Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste (Text von Bedeutung für den EWR. )

CELEX
32018R0644
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2018-04-18
In force since
2019-11-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Ziele

Mit dieser Verordnung werden über die Vorschriften der Richtlinie 97/67/EG hinaus spezifische Vorschriften festgelegt, die eine Verbesserung der grenzüberschreitenden Paketzustelldienste bewirken sollen und Folgendes betreffen: a) die Regulierungsaufsicht über Paketzustelldienste, b) die Transparenz der Tarife und die Bewertung der Tarife für bestimmte grenzüberschreitende Paketzustelldienste, zum Zwecke der Ermittlung unangemessen hoher Tarife, c) von den Unternehmern für die Verbraucher bereitgestellte Informationen über grenzüberschreitende Paketzustelldienste.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 97/67/EG sowie des Artikels 2 Nummer 1, 2 und 5 der Richtlinie 2011/83/EU. Des Weiteren bezeichnet der Ausdruck 1. „Paket“ eine Postsendung mit Waren mit oder ohne Handelswert außer einer Briefsendung mit einem Höchstgewicht von 31,5 kg; 2. „Paketzustelldienste“ die Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Paketen; 3. „Paketzustelldienstanbieter“ ein Unternehmen, das einen oder mehrere Paketzustelldienste erbringt, mit Ausnahme von Unternehmen, die nur in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, ausschließlich inländische Paketzustelldienste im Rahmen eines Kaufvertrags erbringen und innerhalb dieses Vertrags die Waren, die Vertragsgegenstand sind, dem Nutzer persönlich zustellen; 4. „Unterauftragnehmer“ ein Unternehmen, das im Auftrag des Paketzustelldienstanbieters Pakete abholt, sortiert, transportiert oder zustellt;

Article 3 Grad der Harmonisierung

Bei den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen handelt es sich um Mindestanforderungen, welche die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, zusätzliche erforderliche und verhältnismäßige Maßnahmen aufrechtzuerhalten oder einzuführen, um eine Verbesserung der grenzüberschreitenden Paketzustelldienste zu bewirken, sofern diese Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

Article 4 Informationspflicht

1 Alle Paketzustelldienstanbieter übermitteln der nationalen Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, folgende Informationen, es sei denn, die nationale Regulierungsbehörde hat diese Informationen bereits angefordert und erhalten: a) ihren Namen, ihre Rechtsstellung und Rechtsform, ihre Nummer der Eintragung in ein Handelsregister oder in ein ähnliches Register, ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die Anschrift ihrer Niederlassung und die Kontaktdaten eines Ansprechpartners; b) die Merkmale und — soweit möglich — eine detaillierte Beschreibung der von ihnen angebotenen Paketzustelldienste; c) ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen für Paketzustelldienste, einschließlich detaillierter Angaben zu den den Nutzern offenstehenden Beschwerdeverfahren und zu potenziellen Haftungsbeschränkungen.

2 Die Paketzustelldienstanbieter unterrichten die nationale Regulierungsbehörde innerhalb von 30 Tagen über etwaige Änderungen der in Absatz 1 aufgeführten Informationen.

3 Bis zum 30. Juni jeden Kalenderjahres übermitteln alle Paketzustelldienstanbieter der nationalen Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, folgende Informationen, es sei denn, die nationale Regulierungsbehörde hat diese Informationen bereits angefordert und erhalten: a) den mit Paketzustelldiensten im vorausgegangenen Kalenderjahr in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, erzielten Jahresumsatz, aufgeschlüsselt nach Paketzustelldiensten, die im Inland erbracht oder aus dem Ausland kommend beziehungsweise ins Ausland gehend grenzüberschreitend erbracht wurden; b) die Anzahl der Personen, die während des vorausgegangenen Kalenderjahres für sie tätig und an der Erbringung der Paketzustelldienste in dem Mitgliedstaat, in dem die Anbieter niedergelassen sind, beteiligt waren, und zwar aufgeschlüsselt nach der Anzahl der Personen nach Beschäftigungsstatus, insbesondere nach Voll- und Teilzeitarbeitskräften, vorübergehend Beschäftigten und Selbstständigen; c) die Anzahl der während des vorausgegangenen Kalenderjahres in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, bearbeiteten Pakete, aufgeschlüsselt nach Paketen, die im Inland zugestellt oder ins Ausland gehend beziehungsweise aus dem Ausland kommend grenzüberschreitend zugestellt wurden; d) die Namen ihrer Unterauftragnehmer und sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Informationen über die Merkmale der von diesen Unterauftragnehmern erbrachten Paketzustelldienste; e) sofern verfügbar, eine öffentlich zugängliche, am 1. Januar jedes Kalenderjahres für Paketzustelldienste geltende Preisliste.

4 Bis zum 23. September 2018 erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung eines Formulars, das zur Übermittlung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Informationen dient. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 12 genannten Prüfverfahren erlassen.

5 Die nationalen Regulierungsbehörden können vorschreiben, dass Informationen übermittelt werden, die über die in den Absätzen 1 und 3 genannten Informationen hinausgehen, sofern diese Anforderungen erforderlich und verhältnismäßig sind.

6 Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf Paketzustelldienstanbieter, für die während des vorausgegangenen Kalenderjahres im Durchschnitt weniger als 50 Personen tätig und an der Erbringung von Paketzustelldiensten in dem Mitgliedstaat, in dem der Anbieter niedergelassen ist, beteiligt waren, es sei denn, der Anbieter ist in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen. Eine nationale Regulierungsbehörde kann die für die Unterauftragnehmer des Paketzustelldienstanbieters tätigen Personen in die Berechnung des Schwellenwerts von 50 Personen einbeziehen.

7 Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 6 kann eine nationale Regulierungsbehörde die gemäß den Absätzen 1 bis 5 zu übermittelnden Informationen von jedem Paketzustelldienstanbieter anfordern, der während des vorausgegangenen Kalenderjahres durchschnittlich zwischen 25 und 49 Personen beschäftigt hat, sofern die besonderen Gegebenheiten in dem betreffenden Mitgliedstaat es erfordern und sofern es für die Einhaltung dieser Verordnung erforderlich und verhältnismäßig ist.

Article 5 Transparenz der Tarife für die Zustellung ins Ausland

1 Sämtliche Anbieter von grenzüberschreitenden Paketzustelldiensten, die nicht unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 4 Absätze 6 und 7 fallen, übermitteln der nationalen Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, die öffentliche Liste der Tarife, die am 1. Januar jedes Kalenderjahres für die Zustellung von Einzelpostsendungen außer Briefsendungen gelten, die unter die Kategorien im Anhang fallen. Diese Informationen sind bis zum 31. Januar jedes Kalenderjahres zu übermitteln.

2 Die nationalen Regulierungsbehörden übermitteln der Kommission umgehend — bis zum 28. Februar jedes Kalenderjahres — die öffentlichen Listen der Tarife, die sie gemäß Absatz 1 erhalten haben. Die Kommission veröffentlicht diese bis zum 31. März jedes Kalenderjahres auf einer eigens eingerichteten Website und trägt dafür Sorge, dass die eigens eingerichtete Website neutral und nicht kommerziell ausgerichtet ist.

Article 6 Bewertung der Tarife für grenzüberschreitende Einzelpaketsendungen

1 Auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 übermittelten öffentlichen Listen der Tarife ermittelt die nationale Regulierungsbehörde für jede im Anhang aufgeführte Einzelpostsendung die für die Zustellung ins Ausland geltenden Tarife der Paketzustelldienstanbieter, die in ihrem Mitgliedstaat angesiedelt sind und die unter die Universaldienstverpflichtung fallen, deren Bewertung die nationale Regulierungsbehörde für objektiv notwendig hält.

2 Die nationale Regulierungsbehörde bewertet die nach Absatz 1 ermittelten Tarife für die Zustellung ins Ausland objektiv und im Einklang mit den in Artikel 12 der Richtlinie 97/67/EG genannten Grundsätzen, sodass sie die Tarife für die Zustellung ins Ausland ermitteln kann, die sie für unangemessen hoch hält. Bei dieser Bewertung legt die nationale Regulierungsbehörde insbesondere die folgenden Kriterien zugrunde: a) die Inlandstarife und die anderen einschlägigen Tarife der vergleichbaren Paketzustelldienste im Einlieferungsmitgliedstaat und im Bestimmungsmitgliedstaat; b) die etwaige Anwendung eines Einheitstarifs auf zwei oder mehr Mitgliedstaaten; c) bilateral beförderte Mengen, besondere Transport- oder Bearbeitungskosten, andere einschlägige Kosten und Dienstleistungsstandards; d) die voraussichtlichen Auswirkungen — sofern dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist — der geltenden Tarife für die Zustellung ins Ausland auf Privatkunden und kleine und mittlere Unternehmen, auch jene, die in abgelegenen oder dünn besiedelten Gebieten leben bzw. angesiedelt sind, und auf Privatkunden mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität.

3 Sofern sie es für erforderlich hält, kann die nationale Regulierungsbehörde zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Kriterien außerdem insbesondere die folgenden Kriterien heranziehen: a) ob die Tarife nach den nationalen Rechtsvorschriften einer gesonderten Preisregulierung unterliegen; b) Fälle von im Einklang mit den einschlägigen geltenden Rechtsvorschriften festgestelltem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung.

4 Die Kommission erstellt Leitlinien zu dem Verfahren, das auf die in den Absätzen 2 und 3 genannten Kriterien anzuwenden ist.

5 Für die Zwecke der Bewertung gemäß Absatz 2 fordert die nationale Regulierungsbehörde, sofern sie es für erforderlich hält, alle weiteren einschlägigen Nachweise zu diesen Tarifen an, die für die vorzunehmende Bewertung erforderlich sind.

6 Die in Absatz 5 genannten Nachweise sowie etwaige Begründungen für die bewerteten Tarife werden der nationalen Regulierungsbehörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anforderung vorgelegt.

7 Die nationale Regulierungsbehörde übermittelt ihre Bewertung bis zum 30. Juni des jeweiligen Kalenderjahres der Kommission. Sie übermittelt der Kommission außerdem eine nicht vertrauliche Fassung ihrer Bewertung.

8 Die Kommission veröffentlicht die nicht vertrauliche Fassung der von der nationalen Regulierungsbehörde übermittelten Bewertung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach deren Eingang.

Article 7 Verbraucherinformationen

Bei Verträgen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2011/83/EU fallen, stellen alle Unternehmer, die mit Verbrauchern Kaufverträge abschließen, die den grenzüberschreitenden Versand von Paketen umfassen, sofern dies möglich und anwendbar ist bereits vor Vertragsabschluss etwaige Informationen über die für den jeweiligen Kaufvertrag bestehenden Optionen für die grenzüberschreitende Zustellung, über die vom Verbraucher für die grenzüberschreitende Paketzustellung zu entrichtenden Gebühren sowie, falls vorhanden, über ihre eigenen Regelungen für die Bearbeitung von Beschwerden zur Verfügung.

Article 8 Sanktionen

1 Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Vorschriften und Maßnahmen, die sie gemäß Absatz 1 erlassen, bis zum 23. November 2019 mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.

Article 9 Vertraulichkeit

Alle gemäß dieser Verordnung den nationalen Regulierungsbehörden oder der Kommission übermittelten vertraulichen Geschäftsinformationen unterliegen strengen Vertraulichkeitsanforderungen gemäß den geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts.

Article 10 Anwendung

Sofern in dieser Verordnung nicht ausdrücklich anders geregelt, lässt diese Verordnung das Unionsrecht und das nationale Recht, die für Paketzustelldienstanbieter geltenden entsprechenden Genehmigungsverfahren, die Sozial- und Beschäftigungsbestimmungen und die Anforderungen an die Übermittlung von Informationen an die nationalen Regulierungsbehörden unberührt.

Article 11 Überarbeitung

Bis zum 23. Mai 2020 und danach alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bewertungsbericht über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung vor, dem erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag für deren Überarbeitung beiliegt. Im Vorfeld der Erstellung des Berichts sollten sämtliche einschlägigen Interessenträger eingebunden und informiert werden. Die Kommission bewertet darin mindestens folgende Aspekte: a) Den Beitrag der vorliegenden Verordnung zu einer Verbesserung der grenzüberschreitenden Paketzustelldienste und zu deren Erschwinglichkeit für KMU und Privatkunden, insbesondere für jene, die in abgelegenen oder dünn besiedelten Gebieten leben bzw. angesiedelt sind und die Frage der Verbesserung der Transparenz der Tarife für die Zustellung ins Ausland; b) Die Auswirkung der vorliegenden Verordnung auf die Anzahl der grenzüberschreitenden Paketzustellungen und auf den Online-Handel, einschließlich Daten zu Zustellgebühren; c) Das Ausmaß der Schwierigkeiten nationaler Regulierungsbehörden bei der Anwendung dieser Verordnung, einschließlich einer quantitativen Analyse der administrativen Auswirkungen; d) Die Fortschritte bei anderen Initiativen zur Vollendung des Binnenmarkts für Paketzustelldienste, insbesondere Fortschritte auf den Gebieten Verbraucherschutz und Weiterentwicklung von Normen.

Article 12 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Postdienste-Richtlinie, der durch Artikel 21 der Richtlinie 97/67/EG eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Article 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem 22. Mai 2018, mit Ausnahme von Artikel 8, der ab dem 23. November 2019 gilt.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions