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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2018/988 der Kommission vom 27. April 2018 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 zur Festlegung der verwaltungstechnischen Anforderungen für die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32018R0988
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2018-04-27
In force since
2018-08-07
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 12a Übergangsbestimmungen

1 Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/988 der Kommission geänderten Fassung erteilen die Genehmigungsbehörden bis zum 31. Dezember 2018 auch weiterhin EU-Typgenehmigungen für Motortypen oder Motorenfamilien nach dieser Verordnung in ihrer am 6. August 2018 geltenden Fassung.

2 Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/988 geänderten Fassung erlauben die Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2019 ferner das Inverkehrbringen von Motoren, die auf einem Motortyp beruhen, der nach dieser Verordnung in ihrer am 6. August 2018 geltenden Fassung typgenehmigt wurde.

Article 2 Berichtigungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 wird wie folgt berichtigt: 1. Anhang I wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung berichtigt. 2. Anhang II Anlagen 1 und 2 werden gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung berichtigt. 3. In Anhang III Anlage 1 Tabelle 1 Zeile 9 Spalte 1 wird „entsprechender Ausnahmecode (EM) oder Übergangscode (TM) aus Anhang II Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 4“ durch „entsprechender Ausnahmecode (EM) oder Übergangscode (TR) aus Anhang II Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 4“ ersetzt. 4. In Anhang IV wird das Beiblatt zum EU-Typgenehmigungsbogen gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung berichtigt. 5. Anhang V wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung berichtigt. 6. Anhang VI wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung berichtigt. 7. Anhang IX wird gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung berichtigt.

Article 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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