Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission vom 9. April 2018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Verordnung enthält die praktischen Festlegungen, die von Eisenbahnunternehmen bei der Einreichung von Anträgen auf eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung oder auf Erneuerung oder Aktualisierung solcher Bescheinigungen bei der in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten zentralen Anlaufstelle („zentrale Anlaufstelle“) zu treffen sind. Ferner werden praktische Festlegungen getroffen, die für Sicherheitsbescheinigungsstellen bei der Beurteilung von Anträgen auf eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung oder auf Erneuerung oder Aktualisierung solcher Bescheinigungen sowie für die Abstimmung mit den vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden gelten.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Sicherheitsbescheinigungsstelle“ die für die Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung zuständige Stelle, d. h. entweder die Agentur oder eine nationale Sicherheitsbehörde; 2. „Eingangsdatum des Antrags“ a) den ersten gemeinsamen Arbeitstag der Agentur und der vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden, nach Bestätigung des Eingangs des Antrags — dies gilt, wenn die Agentur als Sicherheitsbescheinigungsstelle fungiert; b) den ersten Arbeitstag des betreffenden Mitgliedstaats nach der Bestätigung des Eingangs des Antrags — dies gilt, wenn eine nationale Sicherheitsbehörde als Sicherheitsbescheinigungsstelle fungiert; 3. „Vorbereitung“ eine der Einreichung des Antrags vorausgehende Verfahrensstufe, in der der Antragsteller die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden um zusätzliche Informationen über die anschließenden Stufen der Sicherheitsbewertung ersuchen kann. 4. „verbleibende Bedenken“ ein bei der Bewertung eines Antrags auf eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung festgestelltes geringfügiges Problem, das der Ausstellung nicht im Wege steht und zur Prüfung im Rahmen der Aufsicht zurückgestellt werden kann; 5. „maßgebliches Datum“ den 16. Juni 2019; dies gilt nicht für die Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie verlängert haben (für diese Mitgliedstaaten gilt als maßgebliches Datum der 16. Juni 2020).
Article 3 Zuständigkeiten der Agentur und der nationalen Sicherheitsbehörden
1 Neben der Ausstellung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen ist die Sicherheitsbescheinigungsstelle zuständig für: a) die Planung, Durchführung und Überwachung der von ihr durchgeführten Bewertungsarbeiten; b) die Festlegung von Koordinationsregelungen zwischen den jeweiligen Parteien.
2 Die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden akzeptieren auf Verlangen des Antragsstellers eine Vorbereitung und liefern bei der Vorbereitung vom Antragsteller geforderte Klarstellungen.
3 Für die Zwecke der Ausstellung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen stellen die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden jede für ihren Teil die folgenden Informationen zusammen: a) alle einschlägigen Informationen zu den einzelnen Stufen der Bewertung, einschließlich der Gründe für die im Rahmen der Bewertung getroffenen Entscheidungen und der Feststellung von Einschränkungen des Betriebs oder Betriebsbedingungen, die in die einheitliche Sicherheitsbescheinigung aufzunehmen sind; b) das Ergebnis der Bewertung, einschließlich der zusammenfassenden Schlussfolgerungen und erforderlichenfalls einer Stellungnahme zur Ausstellung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung.
4 Fungiert die Agentur als Sicherheitsbescheinigungsstelle, so trägt sie die Informationen gemäß Absatz 3 Buchstabe b im endgültigen Ergebnis der Bewertung zusammen.
5 Die Agentur überwacht den Ablauf der Gültigkeit aller geltenden einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen, die für ein in mehreren Mitgliedstaaten gelegenes geografisches Tätigkeitsgebiet ausgestellt wurden, und tauscht diese Information mit den einschlägigen nationalen Sicherheitsbehörden aus.
6 Die nationalen Sicherheitsbehörden tauschen sämtliche relevanten Informationen, die sich auf das Verfahren der Sicherheitsbewertung auswirken können, mit der Agentur und anderen vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden aus.
7 Die Agentur stellt einen kostenfreien Anwendungsleitfaden in allen Amtssprachen der Union bereit, in dem die Anforderungen dieser Verordnung beschrieben und erforderlichenfalls erklärt werden, und hält ihn auf dem neuesten Stand. Der Anwendungsleitfaden enthält ferner von der Agentur in Zusammenarbeit mit den nationalen Sicherheitsbehörden ausgearbeitete Muster.
8 Die nationalen Sicherheitsbehörden stellen einen kostenfreien Anwendungsleitfaden bereit, in dem die hinsichtlich des geplanten geografischen Tätigkeitsgebiets geltenden nationalen Regelungen und die anwendbaren nationalen Verfahrensvorschriften beschrieben und erforderlichenfalls erklärt werden, und halten ihn auf dem neustem Stand.
9 Die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden arbeiten interne Regelungen oder Verfahren zur Handhabung der Sicherheitsbewertung aus. Diese Regelungen oder Verfahren tragen den in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2016/798 genannten Vereinbarungen Rechnung.
10 Jede einheitliche Sicherheitsbescheinigung erhält eine eindeutige Europäische Identifikationsnummer (EIN). Die Agentur legt die Struktur und den Inhalt der EIN fest und stellt sie auf ihrer Website zur Verfügung.
11 Gibt der Antragsteller in seinem Antrag an, dass er plant, Bahnhöfe in benachbarten Mitgliedstaaten mit ähnlichen Netzmerkmalen und ähnlichen Betriebsvorschriften in Grenznähe anzufahren, dann gilt die einheitliche Sicherheitsbescheinigung ohne eine Erweiterung des geografischen Tätigkeitsgebiets bis zu diesen Bahnhöfen, wobei jedoch zuvor die nationalen Sicherheitsbehörden der benachbarten Mitgliedstaaten durch die Sicherheitsbescheinigungsstelle anzuhören sind. Die nationalen Sicherheitsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten bestätigen der Sicherheitsbescheinigungsstelle vor Ausstellung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung, dass die einschlägigen notifizierten nationalen Vorschriften und die Pflichten nach Maßgabe der einschlägigen länderübergreifenden Vereinbarungen erfüllt werden.
12 Die Sicherheitsbescheinigungsstelle erkennt für die Zwecke der Bewertung der Anträge die von Eisenbahnunternehmen oder deren Auftragnehmern, Partnern oder Lieferanten vorgelegten Bescheinigungen, Anerkennungen oder Genehmigungen für Produkte oder Dienstleistungen, die im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union ausgestellt wurden, als Nachweis dafür an, dass die Eisenbahnunternehmen die in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission dargelegten Anforderungen erfüllen.
Article 4 Pflichten der Antragsteller
1 Unbeschadet der Frist für die Bewertung gemäß Artikel 6 übermittelt der Antragsteller, soweit erforderlich, den Antrag auf eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung oder eine Aktualisierung oder Erneuerung dieser Bescheinigung über die zentrale Anlaufstelle vor dem Datum für: a) den geplanten Beginn eines neuen Eisenbahnverkehrsdiensts, b) den geplanten Beginn eines Eisenbahnverkehrsdiensts zu anderen Bedingungen als in der aktuellen einheitlichen Sicherheitsbescheinigung dargelegt, nachdem wesentliche Änderungen der Art oder des Umfangs des Betriebs oder des geografischen Tätigkeitsgebiets vorgenommen wurden, oder c) den Ablauf der derzeitigen einheitlichen Sicherheitsbescheinigung.
2 Beim Einreichen eines Antrags auf eine neue einheitliche Sicherheitsbescheinigung legt der Antragsteller die in Anhang I aufgeführten Informationen vor.
3 Beim Einreichen eines Antrags auf Aktualisierung oder Erneuerung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung legt der Antragsteller die in Anhang I aufgeführten Informationen vor und beschreibt die seit der Ausstellung der geltenden Bescheinigung vorgenommenen Änderungen. Werden im Anschluss an die vorangegangene Bewertung im Rahmen der Aufsichtstätigkeit erhebliche Mängel festgestellt, die sich auf die Sicherheitsleistung auswirken oder ernsthafte Sicherheitsrisiken darstellen könnten, oder ergeben sich anderweitige Bedenken, so entscheiden die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden, ob der gesamte Antrag erneut zu bewerten ist.
4 Die Wahl der Sicherheitsbescheinigungsstelle durch den Antragsteller ist bis zum Abschluss oder zur Beendigung der Sicherheitsbewertung bindend.
5 Verlangt der Antragsteller eine Vorbereitung, so legt er die in den Nummern 1 bis 6 des Anhangs I aufgeführten Informationen über die zentrale Anlaufstelle vor.
6 Gehören zu den übermittelten Unterlagen Kopien von Originalen, die von anderen Einrichtungen als der Sicherheitsbescheinigungsstelle ausgestellt wurden, so bewahrt der Antragsteller die Originale für die Dauer von mindestens fünf Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung auf. Im Falle der Erneuerung oder Aktualisierung bewahrt der Antragsteller die Originale der mit dem Antrag eingereichten und von anderen Einrichtungen als der Sicherheitsbescheinigungsstelle ausgestellten Unterlagen für die Dauer von mindestens fünf Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der erneuerten oder aktualisierten einheitlichen Sicherheitsbescheinigung auf. Der Antragsteller legt diese Originale auf Verlangen der Agentur oder den nationalen Sicherheitsbehörden vor.
Article 5 Sprache
1 Fungiert die Agentur als Sicherheitsbescheinigungsstelle, so gilt für den Antrag folgende Sprachenregelung: a) der Teil des Antrags gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/798 ist in einer der Amtssprachen der Union auszufüllen, wobei die Wahl dem Antragsteller überlassen bleibt; b) die Teile des Antrags gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/798 sowie die Teile des Antrags gemäß Nummer 8.1 des Anhangs I sind in der vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten und im Anwendungsleitfaden gemäß Artikel 3 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung genannten Sprache auszufüllen.
2 Entscheidungen der Agentur in Bezug auf die Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung, einschließlich der Gründe für das endgültige Ergebnis der Bewertung, und gegebenenfalls die einheitliche Sicherheitsbescheinigung werden in der Sprache gemäß Absatz 1 Buchstabe a erstellt.
Article 6 Verfahrensstufen und Fristen
1 Die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden wenden das in Anhang II dargelegte Verfahren an.
2 Die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden evaluieren jede für ihren Teil, ob der Antrag die in Anhang I aufgeführten erforderlichen Unterlagen enthält. Die Sicherheitsbescheinigungsstelle informiert den Antragsteller unverzüglich und in jedem Fall spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags darüber, ob dieser vollständig ist.
3 Vorbehaltlich der Absätze 5 bis 7 erfolgt die Entscheidung über die Ausstellung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung spätestens vier Monate nach dem Datum, an dem der Antragsteller informiert wurde, dass sein Antrag vollständig ist.
4 Wird dem Antragsteller mitgeteilt, dass sein Antrag nicht vollständig ist, so fordert die Sicherheitsbescheinigungsstelle in Abstimmung mit den vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden unverzüglich unter Angabe von Gründen und Einzelheiten zur Frist für die Antwort des Antragstellers die notwendigen ergänzenden Informationen an. Die Frist für die Vorlage ergänzender Informationen muss angemessen sein, im Verhältnis zur Schwierigkeit der Vorlage der geforderten Information stehen und mit dem Antragsteller so rasch wie möglich, nachdem er darüber informiert wurde, dass sein Antrag nicht vollständig ist, vereinbart werden. Wenn der Antragsteller die geforderten Informationen nicht innerhalb der vereinbarten Frist vorlegt, kann die Sicherheitsbescheinigungsstelle beschließen, die Frist für die Übermittlung der Antwort des Antragstellers zu verlängern oder dem Antragsteller mitteilen, dass sein Antrag zurückgewiesen wurde. Die Entscheidung über die Ausstellung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung erfolgt spätestens vier Monate nach dem Datum, an dem die geforderten ergänzenden Informationen vom Antragsteller vorgelegt wurden.
5 Selbst wenn der Antrag vollständig ist, kann die Agentur oder eine vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffene nationale Sicherheitsbehörde jederzeit, bevor sie ihre Entscheidung trifft, weitere Informationen fordern und eine angemessene Frist für die Vorlage dieser Informationen festlegen. Damit wird die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegte Frist zu den Bedingungen gemäß Anhang II verlängert.
6 Die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte Frist kann von der Agentur um die folgenden in Artikel 10 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/798 genannten Zeiträume verlängert werden: a) den Zeitraum für die Zusammenarbeit im Hinblick auf eine Einigung über eine für alle Seiten annehmbare Bewertung; b) den Zeitraum, nachdem die Angelegenheit im Rahmen eines Schiedsverfahrens an die Beschwerdekammer verwiesen wurde.
7 Die Frist kann auch um die vom Antragsteller für Vor-Ort-Besuche oder -Inspektionen oder ein Audit seiner Organisation benötigte Zeit verlängert werden.
8 Die einheitliche Sicherheitsbescheinigung enthält die in Anhang III aufgeführten Informationen.
Article 7 Kommunikation
1 Die Sicherheitsbescheinigungsstelle, die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden und der Antragsteller kommunizieren in Belangen nach Artikel 12 über die zentrale Anlaufstelle.
2 Der jeweilige Stand jeder Stufe der Sicherheitsbewertung, das Ergebnis der Bewertung und die Entscheidung über den Antrag werden dem Antragsteller über die zentrale Anlaufstelle kommuniziert.
3 Unbeschadet des Absatzes 1 werden in den Anwendungsleitfäden der Agentur und der nationalen Sicherheitsbehörden die Vereinbarungen für die Kommunikation untereinander und mit dem Antragsteller angegeben.
4 Die zentrale Anlaufstelle bestätigt den Eingang des Antrags auf eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung.
Article 8 Gültigkeitsdauer von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen
Einheitliche Sicherheitsbescheinigungen sind für die Dauer von fünf Jahren gültig. Sollte jedoch ein kürzerer Zeitraum erforderlich sein, um die wirksame Kontrolle von Gefahren für den sicheren Eisenbahnbetrieb zu gewährleisten, kann die Sicherheitsbescheinigungsstelle in Abstimmung mit den vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden beschließen, die einheitliche Sicherheitsbescheinigung für eine Dauer von weniger als fünf Jahren zu genehmigen. In diesem Fall gibt die Sicherheitsbescheinigungsstelle die Gründe für ihre Entscheidung im Ergebnis der gemäß Artikel 9 gespeicherten Bewertung an.
Article 9 Informationsmanagement
Die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden speichern die einschlägigen Informationen und das Ergebnis der Bewertung gemäß Artikel 3 Absatz 3 bei der zentralen Anlaufstelle. Die Agentur speichert zudem das in Artikel 3 Absatz 4 genannte endgültige Ergebnis der Bewertung bei der zentralen Anlaufstelle. Wenn die nationalen Sicherheitsbehörden ein Informationsmanagementsystem für die Bearbeitung der eingehenden Anträge verwenden, übermitteln sie der zentralen Anlaufstelle die einschlägigen Informationen.
Article 10 Vereinbarungen für Vor-Ort-Besuche und -Inspektionen bei den Eisenbahnunternehmen und Audits
1 Bei Vor-Ort-Besuchen und -Inspektionen bei Antragstellern sowie Audits gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/798 werden die Ziele und der Umfang dieser Besuche, Inspektionen und Audits sowie die der Agentur bzw. den Behörden jeweils zugewiesenen Funktionen zwischen der Agentur und den vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden vereinbart.
2 Bei Vor-Ort-Besuchen und -Inspektionen bei Antragstellern sowie Audits gemäß Artikel 10 Absätze 5 und 8 der Richtlinie (EU) 2016/798 erstellt die für den Vor-Ort-Besuch, die Vor-Ort-Inspektion oder das Audit zuständige Stelle einen Bericht über die bei der Bewertung festgestellten Probleme und führt aus, ob diese mittels im Rahmen des Vor-Ort-Besuchs, der Vor-Ort-Inspektion oder des Audits vorgelegter Nachweise abgeschlossen wurden und wenn ja, wie. In dem Bericht können ferner weitere Probleme gemäß Artikel 12 aufgezeigt werden, die vom Antragsteller innerhalb einer vereinbarten Frist zu beheben sind.
3 Bei Vor-Ort-Besuchen und -Inspektionen bei Antragstellern sowie Audits gemäß Artikel 10 Absätze 5 und 8 der Richtlinie (EU) 2016/798 macht der Antragsteller Angaben zu seiner Vertretung und den Sicherheitsvorschriften und -verfahren vor Ort, die von der zuständigen Stelle bei der Durchführung des Besuchs, der Inspektion oder des Audits einzuhalten sind. Den Zeitrahmen für Besuche, Inspektionen und Audits, einschließlich der Bereitstellung der vorgenannten Informationen, vereinbaren die betreffenden Behörden und der Antragsteller.
Article 11 Koordinierung zwischen der Agentur und den nationalen Sicherheitsbehörden
1 Fungiert die Agentur als bescheinigende Stelle, so koordiniert sie gemeinsam mit den vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden die einzelnen Stufen der Sicherheitsbewertung. Die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden prüfen Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheitsbewertung, darunter jegliche Mängel und Ersuchen um zusätzliche Informationen, die sich auf den Zeitrahmen der Bewertung auswirken oder möglicherweise die Arbeit der anderen vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden beeinflussen.
2 Unbeschadet des Absatzes 1 kann jede an der Sicherheitsbewertung beteiligte Stelle bei Fragen im Zusammenhang mit ihrem Teil der Bewertung direkten Kontakt zum Antragsteller aufnehmen.
3 Vor der Entscheidung über die Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung unternehmen die Agentur und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden folgende Schritte und a) erörtern das Ergebnis ihrer jeweiligen Bewertungen; b) stimmen sich über verbleibende Bedenken ab, die im Rahmen der späteren Aufsicht behandelt werden sollen; c) vereinbaren Einschränkungen des Betriebs oder der Betriebsbedingungen, die in die einheitliche Sicherheitsbescheinigung aufzunehmen sind.
4 Wenn der Antragsteller einen Aktionsplan erstellt, um die in Absatz 3 Buchstabe b genannten verbleibenden Bedenken zu beheben, einigen sich die nationalen Sicherheitsbehörden darüber, welche von ihnen dessen Durchführung verfolgt. Zu diesem Zweck stimmen sich die nationalen Sicherheitsbehörden, in Einklang mit den Vereinbarungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/761 , gegebenenfalls ab und informieren die Agentur über ihre Vereinbarung und das Ergebnis ihrer damit einhergehenden Aufsichtstätigkeiten. Die Agentur trägt den Informationen über das Ergebnis der Aufsichtstätigkeiten der vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden hinsichtlich verbleibender Bedenken Rechnung, um zu entscheiden, ob diese im Verlauf der Bewertung eines Antrags auf Aktualisierung oder Erneuerung abgeschlossen werden können.
5 Die Agentur bewahrt Aufzeichnungen über die Koordinierungstätigkeiten auf und speichert sie gemäß Artikel 9 bei der zentralen Anlaufstelle.
Article 12 Klassifizierung von Problemen
1 Die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden klassifizieren die im Laufe ihrer Bewertung des Antrags festgestellten Probleme wie folgt: a) „Typ 1“: Probleme, die im Hinblick auf das Verständnis des Antrags eine Antwort des Antragstellers erfordern; b) „Typ 2“: Probleme, die eine Änderung des Antrags oder eine geringfügige Maßnahme des Antragstellers nach sich ziehen können. Es bleibt dem Antragsteller überlassen, welche Maßnahme er ergreift; dies steht der Ausstellung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung nicht im Wege; c) „Typ 3“: Probleme, die eine bestimmte Maßnahme seitens des Antragstellers erfordern und deren Abschluss nach Ausstellung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung erfolgen kann. Maßnahmen zur Behebung des Problems sind vom Antragsteller vorzuschlagen und mit der Partei, die das Problem festgestellt hat, abzustimmen; d) „Typ 4“: Probleme, die eine Änderung des Antrags oder eine bestimmte Maßnahme seitens des Antragstellers erforderlich machen. Die einheitliche Sicherheitsbescheinigung wird nur dann erteilt, wenn das Problem behoben ist oder entsprechende Einschränkungen des Betriebs oder Betriebsbedingungen zur Behebung des Problems in die Sicherheitsbescheinigung aufgenommen wurden. Maßnahmen zur Behebung des Problems sind vom Antragsteller vorzuschlagen und mit der Partei, die das Problem festgestellt hat, abzustimmen;
2 Nach Übermittlung einer Antwort oder Ergreifung einer Maßnahme durch den Antragsteller nehmen die Sicherheitsbescheinigungsstelle oder die zuständige Sicherheitsbehörde eine Neubewertung der von ihr ermittelten Probleme vor, klassifizieren sie gegebenenfalls neu und weisen für jedes ermittelte Problem einen Status wie folgt zu: a) „offenes Problem“ — sollten die vom Antragsteller vorgelegten Belege nicht zufriedenstellend und noch weitere Informationen erforderlich sein; b) „verbleibende Bedenken für die Aufsicht“ — sofern noch verbleibende Bedenken vorhanden sind; c) „abgeschlossenes Problem“ — sofern eine angemessene Antwort des Antragstellers vorliegt und keine Bedenken verbleiben.
Article 13 Kompetenzen des an der Bewertung beteiligten Personals
1 Die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden sorgen dafür, dass das an der Bewertung beteiligte Personal über folgende Kompetenzen verfügt: a) Wissen über den entsprechenden rechtlichen Rahmen, der für die Bewertung gilt; b) Wissen über die Funktionsweise des Eisenbahnsystems; c) ein angemessenes Maß an kritischer Analysefähigkeit; d) Erfahrung in der Bewertung eines Sicherheitssystems oder eines ähnlichen Managementsystems im Eisenbahnsektor oder eines Sicherheitsmanagementsystems in einem Sektor mit ähnlichen betrieblichen und technischen Herausforderungen; e) Fähigkeiten zur Problemlösung, Kommunikation und Teamarbeit; f) weitere Kompetenzen, die für eine besondere Bewertung erforderlich sind. Bei Teamarbeit können die Kompetenzen auf die einzelnen Teammitglieder aufgeteilt werden. Das Personal für die Besuche, Inspektionen und Audits gemäß Artikel 10 muss außerdem über Wissen und Erfahrung in der Durchführung von Befragungen verfügen.
2 Im Hinblick auf die korrekte Anwendung von Absatz 1 führen die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden ein Kompetenzmanagementsystem ein. Dieses umfasst: a) die Entwicklung von Kompetenzprofilen für jede Stelle, Position und Funktion; b) die Einstellung von Personal im Einklang mit den festgelegten Kompetenzprofilen; c) die Erhaltung, Entwicklung und Bewertung der Personalkompetenzen im Einklang mit den festgelegten Kompetenzprofilen.
Article 14 Überprüfung gemäß Artikel 10 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/798
1 Trifft die Sicherheitsbescheinigungsstelle eine ablehnende Entscheidung, die in einer Ablehnung der Ausstellung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung, dem Ausschluss eines Teils des Netzes im Einklang mit einer negativen Bewertung gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/798 oder der Festlegung von anderweitigen Einschränkungen des Betriebs oder Betriebsbedingungen als im Antrag angegeben bestehen kann, so kann der Antragsteller eine Überprüfung der Entscheidung fordern.
2 Der Antrag auf Überprüfung wird vom Antragsteller über die zentrale Anlaufstelle eingereicht und enthält eine Liste aller Aspekte, die nach Auffassung des Antragstellers bei der Sicherheitsbewertung nicht ordnungsgemäß berücksichtigt wurden.
3 Zusätzliche Informationen, die nach der Entscheidung über die Ausstellung oder die Ablehnung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung vorgelegt werden, können nicht als Nachweise zugelassen werden.
4 Die Sicherheitsbescheinigungsstelle sorgt in Abstimmung mit den vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden für ein unparteiliches Überprüfungsverfahren.
5 Im Überprüfungsverfahren werden die Probleme behandelt, die die Abweichung der Entscheidung der Sicherheitsbescheinigungsstelle vom Antrag des Antragstellers rechtfertigen.
6 Fungiert die Agentur als Sicherheitsbescheinigungsstelle, erfolgt die Überprüfung in Abstimmung mit den vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden.
7 Die Sicherheitsbescheinigungsstelle teilt allen an der Bewertung beteiligten Parteien, darunter dem Antragsteller, ihre Entscheidung über die Bestätigung oder die Anpassung der ursprünglichen Entscheidung über die zentrale Anlaufstelle mit.
Article 15 Übergangsbestimmungen
1 Falls die Sicherheitsbehörde feststellt, dass sie eine Sicherheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 2004/49/EG nicht vor dem maßgeblichen Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat ausstellen kann, so setzt sie den Antragsteller und die Agentur unverzüglich davon in Kenntnis.
2 In Fällen nach Artikel 10 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/798 entscheidet der Antragsteller, ob der Antrag weiterhin von der nationalen Sicherheitsbehörde bewertet werden soll oder an die Agentur zu übermitteln ist. Der Antragsteller unterrichtet beide Parteien. Dabei gilt: a) entscheidet sich der Antragsteller für die Agentur als Sicherheitsbescheinigungsstelle, so übermittelt die nationale Sicherheitsbehörde den Antrag und das Ergebnis der Bewertung nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG der Agentur. Die Agentur und die nationale Sicherheitsbehörde kooperieren miteinander und unterstützen den Antragsteller bei der Ergänzung seines Antrags, damit er die zusätzlichen Anforderungen gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/798 erfüllt; b) entscheidet sich der Antragsteller für die nationale Sicherheitsbehörde als Sicherheitsbescheinigungsstelle, setzt die nationale Sicherheitsbehörde die Bewertung des Antrags fort und entscheidet gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/798 und der vorliegenden Verordnung über die Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung. Diese Behörde unterstützt den Antragsteller bei der Ergänzung seines Antrags, damit er die zusätzlichen Anforderungen gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/798 erfüllt.
3 Beabsichtigt der Antragsteller, in mehr als einem Mitgliedstaat tätig zu werden, so fungiert die Agentur als Sicherheitsbescheinigungsstelle und das Verfahren nach Absatz 2 Buchstabe a kommt zur Anwendung.
4 In jedem Fall übermittelt der Antragsteller einen überarbeiteten Antrag nach dem für den betroffenen Mitgliedstaat maßgeblichen Datum über die zentrale Anlaufstelle. Der Antragsteller wird dabei von der Sicherheitsbescheinigungsstelle unterstützt.
5 Nach dem maßgeblichen Datum übermittelt jedes im betroffenen Mitgliedstaat niedergelassene Eisenbahnunternehmen, das eine Erneuerung oder Aktualisierung einer gemäß der Richtlinie 2004/49/EG ausgestellten Sicherheitsbescheinigung aufgrund von Änderungen der Art oder des Umfangs der Tätigkeit sowie des geografischen Tätigkeitsgebiets benötigt, im Einklang mit der vorliegenden Verordnung einen neuen Antrag auf eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung über die zentrale Anlaufstelle.
6 Beschränkt sich der geplante geografische Tätigkeitsbereich nicht auf einen einzelnen Mitgliedstaat, so gilt eine von der Agentur zwischen dem 16. Juni 2019 und dem 16. Juni 2020 ausgestellte einheitliche Sicherheitsbescheinigung nicht für das Netz oder die Netze in den Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 übermittelt haben und die Richtlinie noch nicht umgesetzt haben und deren nationale Umsetzungsmaßnahmen noch nicht in Kraft getreten sind. Die nationalen Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten, die eine solche Notifizierung vorgenommen haben, a) erachten eine von der Agentur ausgestellte einheitliche Sicherheitsbescheinigung als gleichwertig mit dem in Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG erteilten Teil der Sicherheitsbescheinigung; b) stellen ab dem 16. Juni 2019 Sicherheitsbescheinigungen in Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/49/EG aus, wobei deren Gültigkeitsdauer die der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung nicht überschreiten darf.
7 In Fällen nach Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 6 des vorliegenden Artikels arbeitet die nationale Sicherheitsbehörde mit der Agentur zusammen und stimmt sich mit ihr ab, um die Elemente gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/798 zu bewerten. Dabei akzeptiert die Agentur die von der nationalen Sicherheitsbehörde durchgeführte Bewertung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG.
Article 16 Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 653/2007 wird mit Wirkung ab 16. Juni 2019 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin bis zum 15. Juni 2020 für jene Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie verlängert haben.
Article 17 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 16. Juni 2019 in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur oder der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommen haben. Sie gilt ab dem 16. Juni 2020 in allen Mitgliedstaaten. Davon abweichend gelten Artikel 15 Absätze 1, 2, 3 und 7 ab dem 16. Februar 2019 und Artikel 15 Absatz 6 ab dem 16. Juni 2019 in allen Mitgliedstaaten.
Relations
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