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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2018/306 der Kommission vom 18. Dezember 2017 zur Festlegung von Spezifikationen für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung für Dorsch und Scholle in den Fischereien in der Ostsee

CELEX
32018R0306
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2017-12-18
In force since
2018-03-05
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Die vorliegende Verordnung enthält die Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für Dorsch und Scholle in den Fischereien auf Hering, Sprotte und Dorsch in der Ostsee.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: „Ostsee“ die ICES-Divisionen IIIb, IIIc und IIId gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates .

Article 3 Ausnahme wegen hoher Überlebensraten

1 Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Anlandeverpflichtung nicht für Dorsch und Scholle, die mit Fischfallen, Reusen/Korbreusen und Spann- bzw. Garnreusen in den Fischereien auf Hering, Sprotte und Dorsch gefangen werden.

2 Werden solche Arten unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen ohne verfügbare Quote oder unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gefangen, müssen sie ins Meer zurückgeworfen werden.

Article 4 Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung

Die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von Dorsch in der Ostsee beträgt 35 cm.

Article 5 Schlussbestimmungen

1 Bis zum 1. März 2019 müssen die Mitgliedstaaten mit direktem Bewirtschaftungsinteresse der Kommission die Informationen übermitteln, die eine Bewertung der Repräsentativität und Qualität der Schätzung der Überlebensraten für Scholle ermöglichen, die mit Fischfallen, Reusen/Korbreusen und Spann- bzw. Garnreusen gefangen wurde.

2 Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die in Absatz 1 genannten Informationen bis spätestens 1. August 2019.

Article 6 Überarbeitung der Regelung für Ausnahmen aufgrund hoher Überlebensraten

Die Kommission bewertet im dritten Jahr der Anwendung der vorliegenden Verordnung auf der Grundlage des STECF-Gutachtens die Auswirkungen der Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten auf die betreffenden Bestände und auf die Fischereien, die diese Bestände befischen.

Article 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.

Relations

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