Durchführungsverordnung (EU) 2018/920 der Kommission vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 hinsichtlich bestimmter Vorschriften zu Kontrollen, Mitteilungen und der jährlichen Berichterstattung sowie zur Änderung der POSEI-Programme
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
„(2 Die Einfuhrlizenz wird nach dem Muster in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission ausgestellt. Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission und Artikel 2 und 3, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5, 7 und 13 bis 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 gelten sinngemäß unbeschadet der Vorschriften der vorliegenden Verordnung. Die negative Toleranz gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 und Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 gilt sinngemäß.
„(6 Auf die Mengen, die über die in der Einfuhrlizenz angegebenen Mengen hinausgehen, werden Einfuhrzölle erhoben. Bei Entrichtung der entsprechenden Einfuhrzölle gilt die positive Toleranz von 5 % gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 und Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239.“
„(2 Die Freistellungsbescheinigung wird auf der Grundlage des Einfuhrlizenzmusters in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 ausgestellt. Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 und Artikel 2 und 3, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5, 7 und 13 bis 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 gelten sinngemäß unbeschadet der Vorschriften der vorliegenden Verordnung. Die negative Toleranz gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 und Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 gilt sinngemäß.“
„(2 Die Beihilfebescheinigung wird auf der Grundlage des Einfuhrlizenzmusters in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 ausgestellt. Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 und Artikel 2 und 3, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5, 7 und 13 bis 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 gelten sinngemäß unbeschadet der Vorschriften der vorliegenden Verordnung. Die negative Toleranz gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 und Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 gilt sinngemäß.“
„(2 Die bei der Einfuhr oder der Verbringung von Agrarerzeugnissen in den betreffenden Regionen in äußerster Randlage vorzunehmenden Warenkontrollen werden bei einer repräsentativen Stichprobe von mindestens 5 % der gemäß Artikel 9 vorgelegten Lizenzen bzw. Bescheinigungen vorgenommen. Die gemäß Abschnitt 5 bei der Ausfuhr oder dem Versand von Agrarerzeugnissen in den betreffenden Regionen in äußerster Randlage vorzunehmenden Warenkontrollen werden auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten festgelegten Risikoprofile bei einer repräsentativen Stichprobe von mindestens 5 % der Vorgänge vorgenommen. Die Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 der Kommission findet sinngemäß Anwendung auf diese Warenkontrollen. In besonderen Fällen kann die Kommission für die Warenkontrollen außerdem die Anwendung anderer Kontrollsätze verlangen.
Article 28 Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und Sanktionen
1 Im Falle von rechtsgrundlosen Zahlungen gilt Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission sinngemäß.
2 Erfolgte die rechtsgrundlose Zahlung aufgrund falscher Angaben, falscher Unterlagen oder grober Fahrlässigkeit seitens des Antragstellers, so wird eine Sanktion in Höhe des rechtsgrundlos gezahlten Betrags zuzüglich Zinsen verhängt, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 berechnet werden.
Article 29 Fälle von höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände
In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gilt Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission sinngemäß.
Article 39 Jahresbericht
1 Die Struktur und der Inhalt des Jahresberichts gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 sind in Anhang IX der vorliegenden Verordnung festgelegt.
2 Der in Absatz 1 genannte Bericht wird der Kommission gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 übermittelt.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions