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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2018/761 der Kommission vom 16. Februar 2018 zur Festlegung gemeinsamer Sicherheitsmethoden für die Aufsicht durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR. )

CELEX
32018R0761
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2018-02-16
In force since
2020-06-16
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden gemeinsame Sicherheitsmethoden (im Folgenden „CSM“) festgelegt für die gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/798 durch die nationalen Sicherheitsbehörden erfolgende Aufsicht über das Sicherheitsmanagement von Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern, nachdem diesen eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung ausgestellt bzw. eine Sicherheitsgenehmigung erteilt wurde.

Article 2 Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Stelle, die Sicherheitsbescheinigungen ausstellt“ die für die Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung zuständige Stelle, d. h. entweder die Agentur oder eine nationale Sicherheitsbehörde; b) „Restproblem“ ein bei der Bewertung eines Antrags auf eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmigung festgestelltes geringfügiges Problem, das der Ausstellung bzw. Erteilung nicht im Wege steht und zur späteren Überwachung zurückgestellt werden kann.

Article 3 Aufsichtsverfahren

1 Die nationalen Sicherheitsbehörden wenden das in Anhang I festgelegte Aufsichtsverfahren an.

2 Die nationalen Sicherheitsbehörden erarbeiten interne Regelungen oder Verfahren zur Durchführung des Aufsichtsverfahrens.

3 Für Aufsichtszwecke erkennen die nationalen Sicherheitsbehörden die von Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern oder deren Auftragnehmern, Partnern oder Lieferanten vorgelegten Bescheinigungen, Anerkennungen oder Genehmigungen für Produkte oder Dienstleistungen, die im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union ausgestellt wurden, als Nachweis dafür an, dass die Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber die in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission dargelegten Anforderungen erfüllen.

Article 4 Techniken für die Aufsicht

Die nationalen Sicherheitsbehörden bestimmen geeignete Aufsichtstechniken wie Prüfungen und Inspektionen und wählen bei der Planung ihrer Aufsichtstätigkeiten die am besten geeigneten Techniken aus.

Article 5 Zusammenhänge zwischen Aufsicht und Bewertung

1 Die die Aufsicht durchführende nationale Sicherheitsbehörde verwendet und teilt gegebenenfalls die während ihrer Aufsichtstätigkeiten gewonnenen Informationen über die Leistung des Sicherheitsmanagementsystems zum Zwecke der Erneuerung oder Aktualisierung einheitlicher Sicherheitsbescheinigungen oder Sicherheitsgenehmigungen.

2 In den Fällen, in denen die in Absatz 1 genannte nationale Sicherheitsbehörde nicht für die Ausstellung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder der Sicherheitsgenehmigung zuständig ist, stimmt sie sich nach Eingang eines Antrag auf Erneuerung oder Aktualisierung unverzüglich mit der als Sicherheitsbescheinigungsstelle fungierenden Agentur oder, im Falle grenzüberscheitender Infrastrukturen, auf deren Anfrage mit der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde ab. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Abstimmung gemäß Unterabsatz 1 muss die nationale Sicherheitsbehörde die Informationen ermitteln und vorgeben, die erforderlich sind, um zu bewerten, ob das Sicherheitsmanagementsystem des Eisenbahnunternehmens oder des Infrastrukturbetreibers wirksam funktioniert, darunter mindestens: a) eine Beschreibung erheblicher Mängel, die sich auf die Sicherheitsleistung auswirken oder ernsthafte Sicherheitsrisiken darstellen könnten, und anderer Bedenken, die im Rahmen der Aufsichtstätigkeiten seit der vorangegangenen Bewertung ermittelt wurden; b) der Status des Aktionsplans (oder der Aktionspläne), der (die) von dem Eisenbahnunternehmen oder dem Infrastrukturbetreiber erstellt wurde(n), um die erheblichen Mängel und anderen Bedenken gemäß Buchstabe a zu beheben, sowie die entsprechenden von der nationalen Sicherheitsbehörde getroffenen Maßnahmen zur Beaufsichtigung der Problemlösung; c) ein Überblick über die Sicherheitsleistung des in ihrem Mitgliedstaat tätigen Eisenbahnunternehmens oder Infrastrukturbetreibers; d) der Status des Aktionsplans (oder der Aktionspläne), der (die) von dem Eisenbahnunternehmen oder dem Infrastrukturbetreiber erstellt wurde(n), um die Restprobleme aus der vorherigen Bewertung zu lösen.

Article 6 Kompetenzen des an der Aufsicht beteiligten Personals

1 Die nationalen Sicherheitsbehörden sorgen dafür, dass das an der Aufsicht beteiligte Personal über die folgenden Kompetenzen verfügt: a) Kenntnis des entsprechenden für die Aufsicht geltenden Regelungsrahmen; b) Kenntnis der Funktionsweise des Eisenbahnsystems; c) ein angemessenes Maß an kritischer Analysefähigkeit; d) Erfahrung bei der Beaufsichtigung eines Sicherheitssystems oder eines ähnlichen Managementsystems im Eisenbahnsektor oder eines Sicherheitsmanagementsystems in einem Sektor mit ähnlichen betrieblichen und technischen Herausforderungen; e) Kenntnis von Gesprächsführungstechniken und Erfahrungen in der Gesprächsführung; f) Fähigkeiten zur Problemlösung, Kommunikation und Teamarbeit.

2 Bei Teamarbeit können die Kompetenzen zwischen den Teammitgliedern verteilt sein.

3 Im Hinblick auf die korrekte Anwendung von Absatz 1 führen die nationalen Sicherheitsbehörden ein Kompetenzmanagementsystem ein, das Folgendes umfasst: a) die Entwicklung von Kompetenzprofilen für jede Stelle, Position und Funktion; b) die Einstellung von Personal im Einklang mit den festgelegten Kompetenzprofilen; c) die Erhaltung, Entwicklung und Bewertung der Personalkompetenzen im Einklang mit den festgelegten Kompetenzprofilen.

Article 7 Entscheidungskriterien

1 Die nationale Sicherheitsbehörde legt Entscheidungskriterien fest, anhand derer sie die korrekte Anwendung des Sicherheitsmanagementsystems durch ein Eisenbahnunternehmen oder einen Infrastrukturbetreiber sowie die Wirksamkeit des Sicherheitsmanagementsystems in Bezug auf die Beherrschung von Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Eisenbahnunternehmens oder Infrastrukturbetreibers beurteilt, und veröffentlicht diese. Zu diesen Kriterien gehören auch Informationen darüber, wie die nationale Sicherheitsbehörde mit Mängeln umgeht, die im Sicherheitsmanagementsystem von Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern festgestellt werden.

2 Die nationale Sicherheitsbehörde verabschiedet und veröffentlicht ein Verfahren, das es Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreibern und anderen Beteiligten ermöglicht, eine Beschwerde gegen im Rahmen von Aufsichtstätigkeiten getroffene Entscheidungen einzureichen.

Article 8 Koordinierung zwischen den nationalen Sicherheitsbehörden und Zusammenarbeit mit anderen Behörden oder Stellen

1 Die nationalen Sicherheitsbehörden, die an der Beaufsichtigung eines Infrastrukturbetreibers mit grenzüberschreitenden Infrastrukturen oder eines in mehr als einem Mitgliedstaat tätigen Eisenbahnunternehmens beteiligt sind, koordinieren gemäß Artikel 17 Absätze 7 und 9 der Richtlinie (EU) 2016/798 ihr Vorgehen bei der Beaufsichtigung. Unbeschadet der Verpflichtungen der nationalen Sicherheitsbehörden gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben d und j sowie Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2016/798 entscheiden die nationalen Sicherheitsbehörden nach der Ausstellung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder der Erteilung der Sicherheitsgenehmigung unverzüglich, welche von ihnen die Koordinierung der Aufsicht der korrekten Anwendung und Wirksamkeit des Sicherheitsmanagementsystems leitet.

2 Für die Zwecke des Absatzes 1 erarbeiten die nationalen Sicherheitsbehörden Regelungen, die auf dem in Anhang II festgelegten Rahmen für die koordinierte und gemeinsame Aufsicht beruhen.

3 Ferner entwickeln die nationalen Sicherheitsbehörden Regelungen für die Zusammenarbeit mit den nationalen Untersuchungsstellen, den Stellen für die Zertifizierung der für die Instandhaltung zuständigen Stellen und anderen zuständigen Behörden oder Stellen.

Article 9 Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 wird mit Wirkung vom 16. Juni 2019 aufgehoben.

Article 10 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 16. Juni 2019. In den Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie verlängert haben, gelten Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 1 und 2 ab dem 16. Juni 2020.

Relations

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