorgeschrieben ist, ohne ein solches Begleitdokument oder mit einem Begleitdokument durchgeführt wird, das fehlerhafte oder unvollständige Angaben enthält, so ergreift sie die erforderlichen Maßnahmen, um die Unregelmäßigkeit bei dieser Beförderung zu beheben, und zwar durch Berichtigung der sachlichen Fehler oder durch Ausstellung eines neuen Dokuments. Die in Unterabsatz 1 genannte Behörde versieht die in Anwendung dieser Vorschrift berichtigten oder neu ausgestellten Dokumente mit ihrem Stempel. Die Maßnahmen zur Behebung von Unregelmäßigkeiten dürfen die betreffende Beförderung nur um die hierzu unbedingt erforderliche Zeit verzögern. Bei wiederholt durch ein und denselben Versender begangenen Unregelmäßigkeiten unterrichtet die Behörde gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 die für den Versandort zuständige Behörde. Bei Beförderungen innerhalb der Union gelten die Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe oder die Meldung des Verdachts auf einen Verstoß gemäß Artikel 43 bzw. 45.

2 Ist die Behebung der Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 nicht möglich, so verbietet die in dem Unterabsatz genannte Behörde den Weitertransport. Sie unterrichtet den Versender darüber und über die eingeleiteten Folgemaßnahmen. Diese Maßnahmen können ein Verkaufsverbot des Erzeugnisses einschließen.

Article 19 Höhere Gewalt oder unvorhergesehene Ereignisse

In einem Fall höherer Gewalt oder unvorhergesehener Ereignisse im Verlauf der Beförderung, der zur Aufteilung oder zum vollständigen oder teilweisen Verlust der Sendung führt, für die ein Begleitdokument vorgeschrieben ist, bittet der Beförderer die dem Ort des unvorhergesehenen Ereignisses oder des Falls höherer Gewalt nächstgelegene zuständige Behörde, eine Tatbestandsaufnahme vorzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen für die ordnungsgemäße Weiterbeförderung zu treffen.

Article 20 Konformitätsbescheinigung für eingeführte Weinbauerzeugnisse

1 Das Begleitdokument für die Einfuhr von Weinbauerzeugnissen umfasst die Bescheinigung und das Analysebulletin gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe a bzw. Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und besteht aus einem einzigen Dokument (im Folgenden „Dokument V I 1“). Der Teil „Analysebulletin“ des Dokuments V I 1 braucht jedoch nicht ausgefüllt zu werden, wenn die Erzeugnisse nicht für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt sind. Für die betreffenden Drittländer sind die zuständigen Einrichtungen und benannten Einrichtungen oder Dienststellen gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe a und Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 diejenigen, die in Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung genannt sind.

2 Das Dokument V I 1 wird gemäß den Artikeln 22 bis 25 ausgestellt und verwendet und gilt als Bescheinigung dafür, dass das eingeführte Erzeugnis a) die Eigenschaften eines Weinbauerzeugnisses gemäß dem Unionsrecht oder im Einklang mit einem geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Union und einem Drittland aufweist; b) aus Trauben eines bestimmten Erntejahres gewonnen wurde oder für die Herstellung die angegebene(n) Keltertraubensorte(n) verwendet wurden; c) gegebenenfalls der Spezifikation einer geografischen Angabe im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS), den Unionsvorschriften über geografische Angaben oder einer Vereinbarung über die Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben zwischen der Union und dem Ursprungsdrittland des Weins entspricht.

Article 21 Ausnahmen

Abweichend von Artikel 90 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten die folgenden Ausnahmen: a) ein Dokument V I 1 ist nicht erforderlich für i) Erzeugnisse in etikettierten Behältnissen mit einem Nennvolumen von 10 Litern oder weniger, versehen mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss, sofern die in einer einzigen oder mehreren getrennten Sendungen beförderte Gesamtmenge 100 Liter nicht übersteigt; ii) Wein und Traubensaft im Übersiedlungsgut von Privatpersonen, die im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus einem Drittland in das Zollgebiet der Union verlegen; iii) Wein in Sendungen von Privatpersonen an Privatpersonen im Sinne von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009, bis zu 30 Litern je Sendung; iv) Wein, Traubenmost und Traubensaft, die im persönlichen Gepäck von Reisenden im Sinne von Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates mitgeführt werden, bis zu 30 Litern je Reisendem; v) Wein und Traubensaft, die für Ausstellungen im Sinne von Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 bestimmt sind, sofern die Erzeugnisse in Behältnissen bis zu zwei Litern abgefüllt sind, die etikettiert und mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sind; vi) Wein, Traubenmost und Traubensaft in anderen Behältnissen als denen gemäß Ziffer v, die zu wissenschaftlichen und technischen Versuchszwecken eingeführt werden, bis zu 100 Litern; vii) Wein und Traubensaft, die nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen oder anderen Konsularübereinkommen oder dem New Yorker Übereinkommen vom 16. Dezember 1969 über Sondermissionen eingeführt werden; viii) Wein und Traubensaft als Bevorratung von Schiffen oder Flugzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr; ix) Wein und Traubensaft mit Ursprung und Abfüllung in der Union, die in ein Drittland ausgeführt worden sind und in das Zollgebiet der Union zurückverbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurden; b) sofern der Wein in etikettierten Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 60 Litern und einem nicht wiederverwendbaren Verschluss abgefüllt ist und aus einem in der Liste in Anhang VII Teil IV Abschnitt A aufgeführten Land stammt, das besondere Garantien bietet, die von der Union akzeptiert wurden, sind in den Teil „Analysebulletin“ des Dokuments V I 1 nur die folgenden Angaben einzutragen: i) Vorhandener Alkoholgehalt, ii) Gesamtsäuregehalt, iii) Gesamtschwefeldioxidgehalt.

Article 22 Vorschriften für die Ausstellung des Dokuments V I 1 und des Teildokuments V I 2

1 Das Dokument V I 1 wird auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang VII Teil I nach den in dem Anhang festgelegten technischen Vorschriften ausgestellt. Es wird von einem Bediensteten einer zuständigen Stelle und einem Bediensteten einer benannten Einrichtung oder Dienststelle, die in der Liste gemäß Artikel 51 Absatz 1 aufgeführt ist, unterzeichnet. Das Original und eine Kopie des Dokuments V I 1 begleiten das Erzeugnis. Nach dem Muster in Anhang VII Teil II kann ein Auszug (im Folgenden „Teildokument V I 2“) ausgestellt werden, der die Angaben des Dokuments V I 1 oder — falls ein Teildokument V I 2 vorgelegt wurde — dieses Teildokuments V I 2 enthält und den Sichtvermerk einer Zollstelle in der Union trägt. Das Original und zwei Kopien des Teildokuments V I 2 begleiten das Erzeugnis.

2 Die Dokumente V I 1 und die Teildokumente V I 2 werden mit einer laufenden Nummer versehen, die für die Dokumente V I 1 von der zuständigen Einrichtung, deren Bediensteter das Dokument unterzeichnet, und für die Teildokumente V I 2 von der Zollstelle, die den Sichtvermerk anbringt, zugeteilt wird.

Article 23 Verwendung des Dokuments V I 1 und der Teildokumente V I 2

Bei der Abfertigung einer Partie zum zollrechtlich freien Verkehr werden den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Abfertigung erfolgt, das Original und die Kopie des betreffenden Dokuments V I 1 oder das Original und die Kopien des Teildokuments V I 2 ausgehändigt, wobei wie folgt vorzugehen ist: a) Die Zollbehörden unterzeichnen auf der Rückseite des Originals und der Kopie des Dokuments V I 1 oder auf der Rückseite des Originals und der Kopien des Teildokuments V I 2, händigen dem Verfügungsberechtigten das Original des Dokuments V I 1 oder das Original und eine Kopie des Teildokuments V I 2 wieder aus und bewahren eine Kopie des Dokuments V I 1 oder des Teildokuments V I 2 mindestens fünf Jahre lang auf; b) wird eine Partie vor ihrer Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr weiterversandt, so händigt der neue Versender den Zollbehörden, unter deren Aufsicht sich die betreffende Partie befindet, das Dokument V I 1 bzw. das Teildokument V I 2 für diese Partie oder — wenn für die Partie zunächst ein Teildokument V I 2 und anschließend ein weiteres Teildokument V I 2 ausgestellt wurde — diese beiden Teildokumente V I 2 aus. Wird ein Teildokument V I 2 zusammen mit dem Dokument V I 1 eingereicht, so überprüfen die Zollbehörden, ob die Angaben im Dokument V I 1 mit den Angaben im Teildokument V I 2 übereinstimmen. Wird ein anschließend ausgestelltes Teildokument V I 2 zusammen mit dem vorhergehenden Teildokument V I 2 eingereicht, so überprüfen die Zollbehörden, ob die Angaben in dem vorhergehenden Teildokument V I 2 mit den Angaben im anschließend ausgestellten Teildokument V I 2 übereinstimmen, das sie mit einem Sichtvermerk versehen und das somit als dem vorhergehenden Teildokument V I 2 gleichwertig gilt. Die Zollbehörden unterzeichnen auf der Rückseite des Originals und der Kopie des Dokuments V I 1 oder des vorhergehenden Teildokuments V I 2. Die Zollbehörden geben dem neuen Versender das Original des Dokuments V I 1 und aller Teildokumente V I 2 zurück und bewahren die Kopien mindestens fünf Jahre lang auf. Wird ein Erzeugnis in ein Drittland wiederausgeführt, so braucht jedoch kein Teildokument V I 2 ausgefüllt zu werden; c) wird eine Partie vor ihrer Abfertigung zum freien Verkehr geteilt, so händigt der Verfügungsberechtigte den Zollbehörden, unter deren Aufsicht sich die aufzuteilende Partie befindet, das Original und die Kopie des Dokuments V I 1 bzw. des vorhergehenden Teildokuments V I 2 für diese Partie sowie für jede neue Partie das Original und zwei Kopien eines anschließend ausgestellten Teildokuments V I 2 aus. Die Zollbehörden überprüfen, ob die Angaben im Dokument V I 1 oder im vorhergehenden Teildokument V I 2 mit den Angaben in dem für jede neue Partie anschließend ausgestellten Teildokument V I 2 übereinstimmen. Bei Übereinstimmung versehen die Zollbehörden Letzteres mit einem Sichtvermerk, das somit als dem vorhergehenden Teildokument V I 2 gleichwertig gilt, und unterzeichnen auf der Rückseite des Originals und der Kopie des Dokuments V I 1 oder des vorhergehenden Teildokuments V I 2. Sie geben dem Verfügungsberechtigten das Original des anschließend ausgestellten Teildokuments V I 2 zusammen mit dem Original des Dokuments V I 1 oder des vorhergehenden Teildokuments V I 2 zurück und bewahren mindestens fünf Jahre lang eine Kopie dieser Dokumente auf.

Article 24 Verwendung des Dokuments V I 1 bei indirekter Einfuhr

Falls ein Wein aus einem Drittland, in dessen Hoheitsgebiet er erzeugt wurde (im Folgenden „Ursprungsland“), vor der Ausfuhr in die Union in ein anderes Drittland (im Folgenden „Ausfuhrland“) ausgeführt wurde, ist das Dokument V I 1 für den betreffenden Wein ohne zusätzliche Analysen des Weins für die Einfuhr in die Union gültig, wenn es von den zuständigen Einrichtungen des Ausfuhrlandes auf der Grundlage eines von den zuständigen Einrichtungen des Ursprungslandes erteilten Dokuments V I 1 oder gleichwertigen Dokuments ausgestellt worden ist, sofern der Wein a) im Ursprungsland abgefüllt und etikettiert wurde und unverändert geblieben ist oder b) als Fassware aus dem Ursprungsland ausgeführt und im Ausfuhrland abgefüllt und etikettiert wurde, ohne anschließend einer anderen Behandlung unterzogen zu werden. Die zuständige Einrichtung des Ausfuhrlandes muss auf dem Dokument V I 1 bescheinigen, dass es sich um einen Wein im Sinne von Absatz 1 handelt, der die dort genannten Bedingungen erfüllt. Das Original oder eine beglaubigte Kopie des Dokuments V I 1 oder des gleichwertigen Dokuments des Ursprungslandes ist dem Dokument V I 1 des Ausfuhrlandes beizufügen. Zuständige Einrichtungen der Drittländer im Sinne dieses Artikels sind diejenigen, die in der Liste gemäß Artikel 51 Absatz 1 aufgeführt sind.

Article 25 Sondervorschriften für die Zertifizierung bestimmter Weine

1 Bei Likörwein und Brennwein werden Dokumente V I 1 nur dann als gültig anerkannt, wenn eine in der Liste gemäß Artikel 51 Absatz 1 aufgeführte zuständige Einrichtung in Feld 14 folgenden Vermerk eingetragen hat: „Es wird bescheinigt, dass der diesem Wein zugesetzte Alkohol aus Weinbauerzeugnissen gewonnen worden ist.“

2 Mit dem Dokument V I 1 kann bescheinigt werden, dass ein eingeführter Wein eine geografische Angabe trägt, die dem TRIPS-Übereinkommen, den Unionsvorschriften über geografische Angaben oder einer Vereinbarung über die Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben zwischen der Union und dem Ursprungsdrittland des Weins entspricht. In diesem Fall wird in Feld 14 folgender Vermerk eingetragen: „Es wird bescheinigt, dass der in diesem Dokument genannte Wein in dem betreffenden Weinbaugebiet erzeugt wurde und ihm nach den Vorschriften des Ursprungslands die in Feld 6 angegebene geografische Angabe zuerkannt worden ist.“

3 Die Bescheinigung in Feld 14 gemäß den Absätzen 1 und 2 wird durch folgende Angaben ergänzt: a) Name und vollständige Anschrift der zuständigen Stelle, die die Bescheinigung ausgestellt hat; b) Unterschrift eines Bediensteten der zuständigen Stelle; c) Stempel der zuständigen Stelle.

Article 26 Vereinfachtes Verfahren

1 Dokumente V I 1, die von Weinerzeugern in den in Anhang VII Teil IV Abschnitt B aufgeführten Drittländern ausgestellt wurden, die besondere, von der Union akzeptierte Garantien bieten, gelten als Dokumente V I 1, die von den zuständigen Einrichtungen und benannten Einrichtungen oder Dienststellen in der Liste gemäß Artikel 51 Absatz 1 für die betreffenden Drittländer ausgestellt wurden, sofern die Erzeuger von den zuständigen Einrichtungen dieser Drittländer eine Einzelgenehmigung erhalten haben und der Kontrolle dieser Einrichtungen unterliegen.

2 Die gemäß Absatz 1 ermächtigten Erzeuger verwenden V I 1-Dokumente, in die sie insbesondere Folgendes eintragen: a) in Feld 1 ihren Namen und ihre Anschrift sowie ihre Registriernummer im Drittland gemäß Anhang VII Teil IV Abschnitt B; b) in Feld 9 Name und Anschrift der zuständigen Einrichtung des Drittlands, die die Genehmigung erteilt hat; c) in Feld 10 mindestens die in Artikel 21 Buchstabe b vorgesehenen Angaben. Die Erzeuger unterzeichnen an den hierfür vorgesehenen Stellen in den Feldern 9 und 10, nachdem sie die Worte „Name und Dienstbezeichnung des zuständigen Sachbearbeiters“ gestrichen haben. Das Anbringen von Stempeln und die Angabe von Name und Anschrift der benannten Einrichtung oder Dienststelle sind nicht erforderlich.

Article 27 Elektronisches Dokument

1 Für die Einfuhr in die Union von Weinbauerzeugnissen aus Drittländern, die über ein Kontrollsystem verfügen, das von der Union gemäß Unterabsatz 2 als dem durch die Unionsvorschriften für dieselben Erzeugnisse errichteten System gleichwertig akzeptiert wird, kann das Dokument V I 1 durch ein elektronisches Dokument ersetzt werden. Ein Kontrollsystem in einem Drittland kann als dem von der Union für dieselben Erzeugnisse errichteten System gleichwertig akzeptiert werden, wenn es zumindest folgende Bedingungen erfüllt: a) Es bietet ausreichende Garantien in Bezug auf die Art, den Ursprung und die Rückverfolgbarkeit der im Hoheitsgebiet des betreffenden Drittlandes erzeugten oder gehandelten Weinbauerzeugnisse; b) es gewährleistet Zugang zu den im verwendeten elektronischen System geführten Daten in Bezug auf die Registrierung und die Identifizierung von Markteilnehmern, zuständigen Einrichtungen und benannten Einrichtungen oder Dienststellen; c) es gewährleistet die Möglichkeit, die Daten gemäß Buchstabe b im Rahmen einer Verwaltungszusammenarbeit zu prüfen. Drittländer, die über ein von der Union gemäß Unterabsatz 2 als gleichwertig akzeptiertes Kontrollsystem verfügen, werden in das Verzeichnis von Anhang VII Teil IV Abschnitt C aufgenommen.

2 Das elektronische Dokument gemäß Absatz 1 enthält zumindest die für die Ausstellung des Dokuments V I 1 erforderlichen Angaben und einen einzigen administrativen Referenzcode, der von den zuständigen Behörden des Ausfuhrdrittlandes oder unter deren Aufsicht zugeteilt wird. Dieser Code ist in den für die Einfuhr in das Zollgebiet der Union erforderlichen Handelspapieren anzugeben.

3 Auf Verlangen der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Erzeugnisse zum freien Verkehr abgefertigt werden, gewährt das Ausfuhrdrittland Zugang zum elektronischen Dokument oder zu den für seine Ausstellung erforderlichen Angaben. Ist kein Zugang zu den betreffenden elektronischen Systemen verfügbar, können die Daten auch als Papierdokument angefordert werden.

4 Für die Erteilung und Verwendung der Teildokumente V I 2 gemäß Artikel 22 Absatz 1 können auch EDV-gestützte Verfahren nach den Vorschriften der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingesetzt werden. Der Inhalt eines elektronischen Teildokuments V I 2 muss mit dem Inhalt des Papierdokuments übereinstimmen.

Article 28 Führung des Ein- und Ausgangsregisters

1 Abweichend von Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und sofern die Ein- und Ausgänge sowie die Bestände jederzeit anhand von für die Finanzbuchhaltung verwendeten Geschäftsunterlagen kontrolliert werden können, sind zur Führung des Ein- und Ausgangsregisters (in diesem Kapitel im Folgenden das „Register“) nicht verpflichtet: a) Marktteilnehmer, die ausschließlich Weinbauerzeugnisse in etikettierten Behältnissen mit einem Nennvolumen von 10 Litern oder weniger, versehen mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss, vorrätig halten oder zum Verkauf anbieten, sofern die Gesamtmenge bei konzentriertem Traubenmost, auch rektifiziert, 5 Liter oder 5 Kilogramm und bei allen anderen Erzeugnissen 100 Liter nicht überschreitet; b) Marktteilnehmer, die Getränke nur für den Konsum an Ort und Stelle verkaufen.

2 Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Händler, die keine Erzeugnisse vorrätig halten, zur Führung des Registers verpflichtet sind, und können in diesem Fall die Vorschriften und Verfahren festlegen.

3 Die Mitgliedstaaten erstellen und aktualisieren eine Liste der zur Führung des Registers verpflichteten Marktteilnehmer. Derartige Listen und Register, die bereits für andere Zwecke erstellt wurden, können auch für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden.

4 Das Register wird für jedes Unternehmen einzeln geführt. Gehören unmittelbar an den Endverbraucher verkaufende Einzelhändler ein und demselben Unternehmen an und werden sie von einem oder mehreren Zentrallagern desselben Unternehmens beliefert, so ist jedes dieser Zentrallager unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe a verpflichtet, das Register für die von ihm gelieferten Erzeugnisse zu führen. Lieferungen an Einzelhandelsgeschäfte werden im Register als Ausgänge verbucht.

5 Das Register wird an den Orten geführt, an denen die Erzeugnisse gelagert sind. Sofern die Ein- und Ausgänge sowie die Bestände jederzeit an den Orten, an denen die Erzeugnisse gelagert werden, anhand anderer Unterlagen überprüft werden können, können die zuständigen Behörden jedoch genehmigen, dass die Führung des Registers a) am Sitz des Unternehmens erfolgt, wenn die Erzeugnisse an verschiedenen Lagerstätten desselben Unternehmens in derselben lokalen Verwaltungseinheit oder in unmittelbar benachbarten lokalen Verwaltungseinheiten gelagert werden; b) einem spezialisierten Unternehmen übertragen wird.

Article 29 In das Register einzutragende Behandlungsarten

1 Zur Führung des Registers verpflichtete Marktteilnehmer müssen die von ihnen im Einklang mit den Anforderungen und önologischen Verfahren gemäß Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den Anhängen I A und I D der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 angewendeten önologischen Verfahren, Verarbeitungen und Behandlungen sowie den Einsatz neuer önologischer Verfahren zu Versuchszwecken einschließlich des jeweiligen Verweises auf die vom betreffenden Mitgliedstaat gewährte Genehmigung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 angeben.

2 Sofern folgende Behandlungen durchgeführt werden, werden sie gemäß den Artikeln 16 und 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in das Register eingetragen, einschließlich entsprechender Verweise auf Mitteilungen an die zuständigen Behörden gemäß Artikel 30 Absatz 2, sofern dies von den Mitgliedstaaten vorgesehen ist: a) Korrektur des Alkoholgehalts von Wein (Anhang I A Nummer 40 und Anlage 10 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009) und Senkung des Zuckergehalts von Traubenmost durch Membrankopplung (Anhang I A Nummer 49 und Anlage 16 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009); b) Anreicherung und Süßung (Anhang VIII Teil I Abschnitte A und B der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; Artikel 11 und 12 sowie Anhänge I D und II der Verordnung (EG) Nr. 606/2009); c) Säuerung und Entsäuerung (Anhang VIII Teil I Abschnitte C und D der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; Artikel 13 und Anhang I A Nummern 12, 13, 46, 48 und 50 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009); d) Behandlung mit önologischer Holzkohle (Aktivkohle) (Anhang I A Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009); e) Behandlung mit Kaliumhexacyanoferrat (Anhang I A Nummer 26 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009); f) Behandlung durch Elektrodialyse oder mit Kationenaustauschern zur Weinsteinstabilisierung oder Säuerung durch Behandlung mit Kationenaustauschern (Anhang I A Nummern 20, 36 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009); g) Zusatz von Dimethyldicarbonat (DMDC) zu Wein (Anhang I A Nummer 34 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009); h) Verwendung von Eichenholzstücken für die Weinbereitung (Anhang I A Nummer 38 und Anlage 9 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009); i) Einsatz neuer önologischer Verfahren zu Versuchszwecken (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009); j) Management von gelösten Gasen in Wein mittels Membrankontaktoren (Anhang I A Nummer 52 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009); k) Behandlung mittels einer Membrantechnik in Verbindung mit Aktivkohle (Anhang I A Nummer 53 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009); l) Verwendung von Polyvinylimidazol-Polyvinylpyrrolidon-Copolymeren (Anhang I A Nummer 54 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009); m) Verwendung von Silberchlorid (Anhang I A Nummer 55 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009).

3 Sofern folgende spezifische Behandlungen stattfinden, werden sie in das Register eingetragen: a) Vermischen und Verschnitt gemäß den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009; b) Abfüllung; c) Herstellung von Schaumwein aller Kategorien, von Perlwein und von Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure; d) Herstellung von Likörwein; e) Herstellung von konzentriertem Traubenmost, auch rektifiziert; f) Herstellung von Brennwein; g) Verarbeitung zu einem Erzeugnis einer anderen Kategorie, wie etwa aromatisiertem Wein. Bei der Abfüllung ist die Zahl der abgefüllten Behältnisse und deren Fassungsvermögen anzugeben.

Article 30 Nationale Vorschriften

1 Die Mitgliedstaaten können ergänzende Vorschriften über die Angaben erlassen, die einzutragen sind für a) Erzeugnisse in etikettierten Behältnissen mit einem Nennvolumen von 10 Litern oder weniger, versehen mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss, gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a, die in ihrem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebracht werden; b) bestimmte Erzeugniskategorien gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274; c) bestimmte Behandlungen gemäß Artikel 29. Die Mitgliedstaaten können die Verpflichtung zur Führung getrennter Konten oder zur Anpassung des bestehenden Registers vorsehen.

2 Unbeschadet der Verpflichtung, jede Maßnahme zur Korrektur des Alkoholgehalts, zur Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstaben a, b und c in das Register einzutragen, können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass Marktteilnehmer, die die betreffenden Behandlungen in ihrem Hoheitsgebiet durchführen, diese innerhalb einer bestimmten Frist danach oder im Falle der Anreicherung im Voraus bei ihren zuständigen Behörden oder Einrichtungen melden. Die Meldung gemäß Unterabsatz 1 ist nicht erforderlich für Weinbauerzeugnisse, für die die zuständigen Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten systematisch alle Partien analysieren.

Article 31 Erzeugungsmeldungen

1 Erzeuger mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 145 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Führung einer aktualisierten Weinbaukartei verpflichtet ist, legen den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats jedes Jahr eine Erzeugungsmeldung für ihre Erzeugung in dem betreffenden Weinwirtschaftsjahr in diesem Mitgliedstaat vor. Die Mitgliedstaaten, die eine jährlich aktualisierte Weinbaukartei eingeführt haben, die es ermöglicht, die Verbindung zwischen den Meldepflichtigen, der gemeldeten Erzeugung und den betreffenden Weinbauparzellen herzustellen, können die Erzeuger von der Verpflichtung zu den Angaben gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 befreien. In diesem Fall tragen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Flächenangabe anhand der Daten der Weinbaukartei selbst in die Meldungen ein.

2 Traubenerzeuger, die einer oder mehreren Genossenschaftskellereien bzw. Erzeugergemeinschaften angehören oder angeschlossen sind und ihre gesamte Erzeugung an Trauben oder Most — vorbehaltlich der Gewinnung einer Weinmenge unter 10 Hektoliter für den Eigenverbrauch — an diese Kellereien bzw. Erzeugergemeinschaften liefern, sind von der Abgabe einer Erzeugungsmeldung freigestellt, sofern diese Genossenschaftskellereien bzw. Erzeugergemeinschaften zur Vorlage einer Erzeugungsmeldung verpflichtet sind.

3 Mitgliedstaaten, die nicht zur Führung einer aktualisierten Weinbaukartei gemäß Artikel 145 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verpflichtet sind, können Erzeuger mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet verpflichten, die Erzeugungsmeldung gemäß Absatz 1 vorzulegen. In diesem Fall findet Absatz 2 sinngemäß Anwendung.

Article 32 Bestandsmeldungen

1 Erzeuger, Verarbeiter, Abfüller und Händler, die in einem Mitgliedstaat, der zur Führung einer aktualisierten Weinbaukartei gemäß Artikel 145 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verpflichtet ist, über Bestände verfügen, legen der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats jedes Jahr eine Meldung über ihre Bestände an Wein und Traubenmost mit Stand 31. Juli vor.

2 Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 145 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht zur Führung einer aktualisierten Weinbaukartei verpflichtet sind, können Erzeuger, Verarbeiter, Abfüller und Händler mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet verpflichten, die Bestandsmeldung gemäß Absatz 1 vorzulegen.

Article 33 Erntemeldungen

Die Mitgliedstaaten können alle Traubenerzeuger oder nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien einige von ihnen verpflichten, den zuständigen Behörden für das Weinwirtschaftsjahr, in dem die Ernte stattgefunden hat, eine Erntemeldung vorzulegen.

Article 34 Verarbeitungs- oder Absatzmeldungen

1 Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Traubenerzeuger, Erzeuger und Händler von Trauben, Traubensaft und Traubenmost, die vor dem Termin für die Vorlage der Erzeugungs- und Erntemeldungen gemäß den Artikeln 22 und 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 für die Weinbereitung bestimmte Weinbauerzeugnisse verarbeitet oder vermarktet haben, den zuständigen Behörden für das Weinwirtschaftsjahr, in dem die Verarbeitung oder Vermarktung stattgefunden hat, eine Verarbeitungs- oder Absatzmeldung vorlegen müssen.

2 Verlangen Mitgliedstaaten von den Traubenerzeugern eine Verarbeitungs- oder Absatzmeldung gemäß Absatz 1, so sind Traubenerzeuger, die einer oder mehreren Genossenschaftskellereien bzw. Erzeugergemeinschaften angehören oder angeschlossen sind und ihre gesamte Erzeugung an Trauben oder Most — vorbehaltlich der Gewinnung einer Weinmenge unter 10 Hektoliter für den Eigenverbrauch — an diese Kellereien bzw. Erzeugergemeinschaften liefern, von der Abgabe einer solchen Meldung freigestellt, sofern diese Genossenschaftskellereien bzw. Erzeugergemeinschaften zur Vorlage einer Verarbeitungs- oder Absatzmeldung gemäß Absatz 1 verpflichtet sind.

Article 35 Gemeinsame Bestimmungen

Die Mitgliedstaaten können umfassendere Informationen in Bezug auf die Weinbaukartei bzw. die Erzeugungs- oder Bestandsmeldungen vorschreiben. Die Mitgliedstaaten können die Marktteilnehmer von der Meldepflicht gemäß den Artikeln 31 und 32 für die Weinwirtschaftsjahre befreien, in denen keine Erzeugung stattgefunden hat oder keine Bestände übrig geblieben sind.

Article 36 Allgemeine Grundsätze

1 Die Mitgliedstaaten nehmen Kontrollen vor, soweit sie notwendig sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften für das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen, für die Weinbaukartei, die Begleitdokumente und die Zertifizierung, die Weineinfuhren, das Ein- und Ausgangsregister und die obligatorischen Meldungen sicherzustellen, die für diesen Sektor in Artikel 90 und Titel I Kapitel III und Teil II Titel II Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten sehen ein System von wirksamen und risikobasierten amtlichen Kontrollen vor.

2 Die amtlichen Kontrollen werden von den zuständigen Behörden nach den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung und des Kapitels VI der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 vorgenommen. Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gilt sinngemäß für das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten mutatis mutandis für die Kontrolle von Weinbauerzeugnissen mit g.U. oder g.g.A. gemäß Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Einhaltung der Anforderungen der Produktspezifikation solcher Erzeugnisse.

Article 37 Gemeinsame Kontrollbestimmungen

1 Die Kontrollen werden in dem Mitgliedstaat durchgeführt, in dem die Erzeugung stattgefunden hat, unbeschadet zufalls- oder risikobasierter Kontrollen im Abgangsmitgliedstaat. Bei stichprobenartigen Kontrollen wird durch deren Anzahl, Art und Häufigkeit sichergestellt, dass sie für das gesamte Gebiet des Mitgliedstaats repräsentativ sind und gegebenenfalls dem Volumen der erzeugten, vermarkteten oder zur Vermarktung vorrätig gehaltenen Weinbauerzeugnisse entsprechen.

2 Die Kontrollen gemäß Absatz 1 bestehen aus Verwaltungskontrollen und gegebenenfalls Vor-Ort-Kontrollen. Die Verwaltungskontrollen umfassen gegebenenfalls Gegenkontrollen, unter anderem anhand der Daten des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Vor-Ort-Kontrollen werden unangekündigt durchgeführt. Sofern der Prüfungszweck nicht gefährdet wird, ist jedoch eine auf das strikte Minimum beschränkte Ankündigungsfrist zulässig. Die Ankündigung darf außer in hinreichend begründeten Fällen oder bei Maßnahmen, für die systematisch Vor-Ort-Kontrollen stattfinden, nicht mehr als 48 Stunden im Voraus erfolgen. Die Kontrollen werden anhand einer Stichprobe eines geeigneten Prozentsatzes von Erzeugern auf Basis einer Risikoanalyse durchgeführt. Über jede Vor-Ort-Kontrolle ist ein Kontrollbericht anzufertigen, der es ermöglicht, die Einzelheiten der vorgenommenen Kontrollen nachzuvollziehen.

3 Bezüglich der Weinbaukartei überprüfen die Mitgliedstaaten bei jedem Winzer und jeder natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung solcher Personen, der bzw. die eine Erzeugungsmeldung gemäß Artikel 31 vorlegen muss, ob die strukturelle Situation, die sich aus dem Dossier des Winzers und dem Produktionsdossier gemäß den Anhängen III und IV ergibt, den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Die Dossiers werden auf der Grundlage dieser Überprüfung angepasst.

4 Die Kontrollen von Wein und anderen Weinbauerzeugnissen aus Drittländern werden anhand des Dokuments V I 1 in dem Mitgliedstaat durchgeführt, in dem die Erzeugnisse in das Gebiet der Union gelangen.

Article 38 Kontrollierte Personen

1 Natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen dieser Personen, deren berufliche Tätigkeiten den Kontrollen nach dieser Verordnung unterzogen werden, dürfen diese in keiner Weise behindern und müssen sie jederzeit erleichtern.

2 Marktteilnehmer, bei denen Bedienstete einer zuständigen Behörde Proben entnehmen, a) dürfen die Probenahme in keiner Weise behindern und b) müssen den Bediensteten alle aufgrund dieser Verordnung oder der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 verlangten Auskünfte erteilen.

Article 39 Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten

Das Europäische Referenzzentrum für die Kontrolle im Weinsektor führt und aktualisiert fortlaufend auf Unionsebene auf der Grundlage von Daten, die von den benannten Laboratorien der Mitgliedstaaten übermittelt werden, eine Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten. Diese Daten werden durch harmonisierte Isotopenanalysen der Ethanol- und Wasserbestandteile von Weinbauerzeugnissen gewonnen und ermöglichen entsprechende Kontrollen während der Vermarktung im Einklang mit den Verfahren gemäß Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den Vorschriften und Verfahren, die in den Artikeln 27, 28 und 29 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 festgelegt sind.

Article 40 Zuständige Behörden und Kontaktstellen

Die Mitgliedstaaten benennen die für die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 37 zuständigen Behörden. Diese Behörden müssen über eine ausreichende Zahl angemessen qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter verfügen, damit diese Kontrollen wirksam durchgeführt werden können. Beauftragt ein Mitgliedstaat mehrere zuständige Behörden mit der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften im Weinsektor, so gibt er deren besondere Zuständigkeiten an und koordiniert ihre Tätigkeiten. Jeder Mitgliedstaat benennt eine einzige Kontaktstelle, die die Verbindungen mit der Kommission, den Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten und Drittländer wahrnimmt und Ersuchen um Amtshilfe entgegennimmt und weiterleitet.

Article 41 Befugnisse der Bediensteten

Jeder Mitgliedstaat trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bediensteten seiner zuständigen Behörden die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern. Er stellt sicher, dass diese Bediensteten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Bediensteten der von ihm hierzu ermächtigten anderen Stellen, a) Zugang zu den Rebflächen, den Anlagen zur Bereitung, Lagerung und Verarbeitung von Weinbauerzeugnissen und den Transportmitteln für diese Erzeugnisse erhalten; b) Zugang zu den Geschäfts- oder Lagerräumen und den Transportmitteln jeder Person erhalten, die Weinbauerzeugnisse oder Erzeugnisse, die im Weinsektor verwendet werden, zum Verkauf vorrätig hält, vermarktet oder befördert; c) Bestandsaufnahmen von Weinbauerzeugnissen und den zu ihrer Herstellung verwendeten Stoffen oder Erzeugnissen erstellen können; d) von den Weinbauerzeugnissen, den zu ihrer Herstellung verwendeten Stoffen oder Erzeugnissen und den Erzeugnissen, die zum Verkauf vorrätig gehalten, vermarktet oder befördert werden, Proben entnehmen können; e) in die Buchführungsdaten oder in andere für die Kontrollen zweckdienliche Unterlagen Einsicht nehmen und Kopien oder Auszüge anfertigen können; f) einstweilige Maßnahmen bezüglich der Herstellung, Lagerung, Beförderung, Bezeichnung, Aufmachung und Vermarktung von Weinbauerzeugnissen und den zu ihrer Herstellung verwendeten Stoffen oder Erzeugnissen treffen können, wenn ein begründeter Verdacht auf einen schweren Verstoß gegen Unionsrecht besteht, insbesondere bei betrügerischen Vorgängen oder gesundheitlichen Risiken.

Article 42 Koordinierung der Kontrollen und Zugang zu den Informationen

Für die Kontrollen betreffend die anhand der Begleitdokumente gemäß Artikel 10 durchgeführten Beförderungen haben die gemäß Artikel 40 benannten zuständigen Behörden Zugang zu den im EDV-gestützten System gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2008/118/EG enthaltenen Informationen und zu Informationen über die Verbringungen von Weinbauerzeugnissen, die im Rahmen des Verfahrens gemäß Kapitel IV der genannten Richtlinie befördert werden. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben auch Zugang zu den Informationen, die in den Informationssystemen enthalten sind, die für die Kontrolle der Verbringungen anderer als der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Weinbauerzeugnisse eingerichtet wurden. Die gemäß den Absätzen 1 und 2 erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden.

Article 43 Amtshilfe

1 Führt eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats in dessen Hoheitsgebiet Kontrollen durch, so kann sie eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats, der direkt oder indirekt betroffen sein könnte, um Auskünfte ersuchen. Eine solche Anfrage erfolgt über die Kontaktstellen gemäß Artikel 40 Absatz 3, und die Amtshilfe wird umgehend geleistet. Die Kommission wird in allen Fällen unterrichtet, in denen die Kontrollen nach Unterabsatz 1 Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland betreffen, deren Vermarktung möglicherweise für andere Mitgliedstaaten von besonderem Belang ist. Die ersuchte Behörde erteilt der ersuchenden Behörde alle zur Erfüllung ihrer Aufgabe geeigneten Auskünfte.

2 Auf begründeten Antrag der ersuchenden Behörde führt die ersuchte Behörde Kontrollen durch, mit denen sich die angestrebten Ziele gemäß der Beschreibung im Antrag durchsetzen lassen, bzw. veranlasst deren Durchführung. Die ersuchte Behörde verfährt so, als handele sie in eigener Sache.

3 Im Einvernehmen mit der ersuchten Behörde kann die ersuchende Behörde Bedienstete beauftragen, a) entweder in den Räumlichkeiten der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, Auskünfte über die Anwendung der einschlägigen Vorschriften für Weinbauerzeugnisse der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 oder über die diesbezüglichen Kontrollen einzuholen, einschließlich der Anfertigung von Kopien der Transport- und sonstigen Dokumente oder Auszügen der Ein- und Ausgangsregister, b) oder den nach Absatz 2 beantragten Kontrollen — nach rechtzeitiger Benachrichtigung der ersuchten Behörde vor Beginn der Kontrollen — beizuwohnen. Die Kopien gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a dürfen nur mit Zustimmung der ersuchten Behörde angefertigt werden.

4 Die Bediensteten der ersuchten Behörde sind jederzeit für die im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats durchgeführten Kontrollen zuständig.

5 Die Bediensteten der ersuchenden Behörde a) legen eine schriftliche Vollmacht vor, in der ihre Personalien und ihre dienstliche Stellung angegeben sind; b) verfügen unbeschadet der Beschränkungen, die der Mitgliedstaat der ersuchten Behörde seinen eigenen Bediensteten bei der Durchführung der betreffenden Kontrollen auferlegt, i) über die Zugangsrechte nach Artikel 41 Buchstaben a und b, ii) über ein Recht auf Information über die Ergebnisse der Kontrollen, die von den Bediensteten der ersuchten Behörde nach Artikel 41 Buchstaben c und e durchgeführt werden.

6 Die Kosten für die Entnahme, die Behandlung und den Versand der Proben und für die analytische und organoleptische Prüfung zu Kontrollzwecken trägt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die um die Probenahme ersucht hat. Diese Kosten berechnen sich nach den Sätzen, die in dem Mitgliedstaat gelten, auf dessen Gebiet diese Maßnahmen durchgeführt worden sind.

Article 44 Beweiskraft

Die von den Bediensteten einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats in Anwendung dieses Abschnitts getroffenen Feststellungen können von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten geltend gemacht werden und haben den gleichen Wert wie Feststellungen der zuständigen nationalen Behörden.

Article 45 Mitteilung des Verdachts auf Verstöße

Wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats den begründeten Verdacht hegen oder Kenntnis davon erhalten, dass ein Weinbauerzeugnis gegen die für Weinbauerzeugnisse geltenden einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 verstößt oder seine Herstellung oder Vermarktung auf einer Betrugshandlung beruht, so unterrichtet die Kontaktstelle des betreffenden Mitgliedstaats unverzüglich die Kontaktstelle eines Mitgliedstaats, für den dieser Verstoß gegen die Vorschriften von besonderem Belang und geeignet ist, verwaltungsrechtliche Maßnahmen oder eine Strafverfolgung auszulösen. Wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats feststellen oder den Verdacht hegen, dass Weinbauerzeugnisse Gegenstand von Fälschungen waren, die die Gesundheit der Verbraucher gefährden können, oder dass sie gegen Artikel 80 oder Artikel 90 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verstoßen, unterrichtet die Kontaktstelle des betreffenden Mitgliedstaats unverzüglich die Kommission und die Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Kontaktstellen der betroffenen Drittländer über das von der Kommission eingerichtete Informationssystem.

Article 46 Sanktionen und Wiedereinziehung von Kosten bei nicht genehmigten Anpflanzungen

Die Mitgliedstaaten belegen Erzeuger, die die Verpflichtung gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht erfüllen, mit Geldstrafen. Der Mindestbetrag der Geldstrafe beträgt a) 6000 EUR je Hektar, wenn der Erzeuger die Gesamtheit der nicht genehmigten Anpflanzungen gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 innerhalb von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Unregelmäßigkeit mitgeteilt wurde, rodet; b) 12000 EUR je Hektar, wenn der Erzeuger die Gesamtheit der nicht genehmigten Anpflanzungen im ersten Jahr nach Ablauf der Viermonatsfrist rodet; c) 20000 EUR je Hektar, wenn der Erzeuger die Gesamtheit der nicht genehmigten Anpflanzungen nach dem ersten Jahr nach Ablauf der Viermonatsfrist rodet. Wird das Jahreseinkommen in dem Gebiet, in dem die betreffenden Rebflächen liegen, auf über 6000 EUR je Hektar geschätzt, so können die Mitgliedstaaten die in Unterabsatz 2 vorgesehenen Mindestbeträge proportional zu dem für diese Fläche geschätzten durchschnittlichen Jahreseinkommen je Hektar anheben. Sorgt der Mitgliedstaat auf eigene Kosten dafür, dass die nicht genehmigten Anpflanzungen gerodet werden, so werden die anfallenden Kosten zulasten des Erzeugers gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unter Berücksichtigung der Kosten für Arbeit, Maschineneinsatz und Transport und anderer anfallender Kosten objektiv berechnet. Derartige Kosten werden zu der angewandten Geldstrafe hinzugerechnet.

Article 47 Sanktionen betreffend Begleitdokumente und Dokumente V I 1 bei Verstoß gegen bestimmte Unionsvorschriften

1 Die Anwendung der Artikel 10, 11 und 12 kann für die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Marktteilnehmer ausgesetzt werden, wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats feststellen oder den Verdacht hegen, dass Weinbauerzeugnisse Gegenstand von Fälschungen waren, die die Gesundheit der Verbraucher gefährden können, oder dass sie gegen Artikel 80 oder Artikel 90 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verstoßen.

2 Die Anwendung der Artikel 26 und 27 kann im Falle von Feststellungen oder Vermutungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels in Bezug auf eingeführte Weine ausgesetzt werden.

Article 48 Sanktionen bei Verstoß gegen die Verpflichtungen zur Führung von Ein- und Ausgangsregistern und zur Abgabe von Meldungen oder gegen Mitteilungspflichten

1 Gegen Marktteilnehmer, die zur Führung eines Ein- und Ausgangsregisters, zur Vorlage von Erzeugungs-, Bestands- oder Erntemeldungen oder gemäß Artikel 30 Absatz 2 zur Unterrichtung der zuständigen Behörden über die vorgenommenen Behandlungen verpflichtet sind und die das betreffende Register nicht führen, die betreffenden Meldungen bis zu den in den Artikeln 22, 23 und 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 genannten Terminen nicht vorgelegt haben oder die betreffende Mitteilung nicht bis zu dem vom Mitgliedstaat festgesetzten Termin gemäß Artikel 30 Absatz 2 dieser Verordnung übermittelt haben, werden Verwaltungssanktionen verhängt.

2 Die in Absatz 1 genannten Sanktionen bestehen in der Zahlung eines Betrags, den die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Wertes der Erzeugnisse, der geschätzten finanziellen Vorteile oder des durch den Betrug verursachten wirtschaftlichen Schadens festlegen und anwenden.

3 Bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen die Verpflichtung zur Vorlage der Meldungen bis zu den in Absatz 1 genannten Terminen sind die betreffenden Marktteilnehmer unter folgenden Bedingungen in dem betreffenden Haushaltsjahr oder im darauf folgenden Haushaltsjahr von den Unterstützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 47 und 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgeschlossen: a) Beträgt die Überschreitung der Termine gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 höchstens 15 Arbeitstage, so werden nur die Verwaltungssanktionen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels angewendet; b) wurden die in den Meldungen gemäß Absatz 1 enthaltenen Angaben von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als unvollständig oder unrichtig beurteilt und ist die Kenntnis der fehlenden oder fehlerhaften Angaben für die ordnungsgemäße Anwendung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 47 und 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 von wesentlicher Bedeutung, so wird die zu zahlende Unterstützung anteilig um einen Betrag gekürzt, der von der zuständigen Behörde je nach Schwere des Verstoßes festgesetzt wird.

Article 49 Außergewöhnliche Umstände und offensichtliche Fehler

1 Die in dieser Verordnung vorgesehenen Sanktionen werden nicht verhängt in Fällen außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

2 Mitteilungen und Anträge, die einem Mitgliedstaat im Rahmen der vorliegenden Verordnung unterbreitet werden, können bei offensichtlichen Fehlern, die von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, jederzeit nach ihrer Einreichung korrigiert werden.

Article 50 Art und Typ der mitzuteilenden Informationen

1 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit: a) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie gemäß Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 erlassen haben; b) Name und Anschrift der zuständigen Behörden für die amtlichen Analysen, die amtliche Zertifizierung und die Kontrollen im Zusammenhang mit den Registern und Begleitdokumenten; c) Name und Anschrift der zuständigen Behörden für die Erteilung von Genehmigungen für Rebpflanzungen, für die Führung und Aktualisierung der Weinbaukartei und für die Vorlage einer aktualisierten Aufstellung über das Produktionspotenzial; d) die Schwellenwerte gemäß Anhang II Abschnitt H Absatz 1 Nummern 1 und 2; e) die Maßnahmen, die sie zur Durchführung von Kapitel VII getroffen haben, sofern die Mitteilung dieser Maßnahmen für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten von besonderem Interesse ist, sowie Name und Anschrift der von jedem Mitgliedstaat benannten Kontaktstelle; f) die Bedingungen, die sie für die Ausstellung der Begleitdokumente gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Buchstabe b anwenden; g) die Keltertraubensorten gemäß Artikel 81 und Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

2 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, falls sich die der Kommission gemäß Absatz 1 mitgeteilten Namen und Anschriften der zuständigen Behörden und der Kontaktstellen ändern.

3 Die Mitteilung gemäß Absatz 1 erfolgt im Einklang mit Artikel 34 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274.

Article 51 Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen

1 Auf der Grundlage der Mitteilungen der zuständigen Behörden der Drittländer erstellt und aktualisiert die Kommission Listen mit folgenden Angaben: a) Name und Anschrift der für die Ausstellung von Dokumenten V I 1 zuständigen Einrichtungen des Ursprungslandes des Erzeugnisses; b) Name und Anschrift der vom Ursprungsland benannten Einrichtungen oder Dienststellen oder, falls im Ursprungsland nicht vorhanden, eines Laboratoriums, das bereits außerhalb des Ursprungslandes des Erzeugnisses für das Ausfüllen des Teils „Analysebulletin“ von Dokumenten V I 1 zugelassen ist; c) Name, Anschrift und amtliche Registriernummer der im Ursprungsland des Erzeugnisses zur Ausstellung von Dokumenten V I 1 zugelassenen Weinerzeuger und Verarbeiter; d) Name und Anschrift der einzigen Kontaktstelle, die in jedem Drittland zur Entgegennahme und Weiterleitung von Amtshilfeersuchen benannt wird und die dieses Land gegenüber der Kommission und den Mitgliedstaaten vertritt.

2 Die Kommission veröffentlicht Namen und Anschrift der zuständigen Behörden gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben b und c, die Informationen über das Produktionspotenzial gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c, Namen und Anschrift der Kontaktstelle gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e, die Keltertraubensorten gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe g und die Listen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels.

Article 52 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 wird wie folgt geändert: 1. Die Artikel 1, 21, 22 und 23, 38 bis 54, 74, 83 bis 95a und 98 bis 102 werden gestrichen. 2. Die Anhänge IX bis XIII und XVI bis XXI werden gestrichen.

Article 14a Festsetzung eines Mindestalkoholgehalts für die Nebenerzeugnisse

1 Vorbehaltlich Anhang VIII Teil II Abschnitt D Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 setzen die Mitgliedstaaten einen Mindestsatz für das Alkoholvolumen der Nebenerzeugnisse nach deren Trennung vom Wein im Verhältnis zum Alkoholgehalt des erzeugten Weins fest. Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestgehalt nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien modulieren.

2 Falls der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 festgesetzte Prozentsatz nicht erreicht wird, muss der betreffende Marktteilnehmer eine Menge Wein aus eigener Erzeugung liefern, die der zum Erreichen des Mindestprozentsatzes erforderlichen Menge entspricht.

3 Zur Bestimmung der Volumenanteile an Alkohol der Nebenerzeugnisse im Verhältnis zum Alkoholgehalt des erzeugten Weins wird der natürliche pauschale Alkoholgehalt des Weins für die verschiedenen Weinbauzonen wie folgt festgesetzt: a) 8,0 % für die Zone A, b) 8,5 % für die Zone B, c) 9,0 % für die Zone C I, d) 9,5 % für die Zone C II, e) 10,0 % für die Zone C III.

Article 14b Beseitigung von Nebenerzeugnissen

1 Die Erzeuger müssen die Nebenerzeugnisse der Weinbereitung oder der sonstigen Verarbeitung von Weintrauben unter Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Vorschriften über die Lieferung und die Eintragung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission sowie Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vii und Artikel 18 der Durchführungsverordnung der Kommission (EU) 2018/274 beseitigen.

2 Die Beseitigung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch am Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Nebenerzeugnisse angefallen sind, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union, insbesondere in Bezug auf die Umwelt.

3 Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Erzeuger, die während eines Weinwirtschaftsjahrs in ihrem eigenen Betrieb nicht mehr als 50 Hektoliter Wein oder Traubenmost erzeugen, ihre Nebenerzeugnisse nicht beseitigen müssen.

4 Die Erzeuger können ihre Verpflichtung zur Beseitigung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung oder der sonstigen Verarbeitung von Weintrauben ganz oder teilweise durch die Lieferung der Nebenerzeugnisse zur Destillation erfüllen. Eine solche Beseitigung der Nebenerzeugnisse muss von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bescheinigt werden.

5 Die Mitgliedstaaten können für alle oder einen Teil der Erzeuger in ihrem Hoheitsgebiet nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien vorschreiben, dass sie die Nebenerzeugnisse der Weinbereitung oder der sonstigen Verarbeitung von Weintrauben ganz oder teilweise zur Destillation liefern.

Article 54 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009

In der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 wird der Artikel 63 gestrichen.

Article 55 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und die Delegierte Verordnung (EU) 2015/560 werden aufgehoben.

Article 56 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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