Verordnung (EU) 2018/975 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO)
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden die Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen in Bezug auf gebietsübergreifende Fischbestände für den SPRFMO-Übereinkommensbereich festgelegt.
Article 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für a) Fischereifahrzeuge der Union, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich fischen; b) Fischereifahrzeuge der Union, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich gefangene Fischereierzeugnisse umladen; c) Drittlandsfischereifahrzeuge, die einen Hafen der Union anlaufen möchten oder in einem solchen Hafen Gegenstand einer Inspektion sind und die Fischereierzeugnisse an Bord mitführen, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich gefangen wurden.
Article 3 Verhältnis zu anderen Rechtsakten der Union
Sofern in dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, gilt diese Verordnung unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008, (EG) Nr. 1224/2009 und (EU) 2017/2403.
Article 4 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „SPRFMO-Übereinkommensbereich“ das gemäß Artikel 5 des SPRFMO-Übereinkommens eingegrenzte geografische Gebiet; 2. „Fischereifahrzeug“ jedes Schiff jeglicher Größe, das zur gewerblichen Nutzung der Fischereiressourcen eingesetzt wird oder werden soll, einschließlich Hilfsschiffe, Fischverarbeitungsschiffe, an Umladungen beteiligte Schiffe und für die Beförderung von Fischereierzeugnissen ausgerüstete Transportschiffe, ausgenommen Containerschiffe; 3. „Fischereifahrzeug der Union“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist; 4. „SPRFMO-Fischereiressourcen“ alle biologischen Meeresschätze im SPRFMO-Übereinkommensbereich, ausgenommen a) sesshafte Arten, soweit sie unter die Gerichtsbarkeit der Küstenstaaten gemäß Artikel 77 Paragraph 4 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (SRÜ) fallen; b) weit wandernde Arten gemäß Anhang I des SRÜ; c) anadrome und katadrome Arten; d) Meeressäugetiere, Meeresreptilien und Seevögel; 5. „SPRFMO-Fischereierzeugnisse“ aquatische Organismen, oder davon abgeleitete Erzeugnisse, die aus einer Fischereitätigkeit im SPRFMO-Übereinkommensbereich herrühren; 6. „Fischereitätigkeit“ das Aufspüren von Fisch, das Ausbringen, Aufstellen, Schleppen und Einholen von Fanggerät, das Anbordnehmen von Fängen, das Umladen, das Anbordbehalten, das Verarbeiten an Bord, den Transfer und das Anlanden von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen; 7. „Grundfischerei“ Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen, die Fanggeräte nutzen, welche im normalen Verlauf der Tätigkeiten wahrscheinlich mit dem Meeresboden oder benthischen Organismen in Berührung kommen; 8. „Fußabdruck der Grundfischerei“ die räumliche Ausdehnung der Grundfischerei im SPRFMO-Übereinkommensbereich im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006; 9. „IUU-Fischerei“ illegale, nicht gemeldete oder unregulierte Fangtätigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008; 10. „Entwurf einer SPRFMO-Liste der IUU-Schiffe“ die erste vom Sekretariat der SPRFMO erstellte und dem Technischen Durchführungsausschuss der SPRFMO zur Prüfung vorgelegte Liste von Fischereifahrzeugen, die mutmaßlich IUU-Fischerei betrieben haben; 11. „Versuchsfischerei“ eine Fischerei, in der in den letzten 10 Jahren kein Fischfang oder kein Fischfang mit einem bestimmten Fanggerät oder einer bestimmten Technik betrieben wurde; 12. „große pelagische Treibnetze“ Kiemennetze oder andere Netze oder eine Kombination von Netzen von mehr als 2,5 km Länge, in denen Fische hängen bleiben oder sich verhaken oder verwickeln sollen, wobei die Netze an der Oberfläche oder im Wasser treiben; 13. „Tiefsee-Kiemennetze“ — beispielsweise Stellnetze-Verwickelnetze, Stellnetze, Stellnetze-Kiemennetze oder Verwickelnetze — Bänder aus einfachen, doppelten oder dreifachen Netzwänden, die vertikal oder am Boden eingesetzt werden und in denen Fische sich mit den Kiemen verfangen, sich verhaken oder sich verwickeln. Tiefsee-Kiemennetze bestehen aus einfachen oder seltener aus doppelten oder dreifachen Netzen, die auf Rahmenseilen zusammengefügt werden. In einem Fanggerät können mehrere Netzarten kombiniert werden. Diese Netze können entweder allein oder häufiger in großer Anzahl nebeneinander („Fleets“) aufgestellt werden. Das Fanggerät kann aufgestellt oder am Boden befestigt werden oder frei oder mit dem Fischereifahrzeug verbunden treiben; 14. „kooperierende Nichtvertragspartei der SPRFMO“ einen Staat oder einen Rechtsträger im Fischereisektor, der nicht Vertragspartei des SPRFMO-Übereinkommens ist, sich jedoch bereit erklärt hat, bei der Durchführung der SPRFMO-Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen uneingeschränkt mitzuarbeiten; 15. „SPRFMO-Schiffsregister“ die Liste der Fischereifahrzeuge, die zum Fischfang im SPRFMO-Übereinkommensbereich zugelassen sind. Die Liste basiert auf den Mitteilungen der Vertragsparteien und kooperierenden Nichtvertragsparteien der SPRFMO und wird vom Sekretariat der SPRFMO geführt; 16. „Umladung“ das Umladen aller oder bestimmter Fischereierzeugnisse von Bord eines Fischereifahrzeugs auf ein anderes Fischereifahrzeug; 17. „andere gefährdete Arten“ die in Anhang XIII aufgeführten Arten; 18. „empfindliches marines Ökosystem“ ein marines Ökosystem, dessen Unversehrtheit (d. h. dessen Struktur und Funktion) nach bestem wissenschaftlichem Kenntnisstand und unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips durch erhebliche schädliche Auswirkungen infolge der physischen Einwirkung von im Rahmen der normalen Fischereitätigkeit eingesetzten Grundfanggeräten gefährdet ist; zu diesen Systemen gehören unter anderem Riffe, Seeberge, hydrothermale Quellen, Kaltwasserkorallen und Tiefsee-Schwammriffe.
Article 5 Angaben zur Quotenausschöpfung für die Chilenische Bastardmakrele
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über den Tag der Schließung einer Fischerei auf Chilenische Bastardmakrele, die 100 % ihrer Fangbeschränkung erreicht hat. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend an das Sekretariat der SPRFMO weiter.
Article 6 Einsatz von Beobachtern in der Fischerei auf Chilenische Bastardmakrele
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei mindestens 10 % der Fangeinsätze von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge wissenschaftliche Beobachter an Bord sind. Für Fischereifahrzeuge, die nicht mehr als zwei Fangeinsätze pro Jahr durchführen, wird die 10 %-Anwesenheitsrate von Beobachtern für Trawler in Bezug auf die aktiven Fangtage und für Ringwadenfänger in Bezug auf die Hols berechnet.
Article 7 Meldung von Daten für Chilenische Bastardmakrele
1 Im Einklang mit Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 melden die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. eines jeden Monats die Fänge an Chilenischer Bastardmakrele aus dem vorangegangenen Monat. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 20. eines jeden Monats an das Sekretariat der SPRFMO weiter.
2 Zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatzes 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Daten für die Fischereien auf Chilenische Bastardmakrele: a) bis zum 15. eines jeden Monats die Liste der im Vormonat an Umladungen beteiligten Fischereifahrzeuge, die ihre Flagge führen. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 20. eines jeden Monats an das Sekretariat der SPRFMO weiter; b) spätestens 45 Tage vor der Tagung des SPRFMO-Wissenschaftsausschusses den jährlichen wissenschaftlichen Bericht über das Vorjahr. Die Kommission leitet diese Angaben spätestens 30 Tage vor der Tagung des SPRFMO-Wissenschaftsausschusses an das Sekretariat der SPRFMO weiter.
Article 8 Zuteilung von Fangmöglichkeiten für Chilenische Bastardmakrele
Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wenden die Mitgliedstaaten bei der Zuteilung der ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten für Bestände der Chilenischen Bastardmakrele transparente und objektive Kriterien an, die unter anderem ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sein können; sie bemühen sich ferner, die nationalen Quoten gerecht zwischen den einzelnen Flottensegmenten aufzuteilen sowie Anreize für Fischereifahrzeuge der Union zu bieten, die selektives Fanggerät einsetzen oder Fangtechniken nutzen, die die Umwelt weniger beeinträchtigen.
Article 9 Für Langleiner geltende Maßnahmen zum Schutz von Seevögeln
1 Die in diesem Artikel festgelegten Maßnahmen zum Schutz von Seevögeln gelten für alle Fischereifahrzeuge der Union, die Langleinen verwenden.
2 Alle Fischereifahrzeuge der Union, die Grundlangleinen verwenden, setzen Leinengewichte und Tori-Leinen (im Folgenden „Vogelscheuchleinen“) ein.
3 Fischereifahrzeuge der Union dürfen Langleinen nicht in der Dunkelheit ausbringen.
4 Leinengewichte werden gemäß Anhang I angebracht.
5 Vogelscheuchleinen werden gemäß Anhang II angebracht.
6 Fischereifahrzeugen der Union ist es verboten, Fischabfälle während des Aussetzens und Einholens der Netze abzulassen. Falls dies nicht möglich ist und sofern biologische Abfälle aufgrund von betrieblichen Sicherheitsbelangen abgelassen werden müssen, sind die Abfälle für zwei Stunden oder mehr zu sammeln.
Article 10 Für Trawler geltende Maßnahmen zum Schutz von Seevögeln
1 Die in diesem Artikel festgelegten Maßnahmen zum Schutz von Seevögeln gelten für alle Fischereifahrzeuge der Union mit Schleppnetzen.
2 Während der Fangtätigkeit bringen die Fischereifahrzeuge der Union zwei Tori-Leinen oder, wenn dies aufgrund der praktischen Verfahren nicht möglich ist, eine Vogelabschreckvorrichtung aus.
3 Vogelabschreckvorrichtungen werden gemäß Anhang III angebracht.
4 Fischereifahrzeugen der Union ist es — soweit möglich — verboten, Fischabfälle während des Aussetzens und Einholens der Netze abzulassen.
5 Die Fischereifahrzeuge der Union verarbeiten die Fischabfälle — soweit möglich und sinnvoll — zu Fischmehl und behalten alle Abfälle an Bord, wobei nur flüssige Abfälle und Sumpfwasser abgelassen werden dürfen. Ist dies nicht möglich und sinnvoll, sind die Abfälle für zwei Stunden oder mehr zu sammeln.
6 Netze werden möglichst nach jeder Fangtätigkeit gereinigt, um verfangene Fische und benthisches Material zu entfernen und so Interaktionen mit Vögeln beim Ausbringen der Fanggeräte zu verhindern.
7 Die Verweildauer des Netzes an der Wasseroberfläche während des Einholens wird durch eine ordnungsgemäße Wartung der Winden und bewährte Verfahren an Deck so kurz wie möglich gehalten.
Article 11 Meldung von Daten für Seevögel
In dem wissenschaftlichen Jahresberichtgemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b erstatten die Mitgliedstaaten jedes Jahr das Folgende an: a) die Maßnahmen zum Schutz von Seevögeln, die jedes Fischereifahrzeug unter ihrer Flagge, das im SPRFMO-Übereinkommensbereich fischt, getroffen hat, b) den Umfang des Einsatzes von Beobachtern zur Erfassung der Beifänge von Seevögeln, c) Daten zu etwaigen beobachteten Interaktionen mit Seevögeln.
Article 12 Fanggenehmigung für die Grundfischerei
1 Die Mitgliedstaaten gestatten Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge nicht ohne vorherige Genehmigung der SPRFMO, Grundfischerei zu betreiben.
2 Mitgliedstaaten, deren Schiffe beabsichtigen, im SPRFMO-Übereinkommensbereich Grundfischerei zu betreiben, übermitteln der Kommission einen Antrag auf Genehmigung spätestens 45 Tage vor Beginn der Tagung des SPRFMO-Wissenschaftsausschusses, bei der der Antrag behandelt wird. Die Kommission leitet diesen Antrag spätestens 30 Tage vor der Tagung des SPRFMO-Wissenschaftsausschusses an das Sekretariat der SPRFMO weiter. Der Antrag umfasst Folgendes: a) den von dem betreffenden Mitgliedstaat erstellten Fußabdruck der Grundfischerei, ausgehend von den Aufzeichnungen in Bezug auf Fischereiaufwand oder Fänge in der Grundfischerei im SPRFMO-Übereinkommensbereich über den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006; b) die durchschnittliche jährliche Fangmenge im Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006; c) eine Folgenabschätzung der Grundfischerei; d) eine Bewertung der Frage, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen auch indem erhebliche schädliche Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme verhindert werden sowohl zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Zielarten und Nichtzielarten als Beifang als auch zum Schutz der marinen Ökosysteme, in denen diese Ressourcen vorkommen, dienen.
3 Die Folgenabschätzung gemäß Absatz 2 Buchstabe c erfolgt im Einklang mit den 2009 veröffentlichten Internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) für das Management der Tiefseefischerei auf Hoher See, und es werden der Standard der SPRFMO für die Folgenabschätzung der Grundfischerei sowie Gebiete, in denen empfindliche marine Ökosysteme bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, berücksichtigt.
4 Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat über die Entscheidung der SPRFMO hinsichtlich der Genehmigung der Grundfischerei im SPRFMO-Übereinkommensbereich, für die die Folgenabschätzung durchgeführt wurde, einschließlich der damit zusammenhängenden Bedingungen und der einschlägigen Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher schädlicher Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme.
5 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Folgenabschätzungen gemäß Absatz 2 Buchstabe c aktualisiert werden, wenn in der Fischerei eine wesentliche Veränderung mit möglichen Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme eingetreten ist, und übermitteln diese Informationen, sobald sie vorliegen, der Kommission. Die Kommission leitet diese Informationen an das Sekretariat der SPRFMO weiter.
Article 13 Grundfischerei außerhalb des Fußabdrucks der Grundfischerei oder in Überschreitung der für Referenzzeiträume festgesetzten Fangmengen
1 Die Mitgliedstaaten gestatten Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge nicht, ohne vorherige Genehmigung der SPRFMO Grundfischerei außerhalb des Fußabdrucks der Grundfischerei oder in Überschreitung der für Referenzzeiträume festgesetzten Fangmengen zu betreiben.
2 Mitgliedstaaten, deren Schiffe beabsichtigen, außerhalb des Fußabdrucks der Grundfischerei zu fischen oder die durchschnittliche jährliche Fangmenge gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b zu überschreiten, übermitteln der Kommission einen entsprechenden Antrag auf Genehmigung spätestens 80 Tage vor der Tagung des SPRFMO-Wissenschaftsausschusses des Jahres, in dem ihr Antrag geprüft werden sollte. Die Kommission leitet diesen Antrag spätestens 60 Tage vor der Tagung des SPRFMO-Wissenschaftsausschusses an das Sekretariat der SPRFMO weiter. Der Antrag umfasst Folgendes: a) eine Folgenabschätzung der Grundfischerei; b) eine Bewertung der Frage, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen, unter anderem indem erhebliche schädliche Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme verhindert werden, sowohl zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Zielarten und Nichtzielarten als Beifang als auch zum Schutz der marinen Ökosysteme, in denen diese Ressourcen vorkommen, dienen.
3 Die Folgenabschätzung gemäß Absatz 2 Buchstabe a erfolgt im Einklang mit den Leitlinien der FAO für die Tiefseefischerei, und es werden der Standard der SPRFMO für die Folgenabschätzung der Grundfischerei sowie Gebiete, in denen empfindliche marine Ökosysteme bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, berücksichtigt.
4 Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat über die Entscheidung der SPRFMO hinsichtlich der Genehmigung der Grundfischerei im SPRFMO-Übereinkommensbereich, für die die Folgenabschätzung durchgeführt wurde, einschließlich der damit zusammenhängenden Bedingungen und der einschlägigen Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher schädlicher Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme.
5 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Folgenabschätzungen gemäß Absatz 2 Buchstabe a aktualisiert werden, wenn in der Fischerei eine Veränderung mit möglichen Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme eingetreten ist, und übermitteln diese Informationen, sobald sie vorliegen, an die Kommission. Die Kommission leitet diese Informationen an das Sekretariat der SPRFMO weiter.
Article 14 Empfindliche marine Ökosysteme in der Grundfischerei
1 In Erwartung eines Gutachtens des SPRFMO-Wissenschaftsausschusses zu Schwellenwerten legen die Mitgliedstaaten Schwellenwerte für das Auffinden empfindlicher mariner Ökosysteme für Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge fest und berücksichtigen dabei Absatz 68 der Leitlinien der FAO für die Tiefseefischerei.
2 Werden beim Auffinden empfindlicher mariner Ökosysteme die gemäß Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Schwellenwerte überschritten, fordern die Mitgliedstaaten Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge auf, die Grundfischerei im Umkreis von fünf Seemeilen eines Ortes im SPRFMO-Übereinkommensbereich einzustellen. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission auf der Grundlage der in Anhang IV festgelegten Leitlinien über das Auffinden empfindlicher mariner Ökosysteme in Kenntnis. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das Sekretariat der SPRFMO weiter.
Article 15 Einsatz von Beobachtern in der Grundfischerei
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass 100 % der Trawler unter ihrer Flagge, die Grundfischerei betreiben, und mindestens 10 % der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die andere Grundfanggeräte einsetzen, Beobachter an Bord nehmen.
Article 16 Meldung von Daten für die Grundfischerei
1 Im Einklang mit Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 melden die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. eines jeden Monats die Fänge an Grundfischarten aus dem vorangegangenen Monat.
2 Bis zum 15. eines jeden Monats übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Liste der aktiv fischenden und der an Umladungen beteiligten Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge. Die Kommission leitet diese Angaben innerhalb von fünf Tagen nach Eingang an das Sekretariat der SPRFMO weiter.
3 Die Mitgliedstaaten untersagen Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, an der Grundfischerei teilzunehmen, wenn die in Anhang V festgelegten für die Identifizierung des Fischereifahrzeugs erforderlichen Mindestdaten nicht übermittelt wurden.
Article 17 Genehmigung für die Versuchsfischerei
1 Mitgliedstaaten, die einem Fischereifahrzeug unter ihrer Flagge eine Genehmigung für den Fischfang in einer Versuchsfischerei erteilen möchten, legen der Kommission spätestens 80 Tage vor der Tagung des SPRFMO-Wissenschaftsausschusses Folgendes vor: a) einen Antrag auf Genehmigung mit den Angaben gemäß Anhang V; b) einen Fischereieinsatzplan gemäß Anhang VI, einschließlich einer Verpflichtung zur Einhaltung des Datenerhebungsprogramms der SPRFMO gemäß Artikel 18 Absätze 3, 4 und 5.
2 Spätestens 60 Tage vor der Tagung des SPRFMO-Wissenschaftsausschusses leitet die Kommission den Antrag an die SPRFMO-Kommission und den Fischereieinsatzplan an den SPRFMO-Wissenschaftsausschuss weiter.
3 Die Kommission unterrichtet den betroffenen Mitgliedstaat über die Entscheidung der SPRFMO hinsichtlich der Genehmigung der Versuchsfischerei.
Article 18 Versuchsfischerei
1 Die Mitgliedstaaten gestatten Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge nicht, ohne vorherige Genehmigung der SPRFMO in einer Versuchsfischerei zu fischen.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge nur in Übereinstimmung mit dem von der SPRFMO genehmigten Fischereieinsatzplan in einer Versuchsfischerei fischen.
3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Rahmen des SPRFMO-Datenerhebungsplans erforderlichen Daten der Kommission zur Weiterleitung an das Sekretariat der SPRFMO übermittelt werden.
4 Fischereifahrzeugen der Union, die an Versuchsfischereien teilnehmen dürfen, ist es untersagt, weiter an der einschlägigen Versuchsfischerei teilzunehmen, es sei denn, die im SPRFMO-Datenerhebungsplan festgelegten Daten wurden dem Sekretariat der SPRFMO für die letzte Fangsaison vorgelegt und der SPRFMO-Wissenschaftsausschuss hatte Gelegenheit, die Daten zu überprüfen.
5 Die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge an der Versuchsfischerei teilnehmen, sorgen dafür, dass jedes Fischereifahrzeug unter ihrer Flagge einen oder mehrere unabhängige Beobachter an Bord hat, um die gemäß dem SPRFMO-Datenerhebungsplan erforderlichen Daten zu erheben.
Article 19 Ersetzung von Fischereifahrzeugen in der Versuchsfischerei
1 Abweichend von den Artikeln 17 und 18 können die Mitgliedstaaten die Fischerei in einer Versuchsfischerei durch ein Fischereifahrzeug unter ihrer Flagge, das nicht im Fischereieinsatzplan vorgesehen ist, genehmigen, wenn ein in diesem Plan aufgeführtes Fischereifahrzeug der Union aus berechtigten technischen Gründen oder in Fällen höherer Gewalt keinen Fischfang betreiben kann. Unter diesen Umständen teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission unverzüglich Folgendes mit: a) die vollständigen Einzelheiten zu dem vorgesehenen Ersatzschiff; b) eine umfassende Übersicht über die Gründe für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege; c) Spezifikationen sowie eine vollständige Beschreibung der Arten von Fanggerät, die von dem Ersatzschiff verwendet werden.
2 Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das Sekretariat der SPRFMO weiter.
Article 20 Große pelagische Treibnetze und Tiefsee-Kiemennetze
Die Verwendung von großen pelagischen Treibnetzen und sämtlichen Tiefsee-Kiemennetzen ist im gesamten SPRFMO-Übereinkommensbereich untersagt.
Article 21 Kiemennetze
Mitgliedstaaten, deren Schiffe den SPRFMO-Übereinkommensbereich durchqueren wollen und Kiemennetze an Bord mitführen, a) verständigen das Sekretariat der SPRFMO mindestens 36 Stunden vor der Einfahrt des Schiffs in den SPRFMO-Übereinkommensbereich und geben dabei den voraussichtlichen Zeitpunkt der Ein- und der Ausfahrt und die Länge des an Bord mitgeführten Kiemennetzes an, b) sorgen dafür, dass Schiffe unter ihrer Flagge ein Schiffsüberwachungssystem (VMS) betreiben, das während des Aufenthalts im SPRFMO-Übereinkommensbereich alle zwei Stunden ein Signal absetzt, c) übermitteln dem Sekretariat der SPRFMO innerhalb von 30 Tagen, nachdem das Schiff den SPRFMO-Übereinkommensbereich verlassen hat, die VMS-Positionsmeldungen und d) informieren das Sekretariat der SPRFMO — falls versehentlich ein Kiemennetz verloren oder über Bord des Schiffs gegangen ist — so schnell wie möglich und in jedem Fall innerhalb von 48 Stunden nach dem Verlust des Fanggeräts über Datum, Uhrzeit, Position sowie über die Länge in Metern des verloren oder über Bord gegangenen Kiemennetzes.
Article 22 SPRFMO-Schiffsregister
1 Bis zum 15. November jeden Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Liste der zum Fischfang im SPRFMO-Übereinkommensbereich zugelassenen Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge für das Folgejahr einschließlich der in Anhang V enthaltenen Informationen. Die Kommission leitet diese Liste an das Sekretariat der SPRFMO weiter. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei der Erteilung von Fanggenehmigungen für den SPRFMO-Übereinkommensbereich die bisherige Einhaltung der Vorschriften durch Fischereifahrzeuge und Betreiber.
2 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich fischen dürfen, mindestens 20 Tage vor dem Tag der ersten Einfahrt solcher Schiffe in den SPRFMO-Übereinkommensbereich. Die Kommission leitet diese Informationen mindestens 15 Tage vor dem Tag der ersten Einfahrt in den SPRFMO-Übereinkommensbereich an das Sekretariat der SPRFMO weiter.
3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die zur Fischerei im SPRFMO-Übereinkommensbereich zugelassen sind, auf dem neuesten Stand sind. Jede Änderung ist der Kommission spätestens 10 Tage nach der betreffenden Änderung mitzuteilen. Die Kommission unterrichtet das Sekretariat der SPRFMO innerhalb von fünf Tagen nach Eingang dieser Angaben.
4 Im Fall eines Widerrufs, Verzichts oder anderer Umstände, die dazu führen, dass die Genehmigung ungültig wird, teilen die Mitgliedstaaten dies unverzüglich der Kommission mit, sodass diese die Informationen innerhalb einer Frist von drei Tagen nach dem Zeitpunkt der Ungültigkeit der Genehmigung dem Sekretariat der SPRFMO übermitteln kann.
5 Fischereifahrzeugen der Union, die nicht im SPRFMO-Schiffsregister geführt werden, ist es nicht erlaubt, im SPRFMO-Übereinkommensbereich Fischfang auf Arten zu betreiben, die in den Zuständigkeitsbereich der SPRFMO fallen.
Article 23 Allgemeine Bestimmungen über Umladungen
1 Dieses Kapitel gilt für Umladevorgänge: a) im SPRFMO-Übereinkommensbereich von SPRFMO-Fischereiressourcen und anderen zusammen mit diesen Arten im SPRFMO-Übereinkommensbereich gefangenen Arten; b) außerhalb des SPRFMO-Übereinkommensbereichs von SPRFMO-Fischereiressourcen und anderen zusammen mit diesen Arten im SPRFMO-Übereinkommensbereich gefangenen Arten.
2 Umladungen auf See und im Hafen erfolgen nur zwischen Fischereifahrzeugen, die im SPRFMO-Schiffsregister geführt werden.
3 Umladungen von Kraftstoff, Besatzung, Fanggerät oder sonstigen Vorräten auf See im SPRFMO-Übereinkommensbereich erfolgen nur zwischen Fischereifahrzeugen, die im SPRFMO-Schiffsregister geführt werden.
4 Umladungen auf See von SPRFMO-Fischereiressourcen und anderen in Verbindung mit diesen Ressourcen im SPRFMO-Übereinkommensbereich gefangenen Arten sind in den Unionsgewässern verboten.
Article 24 Mitteilung der Umladung von Chilenischer Bastardmakrele und Grundfischarten
1 Bei Umladung von im SPRFMO-Übereinkommensbereich durch Fischereifahrzeuge der Union gefangener Chilenischer Bastardmakrele und Grundfischarten übermitteln die Behörden des Flaggenmitgliedstaats unabhängig vom Ort, an dem die Umladung stattfindet, der Kommission und dem Sekretariat der SPRFMO gleichzeitig folgende Angaben: a) eine Mitteilung der Umladeabsicht mit Angabe eines Zeitraums von 14 Tagen, innerhalb dessen die Umladung von im SPRFMO-Übereinkommensgebiet gefangener Chilenischer Bastardmakrele und Grundfischarten stattfinden soll. Diese Mitteilung muss sieben Tage vor dem Beginn des Zeitraums von 14 Tagen eingehen; b) eine Mitteilung der tatsächlichen Umladung, die mindestens 12 Stunden vor dem geschätzten Stattfinden dieser Tätigkeit eingehen muss. Die Mitgliedstaaten können den Betreiber des Fischereifahrzeugs der Union ermächtigen, diese Informationen dem Sekretariat der SPRFMO bei gleichzeitiger Übermittlung an die Kommission direkt auf elektronischem Wege zuzuleiten.
2 Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 enthalten die verfügbaren einschlägigen Informationen in Bezug auf die Umladung, einschließlich des voraussichtlichen Datums und der Uhrzeit, des voraussichtlichen Ortes, der Fischerei sowie Informationen über die beteiligten Fischereifahrzeuge der Union gemäß Anhang VII.
Article 25 Überwachung der Umladung von Chilenischer Bastardmakrele und Grundfischarten
1 Falls ein Beobachter an Bord des entladenden oder des aufnehmenden Fischereifahrzeugs der Union ist, überwacht dieser die Umladungen. Der Beobachter füllt das SPRFMO-Logbuchformular gemäß Anhang VIII aus, um die Menge und Art der umgeladenen Fischereierzeugnisse zu überprüfen, und übermittelt den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats des beobachteten Fischereifahrzeugs eine Kopie des Logbuchformulars.
2 Der Mitgliedstaat, unter dessen Flagge das Fischereifahrzeug fährt, übermittelt der Kommission innerhalb von 10 Tagen, nachdem der Beobachter von Bord gegangen ist, die Beobachterdaten des SPRFMO-Logbuchformulars der Umladung. Die Kommission leitet diese Daten innerhalb von 15 Tagen, nachdem der Beobachter von Bord gegangen ist, an das Sekretariat der SPRFMO weiter.
3 Für die Zwecke der Überprüfung der Menge und Art der umgeladenen Fischereierzeugnisse und um zu gewährleisten, dass eine ordnungsgemäße Überprüfung stattfinden kann, hat der Beobachter an Bord uneingeschränkten Zugang zu dem beobachteten Fischereifahrzeug der Union, einschließlich der Besatzung, der Fanggeräte, der Ausrüstung, der Logbücher (auch in elektronischem Format) und des Fischladeraums.
Article 26 Nach der Umladung von Chilenischer Bastardmakrele und Grundfischarten zu übermittelnde Informationen
1 Spätestens sieben Tage nach der Umladung melden die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge daran beteiligt sind, gemäß Anhang IX alle operativen Einzelheiten gleichzeitig dem Sekretariat der SPRFMO und der Kommission.
2 Die Mitgliedstaaten können den Betreiber des Fischereifahrzeugs der Union ermächtigen, die Informationen gemäß Absatz 1 dem Sekretariat der SPRFMO bei gleichzeitiger Übermittlung an die Kommission auf elektronischem Wege direkt zuzuleiten. Die Betreiber des Fischereifahrzeugs der Union leiten alle vom Sekretariat der SPRFMO erhaltenen Ersuchen um Klarstellung an die Kommission weiter.
Article 27 Datensammlung und -meldung
1 Zusätzlich zu den Datenmeldeanforderungen gemäß den Artikeln 7, 11 14, 16, 18, 25 und 26 übermitteln die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im SPRFMO-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, der Kommission die Angaben gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels.
2 Bis zum 15. September jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im SPRFMO-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, der Kommission das Lebendgewicht für alle im vorausgegangenen Kalenderjahr gefangenen Arten oder Artengruppen. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 30. September an das Sekretariat der SPRFMO weiter.
3 Bis zum 15. Juni jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im SPRFMO-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, der Kommission die Daten für Schleppnetzfischereitätigkeiten aufgeschlüsselt nach Hol, die Daten für die Grundlangleinenfischerei aufgeschlüsselt nach Hol sowie die Daten über die Anlandungen, einschließlich für Kühlschiffe, und die Umladungen. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 30. Juni an das Sekretariat der SPRFMO weiter.
4 Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Vorschriften für die Meldung von Daten gemäß diesem Artikel erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 45 Absatz 2 erlassen.
Article 28 Beobachterprogramme
1 Die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im SPRFMO-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, richten Beobachterprogramme zur Erhebung der Daten gemäß Anhang X ein.
2 Bis zum 15. September jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im SPRFMO-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, der Kommission die in Anhang X genannten Beobachterdaten für das vorangegangene Kalenderjahr. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 30. September an das Sekretariat der SPRFMO weiter.
3 Bis zum 15. August jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im SPRFMO-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, jährlich einen Bericht über die Durchführung des Beobachterprogramms im Vorjahr. Der Bericht enthält Angaben über die Ausbildung der Beobachter, Programmgestaltung und -umfang, die Art der erhobenen Daten sowie alle im Verlauf des Jahres aufgetretenen Probleme. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 1. September an das Sekretariat der SPRFMO weiter.
Article 29 Schiffsüberwachungssystem
1 Das an Bord von Fischereifahrzeugen der Union installierte Satellitenüberwachungsgerät sorgt für die automatische Übertragung von VMS-Daten an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) des Flaggenmitgliedstaats, wobei der Positionsfehler unter normalen Betriebsbedingungen für die Satellitennavigation weniger als 100 m betragen muss.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre FÜZ die VMS-Daten von Schiffen unter ihrer Flagge, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, automatisch und kontinuierlich mindestens einmal pro Stunde an das Sekretariat der SPRFMO übertragen und dass Satellitenüberwachungsgeräte, die an Bord von Schiffen unter ihrer Flagge installiert sind, VMS-Daten mindestens alle 15 Minuten melden können.
3 Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 umfasst der SPRFMO-Übereinkommensbereich ein Gebiet von 100 Seemeilen außerhalb des SPRFMO-Übereinkommensbereichs, innerhalb dessen Absatz 1 des vorliegenden Artikels Anwendung findet.
4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, falls die Antenne des Satellitenüberwachungsgeräts getrennt vom Gehäuse angebracht ist, eine einzige gemeinsame Antenne für den Decoder und den Transmitter für die Satellitennavigation genutzt wird und das Gehäuse mit einem einzigen ununterbrochenen Kabel mit der Antenne verbunden ist.
Article 30 Kontaktstellen und bezeichnete Häfen
1 Will ein Mitgliedstaat Drittlandsfischereifahrzeugen, die bisher weder in einem Hafen angelandete noch umgeladene im SPRFMO-Übereinkommensbereich gefangene Fischereierzeugnisse oder Fischereierzeugnisse aus solchen Arten geladen haben, Zugang zu seinen Häfen gewähren, bezeichnet er a) die Häfen, für die die Drittlandsfischereifahrzeuge gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 Anlaufgenehmigungen einholen können; b) eine Kontaktstelle für die Voranmeldung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008; c) eine Kontaktstelle zur Entgegennahme der Inspektionsberichte gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008.
2 Änderungen des Verzeichnisses bezeichneter Kontaktstellen und bezeichneter Häfen werden von den Mitgliedstaaten mindestens 40 Tage, bevor diese Änderungen wirksam werden, an die Kommission übermittelt. Die Kommission leitet diese Informationen mindestens 30 Tage, bevor diese Änderungen wirksam werden, an das Sekretariat der SPRFMO weiter.
Article 31 Voranmeldung
1 Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 verpflichten Hafenmitgliedstaaten Drittlandsfischereifahrzeuge, die in ihren Häfen SPRFMO-Fischereiressourcen anlanden oder umladen wollen, die vorher noch nicht angelandet oder umgeladen wurden, spätestens 48 Stunden vor der geschätzten Ankunftszeit im Hafen Folgendes in Übereinstimmung mit Anhang XI zu übermitteln: a) das Schiffskennzeichen (externe Kennzeichen, Name, Flagge, Nummer der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), soweit vorhanden, und das internationale Rufzeichen (IRCS)); b) den Namen des bezeichneten Bestimmungshafens und den Zweck des Anlaufens (Anlandung oder Umladung); c) eine Kopie der Fanggenehmigung oder gegebenenfalls einer anderen Genehmigung zur Unterstützung von Fangeinsätzen auf SPRFMO-Fischereierzeugnisse oder zur Umladung dieser Fischereierzeugnisse; d) das geschätzte Datum und den geschätzten Zeitpunkt der Ankunft im Hafen; e) die geschätzten Mengen der einzelnen an Bord befindlichen SPRFMO-Fischereierzeugnisse (in Kilogramm) mit den entsprechenden Fanggebieten. Wenn keine SPRFMO-Fischereierzeugnisse an Bord sind, ist eine Leermeldung zu übermitteln; f) die geschätzten Mengen der einzelnen SPRFMO-Fischereierzeugnisse (in Kilogramm), die angelandet oder umgeladen werden sollen, mit den entsprechenden Fanggebieten; g) die Besatzungsliste des Fischereifahrzeugs; h) den Zeitraum der Fangreise.
2 Den gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen liegt eine gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 validierte Fangbescheinigung bei, wenn das Drittlandsfischereifahrzeug SPRFMO-Fischereierzeugnisse an Bord führt.
3 Hafenmitgliedstaaten können auch zusätzliche Informationen anfordern, um zu prüfen, ob das Fischereifahrzeug an IUU-Fischerei oder damit zusammenhängenden Tätigkeiten beteiligt war.
4 Hafenmitgliedstaaten können eine längere oder kürzere Meldefrist als in Absatz 1 angegeben vorschreiben, wobei sie unter anderem die Art des Fischereierzeugnisses und die Entfernung zwischen den Fanggründen und ihren Häfen berücksichtigen. In einem solchen Fall unterrichten die Hafenmitgliedstaaten die Kommission, die die Information umgehend an das Sekretariat der SPRFMO weiterleitet.
Article 32 Genehmigung zur Anlandung oder Umladung im Hafen
Nach Erhalt der einschlägigen Informationen gemäß Artikel 31 entscheidet ein Hafenmitgliedstaat, ob er dem Drittlandsfischereifahrzeug das Anlaufen seines Hafens genehmigt. Wird einem Drittlandsfischereifahrzeug der Zugang verweigert, setzt der Hafenmitgliedstaat die Kommission darüber in Kenntnis, welche die Information unverzüglich an das Sekretariat der SPRFMO weiterleitet. Hafenmitgliedstaaten verweigern Fischereifahrzeugen, die auf der IUU-Liste der SPRFMO stehen, den Zugang zu ihren Häfen.
Article 33 Hafeninspektionen
1 Die Mitgliedstaaten inspizieren in ihren bezeichneten Häfen mindestens 5 % der von Drittlandsfischereifahrzeugen durchgeführten Anlandungen und Umladungen von SPRFMO-Fischereierzeugnissen.
2 Unbeschadet der Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 inspizieren die Hafenmitgliedstaaten Drittlandsfischereifahrzeuge, wenn a) eine Anfrage einer anderen Vertragspartei, einer kooperierenden Nichtvertragspartei oder einer einschlägigen RFO vorliegt, ein bestimmtes Fischereifahrzeug zu inspizieren, insbesondere wenn diese Anfragen durch Hinweise auf IUU-Fischerei durch das betreffende Fischereifahrzeug gestützt werden und es Grund zur Annahme gibt, dass das Fischereifahrzeug IUU-Fischerei betrieben hat; b) ein Fischereifahrzeug keine vollständigen Informationen gemäß Artikel 31 vorgelegt hat; c) dem Fischereifahrzeug das Anlaufen oder die Nutzung eines Hafens im Einklang mit den Vorschriften der SPRFMO oder einer anderen RFO verweigert wurde.
Article 34 Inspektionsverfahren
1 Dieser Artikel gilt zusätzlich zu den in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 festgelegten Vorschriften für das Inspektionsverfahren.
2 Die Inspektoren der Mitgliedstaaten führen ein gültiges Identitätsdokument mit sich. Sie dürfen jedes für relevant erachtete Dokument kopieren.
3 Die Inspektionen werden so durchgeführt, dass dem Drittlandsfischereifahrzeug möglichst wenige Umstände und Unannehmlichkeiten entstehen und eine Qualitätsminderung der Fänge soweit möglich vermieden wird.
4 Nach Abschluss der Inspektion erhält der Schiffskapitän die Gelegenheit, dem Bericht Anmerkungen oder Einwände hinzuzufügen und im Zusammenhang mit dem Inspektionsbericht Kontakt mit der zuständigen Behörde des betreffenden Hafenmitgliedstaats aufzunehmen. Das Muster für den Inspektionsbericht ist in Anhang XII enthalten. Der Schiffskapitän erhält eine Kopie des Berichts.
5 Innerhalb von 12 Arbeitstagen nach Abschluss der Inspektion übermittelt der Hafenmitgliedstaat der Kommission eine Kopie des in Übereinstimmung mit Anhang XII der vorliegenden Verordnung ausgefüllten Inspektionsberichts gemäß Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008. Die Kommission leitet diesen Bericht spätestens 15 Arbeitstage nach Abschluss der Inspektion an das Sekretariat der SPRFMO weiter.
6 Kann der Inspektionsbericht der Kommission nicht innerhalb von 15 Arbeitstagen zur Weiterleitung an das Sekretariat der SPRFMO übermittelt werden, teilt der Hafenmitgliedstaat der Kommission rechtzeitig die Gründe hierfür und den Zeitpunkt der Übermittlung des Berichts mit, sodass die Kommission das Sekretariat der SPRFMO innerhalb des Zeitraums von 15 Arbeitstagen informieren kann.
Article 35 Verfahren im Fall von nachgewiesenen Verstößen gegen SPRFMO-Bestandserhaltungs- und –Bewirtschaftungsmaßnahmen bei Hafeninspektionen
1 Belegen die bei der Inspektion gesammelten Informationen, dass ein Drittlandsfischereifahrzeug einen Verstoß gegen die SPRFMO-Erhaltungs- und -Bewirtschaftungsmaßnahmen begangen hat, gilt dieser Artikel zusätzlich zu Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008.
2 Die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats leiten der Kommission so bald wie möglich und auf jeden Fall binnen 5 Arbeitstagen eine Kopie des Inspektionsberichts weiter. Die Kommission leitet diesen Bericht unverzüglich an das Sekretariat der SPRFMO und die Kontaktstelle der Flaggen-Vertragspartei oder der kooperierenden Nichtvertragspartei weiter.
3 Hafenmitgliedstaaten setzen die zuständige Behörde der Flaggen-Vertragspartei oder der kooperierenden Nichtvertragspartei sowie die Kommission unverzüglich über die im Fall von Verstößen getroffenen Maßnahmen in Kenntnis; letztere leitet diese Informationen an das Sekretariat der SPRFMO weiter.
Article 36 Von den Mitgliedstaaten gemeldete mutmaßliche Verstöße gegen die SPRFMO-Erhaltungs- und -Bewirtschaftungsmaßnahmen
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission mindestens 145 Tage vor der Jahrestagung der SPRFMO-Kommission alle gesicherten Informationen, die auf mögliche Fälle von Verstößen von Fischereifahrzeugen gegen die SPRFMO-Erhaltungs- und -Bewirtschaftungsmaßnahmen im SPRFMO-Übereinkommensbereich in den vergangenen zwei Jahren hindeuten. Die Kommission prüft diese Informationen und leitet sie gegebenenfalls mindestens 120 Tage vor der Jahrestagung an das Sekretariat der SPRFMO weiter.
Article 37 Aufnahme eines Fischereifahrzeugs der Union in den Entwurf der SPRFMO-Liste der IUU-Schiffe
1 Erhält die Kommission vom Sekretariat der SPRFMO eine offizielle Mitteilung über die Aufnahme eines Fischereifahrzeugs der Union in den Entwurf der SPRFMO-Liste von IUU-Schiffen, so leitet sie die Mitteilung, einschließlich der Belege und sonstiger vom Sekretariat der SPRFMO übermittelter Informationen, spätestens 45 Tage vor der Jahrestagung der SPRFMO-Kommission zur Stellungnahme an den Flaggenmitgliedstaat weiter. Die Kommission prüft diese Informationen und leitet sie mindestens 30 Tage vor der Jahrestagung an das Sekretariat der SPRFMO weiter.
2 Nach der Benachrichtigung durch die Kommission setzen die Behörden des Flaggenmitgliedstaats den Reeder über die Aufnahme in den Entwurf der SPRFMO-Liste der IUU-Schiffe und über die Folgen, die sich aus einer Bestätigung der Aufnahme in die von der SPRFMO verabschiedete Liste der IUU-Schiffe ergeben können, in Kenntnis.
Article 38 Maßnahmen in Bezug auf Fischereifahrzeuge, die in der SPRFMO-Liste der IUU-Schiffe geführt werden
1 Nach Annahme der SPRFMO-Liste der IUU-Schiffe fordert die Kommission den Flaggenmitgliedstaat auf, den Reeder des in der Liste der IUU-Schiffe geführten Fischereifahrzeugs über seine Aufnahme in die Liste und die sich daraus ergebenden Folgen in Kenntnis zu setzen.
2 Ein Mitgliedstaat, dem Informationen vorliegen, die auf eine Änderung des Namens oder des IRCS von Fischereifahrzeugen, die auf der SPRFMO-Liste der IUU-Schiffe geführt werden, hindeuten, übermittelt diese Informationen sobald wie möglich der Kommission. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das Sekretariat der SPRFMO weiter.
Article 39 Vom Sekretariat der SPRFMO gemeldete mutmaßliche Nichteinhaltungen
1 Erhält die Kommission vom Sekretariat der SPRFMO Informationen, die auf eine mögliche Nichteinhaltung des SPRFMO-Übereinkommens und/oder der SPRFMO-Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch einen Mitgliedstaat schließen lassen, übermittelt sie diese Informationen unverzüglich dem betreffenden Mitgliedstaat.
2 Der Mitgliedstaat legt der Kommission spätestens 45 Tage vor der Jahrestagung der SPRFMO-Kommission die Ergebnisse aller Ermittlungen vor, die im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Nichteinhaltung durchgeführt wurden, und unterrichtet sie über alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Einhaltung der Vorschriften ergriffen wurden. Die Kommission leitet diese Informationen mindestens 30 Tage vor der Jahrestagung an das Sekretariat der SPRFMO weiter.
Article 40 Von einer Vertragspartei oder kooperierenden Nichtvertragspartei gemeldete mutmaßliche Verstöße gegen die SPRFMO-Erhaltungs- und -Bewirtschaftungsmaßnahmen
1 Die Mitgliedstaaten bezeichnen eine Kontaktstelle zur Entgegennahme von Hafeninspektionsberichten der Vertragsparteien und kooperierenden Nichtvertragsparteien.
2 Änderungen der bezeichneten Kontaktstelle werden von den Mitgliedstaaten mindestens 40 Tage, bevor diese Änderungen wirksam werden, an die Kommission übermittelt. Die Kommission leitet diese Informationen mindestens 30 Tage, bevor diese Änderungen wirksam werden, an das Sekretariat der SPRFMO weiter.
3 Wenn die von einem Mitgliedstaat bezeichnete Kontaktstelle von einer Vertragspartei oder kooperierenden Nichtvertragspartei einen Inspektionsbericht mit dem Nachweis erhält, dass ein Fischereifahrzeug, das die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führt, gegen die SPRFMO-Erhaltungs- und -Bewirtschaftungsmaßnahmen der verstoßen hat, untersucht der Flaggenmitgliedstaat unverzüglich diesen mutmaßlichen Verstoß und unterrichtet die Kommission über den Stand der Untersuchung und etwaige getroffene Durchsetzungsmaßnahmen, damit die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung das Sekretariat der SPRFMO informieren kann. Wenn der Mitgliedstaat der Kommission nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Inspektionsberichts einen Statusbericht übermitteln kann, so teilt er der Kommission innerhalb der dreimonatigen Frist mit, was die Gründe für die Verzögerung sind und an welchem Tag der Statusbericht vorgelegt wird. Die Kommission übermittelt die Informationen über den Stand oder die Verzögerung der Untersuchung dem Sekretariat der SPRFMO.
Article 41 Technisches Versagen des Satellitenüberwachungsgeräts
1 Im Falle eines technischen Versagens ihres Satellitenüberwachungsgeräts übermitteln Fischereifahrzeuge der Union dem FÜZ des Mitgliedstaats, dessen Flagge sie führen, mit geeigneten Telekommunikationsmitteln alle vier Stunden folgende Daten: a) IMO-Kennnummer; b) IRCS; c) Name des Schiffs; d) Name des Schiffskapitäns; e) Position (Breiten- und Längengrad), Datum und Uhrzeit (UTC); f) Tätigkeit (Fischerei/Transit/Umladen).
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihre Flagge führenden Fischereifahrzeuge die Fangtätigkeit einstellen, alle Fanggeräte verstauen und unverzüglich einen Hafen anlaufen, um das an Bord befindliche Satellitenüberwachungsgerät zu reparieren, falls das technische Versagen des Satellitenüberwachungsgeräts nicht innerhalb von 60 Tagen ab dem Beginn der Meldepflicht gemäß Absatz 1 behoben wurde.
3 Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten zusätzlich zu den Anforderungen von Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 404/2011.
Article 42 Vertraulichkeit
Im Rahmen der vorliegenden Verordnung erhobene und ausgetauschte Daten werden im Einklang mit den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften gemäß den Artikeln 112 und 113 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 behandelt.
Article 43 Verfahren zur Änderung geltender Bestimmungen
Um künftige Änderungen an den SPRFMO-Erhaltungs- und -Bewirtschaftungsmaßnahmen der in das Unionsrecht zu überführen, wird der Kommission gemäß Artikel 44 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes geändert wird: a) die Anhänge dieser Verordnung; b) die Fristen nach Artikel 7 Absätze 1 und 2, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 16 Absätze 1 und 2, Artikel 17 Absätze 1 und 2, Artikel 22 Absätze 1 bis 4, Artikel 24 Absatz 1, Artikel 25 Absatz 2, Artikel 26 Absatz 1, Artikel 27 Absätze 2 und 3, Artikel 28 Absätze 2 und 3, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 1, Artikel 34 Absätze 5 und 6, Artikel 35 Absätze 2 und 3, Artikel 36, Artikel 37 Absatz 1, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 40 Absätze 2 und 3 und Artikel 41 Absätze 1 und 2; c) der Umfang des Einsatzes von Beobachtern nach Artikel 6 und Artikel 15; d) der Bezugszeitraum zur Ermittlung des Fußabdrucks der Grundfischerei nach Artikel 12 Absatz 2; e) der Umfang der Inspektionen nach Artikel 33 Absatz 1; f) die Art der Daten und Informationsanforderungen nach Artikel 7 Absatz 2, Artikel 11, Artikel 12 Absätze 2 und 3, Artikel 13 Absätze 2 und 3, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 16 Absätze 1 und 2, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absätze 2 und 3, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1, Artikel 25 Absatz 2, Artikel 27 Absätze 2 und 3, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1.
Article 44 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 43 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 19. Juli 2018 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 43 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 43 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 45 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von dem mit Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 46 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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