Durchführungsverordnung (EU) 2018/608 der Kommission vom 19. April 2018 zur Festlegung technischer Kriterien für die elektronische Kennzeichnung von Schiffsausrüstungen (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
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Article 1
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet 1. „elektronische Kennzeichnung“ eine Kennzeichnung mit Radiofrequenz-Identifizierung (RFID) oder mit Datenmatrix-Code; 2. „Anwendungskennung“ ein numerisches Präfix, mit dem die Bedeutung und das Format kodierter Datenelemente definiert wird.
Article 2
Hersteller von Schiffsausrüstungen können die folgenden im Anhang aufgeführten elektronischen Kennzeichnungen verwenden: a) RFID-Kennzeichnungen, die dauerhaft an einer Schiffsausrüstung angebracht werden, b) optisch lesbare Kennzeichnungen mit Datenmatrix-Codes, die dauerhaft an einer Schiffsausrüstung angebracht werden, oder c) optisch lesbare Kennzeichnungen mit Datenmatrix-Codes, die dauerhaft auf eine Schiffsausrüstung aufgebracht werden.
Article 3
Bei elektronischer RFID-Kennzeichnung anstelle des Steuerrad-Kennzeichens muss das in Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 des Anhangs dargestellte Symbol sichtbar, lesbar und untilgbar entweder an der Kennzeichnung selbst oder daneben angebracht sein. Erhalten Schiffsausrüstungen optisch lesbare Kennzeichnungen mit Datenmatrix-Codes anstelle des Steuerrad-Kennzeichens, muss das in Nummer 3.3 des Anhangs dargestellte Symbol sichtbar, lesbar und untilgbar entweder an der Kennzeichnung selbst oder daneben angebracht sein.
Article 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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