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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2018/480 der Kommission vom 4. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards im Hinblick auf einzig und allein der Absicherung dienende Finanzderivate, die ausreichende Länge der Laufzeit europäischer langfristiger Investmentfonds, die Kriterien für die Einschätzung des potenziellen Käufermarkts und die Bewertung der zu veräußernden Vermögenswerte sowie die Arten und Merkmale der den Kleinanlegern zur Verfügung stehenden Einrichtungen (Text von Bedeutung für den EWR. )

CELEX
32018R0480
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2017-12-04
In force since
2018-04-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Sicherungsderivate

1 Die Umstände, unter denen davon ausgegangen wird, dass der Gebrauch von Finanzderivaten im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/760 einzig und allein der Absicherung der mit anderen Anlagen des europäischen langfristigen Investmentfonds (im Folgenden „ELTIF“) verbundenen Risiken dient, liegen vor, wenn alle in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Kriterien erfüllt sind.

2 Von einem Finanzderivat wird einzig und allein Gebrauch gemacht, um Risiken aus Positionen in den in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Vermögenswerten abzusichern. Der in Unterabsatz 1 genannte Zweck der Absicherung von Risiken aus Positionen in Vermögenswerten gilt nur dann als erfüllt, wenn der Gebrauch des betreffenden Finanzderivats eine nachprüfbare und objektiv messbare Verringerung der betreffenden Risiken auf der Ebene des ELTIF zur Folge hat. Sind Finanzderivate zur Absicherung gegen die Risiken aus Positionen in den in Unterabsatz 1 genannten Vermögenswerten nicht verfügbar, kann von Finanzderivaten Gebrauch gemacht werden, deren Basiswert zur selben Anlageklasse gehört.

3 Der Gebrauch von Finanzderivaten zur Erzielung eines Ertrags für den ELTIF gilt nicht als der Absicherung der Risiken dienend.

4 Der Verwalter des ELTIF trifft alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Finanzderivate, von denen zur Absicherung der mit anderen Anlagen des ELTIF verbundenen Risiken Gebrauch gemacht wird, die Risiken auf der Ebene des ELTIF gemäß Absatz 2, auch unter angespannten Marktbedingungen, verringern.

Article 2 Hinreichende Länge der Laufzeit des ELTIF

Für die Zwecke des Artikels 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/760 gilt die Laufzeit eines ELTIF als lang genug, um die Laufzeit eines jeden seiner Vermögenswerte abzudecken, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der ELTIF stimmt das Ende seiner Laufzeit auf das Ende des Anlagehorizonts desjenigen Einzelwerts im Portfolio des ELTIF ab, der zum Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung als ELTIF bei der für den ELTIF zuständigen Behörde den längsten Anlagehorizont aufweist; b) keine Anlage, die der ELTIF nach seiner Zulassung als ELTIF tätigt, weist noch einen längeren Anlagehorizont auf, als die Restlaufzeit des ELTIF zum Zeitpunkt der Anlage.

Article 3 Kriterien für die Einschätzung des potenziellen Käufermarkts

Für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/760 schätzt der Verwalter eines ELTIF für jeden einzelnen Vermögenswert, in den der ELTIF investiert, alle folgenden Elemente ein: a) ob auf dem Markt ein oder mehrere potenzielle Käufer vorhanden sind; b) ob der Verwalter des ELTIF auf Basis einer zum Zeitpunkt der Erstellung des Zeitplans mit der gebührenden Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit ausgeführten Einschätzung erwartet, dass die potenziellen Käufer für den Erwerb des betreffenden Vermögenswerts auf externe Finanzierung angewiesen sein werden; c) falls keine potenziellen Käufer für einen Vermögenswert vorhanden sind, die Zeit, die vermutlich benötigt wird, um einen oder mehrere Käufer für diesen Vermögenswert zu finden; d) das spezifische Laufzeitprofil des Vermögenswerts; e) ob der Verwalter des ELTIF auf Basis einer zum Zeitpunkt der Erstellung des Zeitplans mit der gebührenden Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit ausgeführten Einschätzung erwartet, dass die folgenden Risiken eintreten: i) ein Risiko im Zusammenhang mit Gesetzesänderungen, die sich auf den potenziellen Käufermarkt auswirken könnten; ii) ein politisches Risiko, das sich auf den potenziellen Käufermarkt auswirken könnte; f) die Einschätzung des Verwalters, ob die unter den Buchstaben a und b genannten Elemente während des Veräußerungszeitraums durch die allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen an dem für den Vermögenswert relevanten Markt bzw. den für den Vermögenswert relevanten Märkte nachteilig beeinflusst werden könnten.

Article 4 Kriterien für die Bewertung der zu veräußernden Vermögenswerte

1 Für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/760 erfüllt die Bewertung der zu veräußernden Vermögenswerte alle folgenden Kriterien: a) Sie beginnt so früh wie möglich und rechtzeitig, bevor die Frist für die Unterrichtung der für den ELTIF zuständigen Behörde über den nach Vermögenswerten aufgeschlüsselten Zeitplan für die geordnete Veräußerung der Vermögenswerte des ELTIF abläuft; b) sie wird nicht mehr als sechs Monate vor Ablauf der unter Buchstabe a genannten Frist abgeschlossen.

2 Bewertungen gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2011/61/EU können berücksichtigt werden, wenn eine Bewertung nicht mehr als sechs Monate vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist abgeschlossen wurde.

Article 5 Einzelheiten zu den für Kleinanleger zur Verfügung stehenden Einrichtungen

1 Für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/760 stellt der Verwalter eines ELTIF Einrichtungen zwecks Erfüllung der folgenden Aufgaben zur Verfügung: a) Verarbeitung der Zeichnungs-, Zahlungs-, Rückkauf- und Rücknahmeaufträge von Kleinanlegern für Anteile des ELTIF nach Maßgabe der in den Vertriebsunterlagen des ELTIF festgelegten Bedingungen; b) Information der Kleinanleger darüber, wie die unter Buchstabe a genannten Aufträge erteilt werden können und wie Rückkaufs- und Rücknahmeerlöse ausgezahlt werden; c) Erleichterung der Handhabung von Informationen über die Wahrnehmung von Kleinanlegerrechten aus Anlagen in ELTIF in dem Mitgliedstaat, in dem der ELTIF vertrieben wird; d) Versorgung der Kleinanleger mit folgenden Unterlagen — zur Ansicht und zur Anfertigung von Kopien: i) Vertragsbedingungen oder Satzung des ELTIF; ii) letzter Jahresbericht des ELTIF; e) Versorgung der Anleger mit relevanten Informationen in Bezug auf die Aufgaben, die sie mit einem dauerhaften Datenträger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen.

2 Der Verwalter des ELTIF stellt sicher, dass die in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Einrichtungen die folgende technische Infrastruktur aufweisen: a) Sie erfüllen ihre Aufgaben in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der ELTIF vertrieben wird; b) sie erfüllen ihre Aufgaben persönlich, telefonisch oder elektronisch.

3 Der Verwalter eines ELTIF stellt sicher, dass die in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Einrichtungen folgender Art sind und die folgenden Merkmale aufweisen: a) Sie werden von einem oder mehreren Unternehmen bereitgestellt, bei denen es sich entweder um den Verwalter des ELTIF oder ein Drittunternehmen handelt, das den für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Regularien unterliegt; b) falls die Einrichtungen von einem Drittunternehmen bereitgestellt werden, erhält Letzteres vom Verwalter des ELTIF sämtliche einschlägigen Informationen und Unterlagen; c) falls die Einrichtungen von einem Drittunternehmen bereitgestellt werden, wird die Beauftragung des Unternehmens durch einen schriftlichen Vertrag bezeugt. In dem schriftlichen Vertrag wird festgelegt, welche der in Absatz 1 genannten Aufgaben nicht vom Verwalter des ELTIF wahrgenommen werden.

Article 6 Übergangsbestimmungen

Ein ELTIF, der vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gemäß der Verordnung (EU) 2015/760 zugelassen wurde, gilt als ELTIF, der die in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt. Ein ELTIF, der vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gemäß der Verordnung (EU) 2015/760 zugelassen wurde, erfüllt die Artikel 1, 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ab dem 1. Mai 2019.

Article 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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