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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2018/470 der Kommission vom 21. März 2018 mit ausführlichen Vorschriften zu den Rückstandshöchstmengen, die bei Kontrollen von Lebensmitteln zu berücksichtigen sind, die von in der EU gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/82/EG behandelten Tieren stammen (Text von Bedeutung für den EWR. )

CELEX
32018R0470
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2018-03-21
In force since
2018-04-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Mit der vorliegenden Verordnung wird die Rückstandshöchstmenge festgelegt, die bei Kontrollen von Lebensmitteln zu berücksichtigen ist, die von in der EU gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/82/EG behandelten Tieren stammen.

Article 2

1 Für die Zwecke dieser Verordnung werden der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere wie folgt eingeteilt: a) Wiederkäuer b) Säugetiere mit einhöhligem Magen c) Geflügel und Laufvögel d) Fische e) Bienen f) Krebstiere g) Weichtiere.

2 Für die Zwecke dieser Verordnung gelten Tierarten wie folgt als „verwandt“ oder „enger verwandt“: a) Als „verwandte“ Arten gelten Tierarten, die nach Absatz 1 derselben Gruppe angehören; b) innerhalb der Gruppe der Wiederkäuer gelten Schafe und Ziegen untereinander als „enger verwandt“ als mit Rindern, und Rinder gelten untereinander als „enger verwandt“ als mit Schafen oder Ziegen; c) Equiden und Kaninchen gelten als in gleichem Maße verwandt mit Säugetieren mit einhöhligem Magen und Wiederkäuern. Wiederkäuer gelten jedoch nicht als mit Equiden oder Kaninchen verwandt.

3 Für die Zwecke dieser Verordnung werden verschiedene Zielgewebe wie folgt eingeteilt: a) Das Zielgewebe „Haut und Fett“ bei Schweinen und Geflügel gilt als mit dem Zielgewebe „Fett“ anderer Tierarten gleichgesetzt und umgekehrt; b) das Zielgewebe „Haut und Muskel“ bei Fischen gilt als mit dem Zielgewebe „Muskel“ anderer Tierarten gleichgesetzt und umgekehrt; c) die genießbaren Teile von Krebstieren und Weichtieren gelten als mit dem Zielgewebe „Muskel“ bei anderen Tierarten gleichgesetzt.

Article 3

Für pharmakologisch wirksame Stoffe, die in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 (im Folgenden „Tabelle 1“) aufgeführt sind und für die mindestens eine Rückstandshöchstmenge oder eine vorläufige Rückstandshöchstmenge festgelegt ist, ist die Rückstandshöchstmenge, die bei Kontrollen von Zielgeweben zu berücksichtigen ist, die von in der EU gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/82/EG behandelten Tierarten (im Folgenden die „behandelten Arten“) stammen, wie folgt festzulegen: a) Falls in Tabelle 1 mindestens eine Rückstandshöchstmenge für das betreffende Zielgewebe bei allen Tierarten, die mit der behandelten Art verwandt sind, festgelegt ist: 1. Als die zu Kontrollzwecken zu berücksichtigende Rückstandshöchstmenge gilt der niedrigste Wert aller in Tabelle 1 für das betreffende Zielgewebe festgelegten Rückstandshöchstmengen bei Tierarten, die mit den behandelten Arten verwandt sind; 2. ist die behandelte Art jedoch eine Tierart gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung und sind in Tabelle 1 Rückstandshöchstmengen für dieses Zielgewebe bei Tierarten festgelegt, die enger mit den behandelten Arten verwandt sind, so gilt als die zu Kontrollzwecken zu berücksichtigende Rückstandshöchstmenge der niedrigste für das betreffende Zielgewebe bei diesen enger verwandten Art festgelegte Wert; b) trifft Buchstabe a nicht zu, gilt als die zu Kontrollzwecken zu berücksichtigende Rückstandshöchstmenge der niedrigste Wert aller in Tabelle 1 für das betreffende Zielgewebe festgelegten Rückstandshöchstmengen bei Tierarten, die mit den behandelten Arten nicht verwandt sind; c) treffen weder Buchstabe a noch Buchstabe b zu, gilt als die zu Kontrollzwecken zu berücksichtigende Rückstandshöchstmenge der niedrigste Wert aller in Tabelle 1 für andere Zielgewebe festgelegten Rückstandshöchstmengen bei allen Tierarten; d) werden in Tabelle 1 Beschränkungen hinsichtlich der Anwendung der Rückstandshöchstmenge für bestimmte Verwendungen festgelegt, so gelten diese Beschränkungen gleichermaßen für die Festlegung einer Rückstandshöchstmenge gemäß Artikel 3 Buchstaben a, b und c für mögliche Verwendungen bei anderen Tierarten und/oder Zielgeweben.

Article 4

Für pharmakologisch wirksame Stoffe, die in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgeführt sind und für die gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 keine Rückstandshöchstmenge vorgeschrieben ist, ist keine Rückstandshöchstmenge für Kontrollen von Zielgeweben erforderlich, die von in der EU gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/82/EG behandelten Tieren stammen, sofern die in Tabelle 1 festgelegten Beschränkungen eingehalten werden.

Article 5

Die in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischen Ursprungs geltenden Rückstandshöchstmengen sind auf die kontrollierten Erzeugnisse anzuwenden.

Article 6

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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