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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2018/348 der Kommission vom 8. März 2018 über eine vorübergehende Abweichung von den Präferenzursprungsregeln gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für in Kambodscha hergestellte Zweiräder und andere Fahrräder in Bezug auf die Anwendung der Kumulierung für Fahrradteile mit Ursprung in Malaysia

CELEX
32018R0348
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2018-03-08
In force since
2018-03-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Abweichend von Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ist Kambodscha berechtigt, bei der Verwendung von Teilen der HS-Position 8714 mit Ursprung in Malaysia für die Herstellung von Zweirädern und anderen Fahrrädern der HS-Position 8712, die zur Ausfuhr in die Union bestimmt sind, die regionale Ursprungskumulierung gemäß Titel II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 geltend zu machen.

2 Die Ursprungsnachweise für in Absatz 1 genannten Teile werden entsprechend den Bestimmungen in Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission ausgestellt.

Article 2

Die Abweichung gemäß Artikel 1 gilt für Waren der HS-Position 8712, die in dem im Anhang genannten Zeitraum und im Rahmen der dort genannten Mengen aus Kambodscha ausgeführt und in der Union zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.

Article 3

Die im Anhang festgesetzten Mengen werden nach den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.

Article 4

Feld 4 der von den zuständigen kambodschanischen Behörden ausgestellten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A oder von in Kambodscha registrierten Ausführern für Waren gemäß Artikel 2 ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung enthält folgenden Vermerk: „Derogation — Commission Implementing Regulation (EU) 2018/348“. Die zuständigen kambodschanischen Behörden übermitteln der Kommission bis Ende des Monats, der auf jedes Kalendervierteljahr folgt, eine vierteljährliche Aufstellung der Mengen der in Artikel 2 genannten Waren, für die Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ausgestellt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Ursprungszeugnisse.

Article 5

Die zuständigen Behörden Kambodschas treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Artikel 1 und 4 sicherzustellen und Verwaltungsstrukturen und -systeme einzurichten und aufrechtzuerhalten, welche die ordnungsgemäße Durchführung dieser in Artikel 1 genannten Abweichung und die Verwaltungszusammenarbeit sowohl mit den malaysischen Behörden als auch mit der Europäischen Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Union gewährleisten, wie in Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgesehen ist.

Article 6

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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