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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission vom 13. März 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

CELEX
32018R0395
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2018-03-13
In force since
2018-04-03
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung legt detaillierte Bestimmungen für den Flugbetrieb mit Ballonen, die die Bedingungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erfüllen, fest.

2 Diese Verordnung gilt nicht für Flugbetrieb mit gefesselten Gasballonen.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1.„Ballon“ (balloon)ein bemanntes Luftfahrzeug leichter als Luft, das nicht motorgetrieben ist und durch Verwendung entweder eines Gases leichter als Luft oder eines bordseitigen Brenners in der Luft gehalten wird, einschließlich Gasballone, Heißluftballone, mit Heißluft und Gas betriebene Ballone und, wenngleich motorgetrieben, Heißluft-Luftschiffe;2.„Gasballon“ (gas balloon)ein Freiballon, bei dem der Auftrieb durch ein Gas leichter als Luft bewirkt wird;3.„gefesselter Gasballon“ (tethered gas balloon)ein Gasballon mit einem System zur Fesselung, das den Ballon während des Betriebs kontinuierlich mit einem festen Punkt verankert;4.„Freiballon“ (free balloon)ein Ballon, der während des Betriebs nicht kontinuierlich mit einem festen Punkt verankert ist;5.„Heißluftballon“ (hot-air balloon)ein Freiballon, bei dem der Auftrieb durch Heißluft bewirkt wird;6.„mit Heißluft und Gas betriebener Ballon“ (mixed balloon)ein Freiballon, bei dem der Auftrieb durch eine Kombination von Heißluft und einem nicht brennbaren Gas leichter als Luft bewirkt wird;7.„Heißluft-Luftschiff“ (hot-air airship)ein motorgetriebener Heißluftballon, dessen Motor keinen Beitrag zum Auftrieb leistet;8.„Wettbewerbsfahrt“ (competition flight)jeder Flugbetrieb mit einem Ballon zur Teilnahme an Rennen oder Wettbewerben, einschließlich des Trainings für solchen Flugbetrieb und Fahrten zu und von Rennen oder Wettbewerben;9.„Schaufahrt“ (flying display)jeder Flugbetrieb mit einem Ballon, der zum Zweck einer Darbietung oder der Unterhaltung bei einer angekündigten öffentlichen Veranstaltung durchgeführt wird, einschließlich des Trainings für solchen Flugbetrieb und Fahrten zu und von der angekündigten Veranstaltung;10.„Einführungsfahrt“ (introductory flight)jeder gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Leistungen durchgeführte Flugbetrieb, der aus einer Fahrt kurzer Dauer besteht, die von einer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission zugelassenen Ausbildungsorganisation oder einer mit dem Ziel der Förderung des Flugsports oder der Freizeitluftfahrt errichteten Organisation zum Zweck der Gewinnung neuer Flugschüler oder neuer Mitglieder durchgeführt wird;11.„Hauptgeschäftssitz“ (principal place of business)der Hauptsitz oder eingetragene Sitz des Betreibers des Ballons, an dem die hauptsächlichen Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle der Tätigkeiten, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ausgeübt werden;12.„Dry-Lease-Vereinbarung“ (dry-lease agreement, Vereinbarung über das Ver- oder Anmieten ohne Besatzung)eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, wonach der Ballon unter der Verantwortung des Mieters betrieben wird.

Article 3 Flugbetrieb

1 Die Betreiber von Ballonen haben den Ballon gemäß den Anforderungen in Anhang II Teilabschnitt BAS zu betreiben. Der erste Unterabsatz gilt nicht für Entwicklungs- oder Herstellungsbetriebe, die Artikel 8 und Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission entsprechen und den Ballon im Rahmen ihrer Rechte für die Zwecke der Einführung oder Änderung von Ballonmustern betreiben.

2 Abweichend von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 gilt die dort festgelegte Anforderung der Erlangung eines Zeugnisses nicht für Betreiber, die gewerblichen Flugbetrieb mit Ballonen durchführen. Diese Betreiber sind nur berechtigt, solchen gewerblichen Flugbetrieb durchzuführen, nachdem sie der zuständigen Behörde gegenüber erklärt haben, dass sie über die Kapazität und die Mittel zur Wahrnehmung der mit dem Betrieb des Ballons verbundenen Verantwortlichkeiten verfügen. Sie haben für die Abgabe dieser Erklärung und den Betrieb des Ballons zusätzlich zu den Anforderungen des Teilabschnitts BAS die Anforderungen des Anhangs II Teilabschnitt ADD zu erfüllen. Der zweite Unterabsatz gilt nicht für Betreiber, die folgenden Flugbetrieb mit Ballonen durchführen: a) Flugbetrieb auf Kostenteilungsbasis von vier oder weniger Personen, einschließlich des Piloten, vorausgesetzt, dass die direkten Kosten der Ballonfahrt und ein angemessener Teil der jährlichen Kosten der Lagerung, Versicherung und Instandhaltung des Ballons von allen diesen Personen geteilt werden; b) Wettbewerbsfahrten oder Schaufahrten unter der Bedingung, dass das Entgelt oder jede geldwerte Gegenleistung für solche Fahrten beschränkt ist auf die Deckung der direkten Kosten der Ballonfahrt und einen angemessenen Teil der jährlichen Kosten der Lagerung, Versicherung und Instandhaltung des Ballons und dass eventuell erhaltene Preise den von der zuständigen Behörde festgelegten Wert nicht übersteigen; c) Einführungsfahrten mit vier Personen oder weniger, einschließlich des Piloten, und Fahrten zum Zweck des Absetzens von Fallschirmspringern, die entweder von einer Ausbildungsorganisation mit Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat und mit einer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erteilten Genehmigung durchgeführt werden, oder die von einer mit dem Ziel der Förderung des Flugsports oder der Freizeitluftfahrt errichteten Organisation durchgeführt werden, unter der Bedingung, dass der Ballon von der Organisation auf der Grundlage von Eigentumsrechten oder einer Anmietung ohne Besatzung (Dry Lease) betrieben wird, die Fahrt keinen außerhalb der Organisation verteilten Gewinn erwirtschaftet und solche Fahrten nur eine unbedeutende Tätigkeit der Organisation darstellen; d) Schulungsfahrten, die von einer Ausbildungsorganisation durchgeführt werden, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat hat und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zugelassen ist.

Article 4 Übergangsbestimmungen

Zeugnisse, Genehmigungen und Zulassungen, die Betreibern von Ballonen durch Mitgliedstaaten vor dem 8. April 2019 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 oder gemäß den Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts im Einklang mit Artikel 10 Absätze 2 und 3 und Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 erteilt wurden, bleiben bis zum 8. Oktober 2019 gültig. Bis zum 8. Oktober 2019 sind alle Bezugnahmen in dieser Verordnung auf eine Erklärung auch als Bezugnahme auf die von Mitgliedstaaten vor dem 8. April 2019 erteilten Zeugnisse, Genehmigungen und Zulassungen zu verstehen.

Article 5 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 8. April 2019.

Relations

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Versions

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