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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 der Kommission vom 17. Juli 2018 zur Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

CELEX
32018R1013
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2018-07-17
In force since
2018-07-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Für die Einfuhren aller in Anhang I aufgeführten 23 Warenkategorien in die Union werden für einen Zeitraum von 200 Tagen ab Inkrafttreten dieser Verordnung Zollkontingente eröffnet.

2 Die Zollkontingente sind in Anhang V festgelegt (unter Bezugnahme auf die entsprechenden KN-Codes).

3 Ist das betreffende Zollkontingent erschöpft oder kommen die Einfuhren der Warenkategorien nicht in den Genuss des betreffenden Zollkontingents, so wird ein zusätzlicher Zollsatz von 25 % erhoben. Dieser Zusatzzoll wird auf den Zollwert der eingeführten Ware angewandt.

Article 2

1 Der Ursprung der unter diese Verordnung fallenden Waren wird nach den in der Union geltenden Vorschriften betreffend den nichtpräferenziellen Ursprung bestimmt.

2 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die einschlägigen geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Article 3

Die Zollkontingente werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vorgesehenen System für die Verwaltung der Zollkontingente verwaltet.

Article 4

Einfuhren der in Artikel 1 genannten Warenkategorien, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits auf dem Weg in die Union sind und deren Bestimmungsort nicht geändert werden kann, werden nicht den Zollkontingenten zugerechnet, unterliegen nicht dem in Artikel 1 festgelegten Zusatzzoll und können in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

Article 5

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

Article 6

1 Vorbehaltlich des Absatzes 2 unterliegen die Einfuhren der 23 in Anhang I aufgeführten Warenkategorien mit Ursprung in einem der Entwicklungsländer gemäß Anhang IV nicht den in Artikel 1 genannten Zollkontingenten oder Zusatzzöllen.

2 In Anhang IV sind für jede der 23 Warenkategorien die Entwicklungsländer, in denen die Waren ihren Ursprung haben, genannt, für die die in Artikel 1 festgelegten Maßnahmen gelten.

Article 7

Für Waren mit Ursprung in Norwegen, Island und Liechtenstein gelten die Maßnahmen des Artikels 1 nicht.

Article 8

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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