Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt einen Rahmen für europäische Statistiken auf der Ebene landwirtschaftlicher Betriebe fest und sieht die Integration von Strukturinformationen mit Informationen über Bewirtschaftungsmethoden, Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung, Agrar- und Umweltaspekten und sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Informationen vor.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Betrieb“ oder „landwirtschaftlicher Betrieb“ eine technisch-wirtschaftliche Einheit mit einer einheitlichen Betriebsführung, die auf dem Wirtschaftsgebiet der Union, entweder als Haupt- oder als Nebentätigkeit, wirtschaftliche Tätigkeiten in der Landwirtschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in den Gruppen A.01.1, A.01.2, A.01.3, A01.4, A.01.5 oder der „Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand“ aus Gruppe A.01.6 ausführt. Bei den Tätigkeiten aus Klasse A.01.49 sind nur die Tätigkeiten „Zucht und Haltung von halbdomestizierten Tieren oder sonstigen lebenden Tieren“ (mit Ausnahme der Insektenzucht) und „Bienenzucht und Erzeugung von Honig und Bienenwachs“ erfasst; b) „Gemeinschaftslandeinheit“ eine Flächeneinheit, an der gemeinsame Rechte bestehen (Allmende) und die von mindestens zwei landwirtschaftlichen Betrieben zur landwirtschaftlichen Produktion genutzt wird, ohne dass sie unter ihnen aufgeteilt ist; c) „Region“ die Gebietseinheit gemäß der Nomenklatur der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003; d) „Großvieheinheit“ eine Standardmaßeinheit, die die Zusammenfassung der verschiedenen Arten von Viehbeständen zu Vergleichszwecken erlaubt; die Koeffizienten zur Ermittlung der Großvieheinheiten für einzelne Viehbestandskategorien sind im Anhang I aufgeführt. e) „landwirtschaftlich genutzte Fläche“ die Fläche, die landwirtschaftlich genutzt wird, einschließlich Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen und anderer landwirtschaftlich genutzter Flächen; f) „Referenzjahr“ ein Kalenderjahr, auf das sich die Bezugszeiträume beziehen; g) „Haus- und Nutzgarten“ Flächen, die zur Nahrungsmittelerzeugung für den Eigenverbrauch vorgesehen sind. h) „Modul“ einen oder mehrere Datensätze, die zur Erfassung von Themen ausgelegt sind; i) „Themenbereich“ den über die statistischen Einheiten zu erhebenden Informationsgehalt, wobei jeder Themenbereich mehrere Einzelthemen umfasst; j) „Einzelthema“ den über die statistischen Einheiten zu erhebenden genauen Informationsgehalt zu einem bestimmten Themenbereich, wobei jedes Einzelthema mehrere Variablen umfasst; k) „Variable“ ein Merkmal einer beobachteten Einheit, das mehr als einen Wert aus einer Reihe von Werten aufweisen kann.
Article 3 Erfassungsbereich
1 Die im Rahmen dieser Verordnung angeforderten Daten erfassen 98 % der gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche (ohne Haus- und Nutzgärten) sowie 98 % der Großvieheinheiten jedes Mitgliedstaats.
2 Um diese Anforderungen zu erfüllen, übermitteln die Mitgliedstaaten Daten, die für die landwirtschaftlichen Betriebe und landwirtschaftlichen Gemeinschaftslandeinheiten repräsentativ sind und mindestens einen der in Anhang II aufgeführten physischen Schwellenwerte für die Größe der landwirtschaftlichen Fläche oder die Zahl der Großvieheinheiten erreichen.
3 Abweichend können Mitgliedstaaten, falls der in Absatz 2 festgelegte Erfassungsbereich, gemessen anhand des Standardoutputs gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1198/2014der Kommission , mehr als 98 % der nationalen landwirtschaftlichen Produktion abbildet und vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Kommission (Eurostat), einen höheren physischen oder entsprechenden ökonomischen Schwellenwert festlegen, um den Erfassungsbereich zu verkleinern, sofern hierdurch die Erfassung von 98 % der landwirtschaftlichen genutzten Fläche (ohne Haus- und Nutzgärten) und 98 % der Großvieheinheiten der Mitgliedstaaten erreicht wird.
4 Bildet der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegte Erfassungsbereich nicht 98 % der landwirtschaftlich genutzten en Fläche und 98 % der Großvieheinheiten ab, so erweitern die Mitgliedstaaten die Grundlage gemäß Artikel 6, indem sie niedrigere als die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwerte beziehungsweise zusätzliche Schwellenwerte oder beides festlegen.
Article 4 Datenquellen und Methoden
1 Für die Gewinnung der in dieser Verordnung genannten Daten verwenden die Mitgliedstaaten eine oder mehrere der folgenden Quellen oder Methoden, sofern mit den Informationen Statistiken erstellt werden können, die die Qualitätskriterien des Artikels 11 erfüllen: a) statistische Erhebungen; b) die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels angegebenen Verwaltungsdatenquellen; c) andere Quellen, Methoden oder innovative Ansätze.
2 Die Mitgliedstaaten können auf Informationen aus dem in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS), aus dem in der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und aus dem in der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates festgelegten System zur Identifizierung und Registrierung von Schafen und Ziegen, auf die gemäß Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Weinbaukartei und die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates festgelegten Verzeichnisse über den ökologischen Landbau zurückgreifen. Die Mitgliedstaaten können ebenfalls Verwaltungsquellen verwenden, die spezielle Informationen über Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung enthalten.
3 Beschließt ein Mitgliedstaat, Quellen, Methoden oder innovative Ansätze zu verwenden, die in Absatz 1 Buchstabe c genannt sind, unterrichtet er im Jahr vor dem Referenzjahr die Kommission (Eurostat) und übermittelt Einzelheiten über die Qualität der durch diese Quelle, Methode oder diesen innovativen Ansatz gewonnenen Daten sowie über die Methoden, welche zur Erhebung der Daten eingesetzt werden sollen.
4 Gemäß Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 haben die nationalen Behörden, die für die Erfüllung der Pflichten dieser Verordnung verantwortlich sind, das Recht, auf Daten aus den in ihrem Staatsgebiet geführten Verwaltungsregistern rasch und unentgeltlich zuzugreifen und diese entsprechend zu nutzen, einschließlich Einzeldaten über landwirtschaftliche Betriebe und Personendaten über ihre Inhaber. Die nationalen Behörden und die Inhaber der Verwaltungsunterlagen richten die erforderlichen Kooperationsmechanismen ein.
Article 5 Kernstrukturdaten
1 Für die in Anhang III aufgeführten Referenzjahre 2020, 2023 und 2026 erheben und übermitteln die Mitgliedstaaten Kernstrukturdaten (im Folgenden „Kerndaten“) zu den in Artikel 3 Absatz 2 und 3 genannten landwirtschaftlichen Betrieben. Die Erhebung der Kerndaten für das Referenzjahr 2020 wird in Form einer Zählung vorgenommen.
2 Die Erhebungen der Kerndaten für die Referenzjahre 2023 und 2026 können anhand von Stichproben durchgeführt werden. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die gewichteten Ergebnisse statistisch repräsentativ für die landwirtschaftlichen Betriebe in der jeweiligen Region und so angelegt sind, dass sie den Genauigkeitsanforderungen des Anhangs V entsprechen.
3 Kommt eine im Anhang III aufgeführte Variable in einem Mitgliedstaat selten oder gar nicht vor, kann diese Variable von der Datenerhebung ausgenommen werden, vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat legt im Kalenderjahr vor dem Referenzjahr der Kommission (Eurostat) Informationen vor, die den Ausschluss angemessen begründen.
4 Die Kommission ist befugt, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die die Beschreibungen der in Anhang III aufgeführten Variablen festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden für das Referenzjahr 2020 spätestens zum 28. Februar 2019, für das Referenzjahr 2023 spätestens zum 31. Dezember 2021 und für das Referenzjahr 2026 spätestens zum 31. Dezember 2024 gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
5 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Änderung der im Anhang III aufgeführten Variablen delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zu erlassen, wenn das für die Harmonisierung mit den in Artikel 4 Absatz 2 für die Jahre 2023 und 2026 festgelegten Datenquellen erforderlich wird. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass durch diese delegierten Rechtsakte nur die in Anhang III aufgeführten Variablen ersetzt werden, welche von den festgelegten Datenquellen nicht mehr abgeleitet werden können. Im Falle einer Ersetzung stellt die Kommission sicher, dass die neuen Variablen von den in Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Datenquellen abgeleitet werden können. Sie stellt ferner sicher, dass diese delegierten Rechtsakte angemessen begründet sind und keine wesentlichen Zusatzbelastungen oder -kosten für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden verursachen.
6 Diese delegierten Rechtsakte werden für das Referenzjahr 2023 bis zum 30. September 2021 und für das Referenzjahr 2026 bis zum 30. September 2024 erlassen.
Article 6 Erweiterung der Auswahlgrundlage
1 Die Mitgliedstaaten, die die Grundlage gemäß Artikel 3 Absatz 4 erweitern, übermitteln die in Anhang III festgelegten Kerndaten für die landwirtschaftlichen Betriebe, die für das Referenzjahr 2020 in der erweiterten Auswahlgrundlage enthalten sind.
2 Die Datenerhebung zu den in der Erweiterung der Auswahlgrundlage enthaltenen landwirtschaftlichen Betrieben kann anhand von Stichproben durchgeführt werden. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die gewichteten Ergebnisse statistisch repräsentativ für die landwirtschaftlichen Betriebe in der jeweiligen Region und so angelegt sind, dass sie den Genauigkeitsanforderungen in Anhang V entsprechen.
Article 7 Moduldaten
1 Die Mitgliedstaaten erheben und übermitteln die Module zu den im Anhang IV aufgeführten Themenbereichen und Einzelthemen für die folgenden Referenzjahre: a) Modul „Arbeitskräfte und sonstige Erwerbstätigkeiten“ für die Jahre 2020, 2023 und 2026; b) Modul „Ländliche Entwicklung“ für die Jahre 2020, 2023 und 2026; c) Modul „Stallhaltungsverfahren und Düngemittel“ für die Jahre 2020 und 2026; d) Modul „Bewässerung“ für das Jahr 2023; e) Modul „Bodenbewirtschaftungspraktiken“ für das Jahr 2023; f) Modul „Maschinen und Einrichtungen“ für das Jahr 2023; g) Modul „Obstanlagen“ für das Jahr 2023; h) Modul „Rebanlagen“ für das Jahr 2026.
2 Der Umfang dieser Datenerhebungen umfasst die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 genannten Landwirtschaftlichen Betriebe.
3 Die Erhebung von Modulen kann anhand von Stichproben der Landwirtschaftlichen Betriebe durchgeführt werden. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die gewichteten Ergebnisse statistisch repräsentativ für die landwirtschaftlichen Betriebe in der jeweiligen Region und so angelegt sind, dass sie den Genauigkeitsanforderungen in Anhang V entsprechen.
4 Die Module werden aus Teilstichproben der Landwirtschaftlichen Betriebe erhoben, für die Kerndaten erhoben werden. Die Module spiegeln die Situation im Referenzjahr wider, können sich jedoch auf das Jahr unmittelbar vor oder nach dem Referenzjahr für die in Absatz 1 Buchstaben f, g und h dieses Artikels genannten Module stützen. Jeder Unterlage mit Informationen zu den Modulen werden stets die im Anhang III aufgeführten Kerndaten beigefügt.
5 Mitgliedstaaten, in denen mindestens 1000 Hektar einer der in den Einzelthemen des Moduls zu „Obstanlagen“ im Anhang IV genannten einzelnen Kulturen vollständig oder hauptsächlich für den Markt bewirtschaftet werden, müssen das Modul zu Obstanlagen für die jeweilige Kultur durchführen.
6 Mitgliedstaaten, in denen mindestens 1000 Hektar Rebanlagen vollständig oder hauptsächlich für den Markt mit Keltertrauben bewirtschaftet werden, müssen das Modul zu Rebanlagen durchführen.
7 Mitgliedstaaten, in denen weniger als 2 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche bewässerbare Fläche darstellt, und ohne NUTS-2-Regionen, in denen wenigstens 5 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche bewässerbare Fläche darstellt, sind von der Durchführung des Moduls zu Bewässerung ausgenommen.
8 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) bis zum Ende des Monats Juni des Jahrs vor dem jeweiligen Referenzjahr über die in den Absätzen 5, 6 oder 7 genannten Fälle.
9 Kommt eine Variable in einem Mitgliedstaat selten oder gar nicht vor, kann die Variable von der Datenerhebung ausgenommen werden, vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat legt in dem Kalenderjahr vor dem Referenzjahr der Kommission (Eurostat) Informationen vor, die den Ausschluss angemessen begründen.
Article 8 Technische Spezifikationen zu den Moduldaten
1 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen die folgenden technischen Elemente zu den für jedes Modul und den dazugehörigen, in Anhang IV aufgelisteten Themenbereich und das dazugehörige Einzelthema zu übermittelnden Daten festgelegt werden: a) die Liste der Variablen; b) die Beschreibungen der Variablen. Die Durchführungsrechtsakte werden für das Referenzjahr 2020 spätestens zum 28. Februar 2019, für das Referenzjahr 2023 spätestens zum 31. Dezember 2021 und für das Referenzjahr 2026 spätestens zum 31. Dezember 2024 gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
2 Beim Erlass von Durchführungsrechtsakten, in denen die Liste der Variablen gemäß Absatz 1 festgelegt wird, trägt die Kommission dafür Sorge, dass die Gesamtzahl an Kern- und Modulvariablen 2020 nicht die Zahl von 300 Variablen, 2023 nicht die Zahl von 470 Variablen und 2026 nicht die Zahl von 350 Variablen übersteigt.
3 Für die Jahre 2023 und 2026 ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zur Änderung der im Anhang IV aufgeführten Einzelthemen zu erlassen. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass diese Rechtsakte die Belastung durch die Anzahl der Variablen nicht wesentlich erhöhen. Insbesondere stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte nicht zu einer Erhöhung der Zahl der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Variablen führen, und dass für jedes Modul höchstens 20 % der im Anhang IV aufgeführten Einzelthemen durch delegierte Rechtsakte geändert werden. Falls allerdings der Anteil von 20 % weniger als einem Einzelthema entspricht, kann dennoch ein Einzelthema geändert werden.
4 Diese delegierten Rechtsakte werden für das Referenzjahr 2023 bis zum 30. September 2021 und für das Referenzjahr 2026 bis zum 30. September 2024 erlassen.
5 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Durchführungsrechtsakte und die in Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakte dürfen keine erheblichen zusätzlichen Kosten verursachen, die zu einer unverhältnismäßigen und ungerechtfertigten Belastung der landwirtschaftlichen Betriebe und der Mitgliedstaaten führen.
Article 9 Ad-hoc-Daten
1 Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die in Anhang IV aufgeführten Moduldaten ergänzen, wenn die Erhebung zusätzlicher Informationen als erforderlich erachtet wird. Diese delegierten Rechtsakte legen Folgendes fest: a) die im Ad-hoc-Modul anzugebenden Themenbereiche und Einzelthemen sowie die Gründe für den zusätzlichen statistischen Bedarf; b) das Referenzjahr.
2 Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 1 ab dem Referenzjahr 2023 alle drei Jahre zu erlassen. Sie schlägt keine Ad-hoc-Module für Referenzjahre vor, in denen die Datenerhebung in Form einer Zählung durchgeführt wird.
3 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Bereitstellung folgender Angaben erlassen: a) eine Liste der an die Kommission (Eurostat) zu übermittelnden Variablen mit höchstens 20 Variablen und die dazugehörigen Maßeinheiten; b) die Beschreibungen der Variablen; c) die Genauigkeitsanforderungen, d) die Bezugszeiträume, e) die Termine zur Übermittlung. Diese Durchführungsrechtsakte werden bis spätestens 12 Monate vor Beginn des Referenzjahrs gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
4 Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten delegierten Rechtsakte und die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte dürfen keine erheblichen zusätzlichen Kosten verursachen, die zu einer unverhältnismäßigen und ungerechtfertigten Belastung der landwirtschaftlichen Betriebe und der Mitgliedstaaten führen.
Article 10 Bezugszeiträume
Die erhobenen Informationen beziehen sich auf ein einzelnes Referenzjahr, das für alle Mitgliedstaaten identisch ist; dabei ist auf die Lage während der folgenden spezifischen Zeitspannen und -punkte Bezug zu nehmen: a) Für Flächenvariablen bezieht sich die Flächennutzung auf das Referenzjahr. Bei aufeinander folgenden Kulturen desselben Stückes Land bezieht sich die Flächennutzung auf eine Kultur, die im Referenzjahr geerntet wird, unabhängig davon, wann die betreffende Kultur gesät wird. b) Für Variablen zu den Bewässerungs- und Bodenbewirtschaftungspraktiken besteht der Bezugszeitraum aus einem 12-monatigen, innerhalb des Referenzjahres auslaufenden Zeitraum, der von den Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Erfassung der zugehörigen Produktionszyklen festzulegen ist. c) Für Variablen zum Viehbestand, zur Unterbringung der Tiere und zur Düngewirtschaft legt jeder Mitgliedstaat einen gemeinsamen Referenztag innerhalb des Referenzjahres fest. Die Variablen zur Düngewirtschaft beziehen sich auf einen 12-Monatszeitraum, der jenes Datum umfasst. d) Für Variablen zu den Arbeitskräften legt jeder Mitgliedstaat einen 12-Monatsbezugszeitraum fest, der an einem Referenztag innerhalb des Referenzjahres endet. e) Für Variablen zu Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung, die auf einzelbetrieblicher Ebene umgesetzt werden, gilt als Bezugszeitraum der Dreijahreszeitraum, der am 31. Dezember des Referenzjahres endet. f) Für alle übrigen Variablen legt jeder Mitgliedstaat einen gemeinsamen Referenztag innerhalb des Referenzjahres fest.
Article 11 Qualität
1 Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten und Metadaten zu sichern.
2 Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien.
3 Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten und Metadaten.
4 Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) für jedes von dieser Verordnung erfasste Referenzjahr einen Qualitätsbericht, in dem das statistische Verfahren beschrieben wird, und insbesondere: a) Metadaten, in denen die verwendete Methodik und die Art und Weise beschrieben werden, wie technische Spezifikationen, gemessen an den in dieser Verordnung festgelegten technischen Spezifikationen, erreicht wurden; b) Angaben zur Erfüllung der Mindestanforderungen an die verwendeten Stichprobengrundlagen, einschließlich deren Entwicklung und Aktualisierung gemäß dieser Verordnung. Die Kommission kann die praktischen Vorkehrungen für die und die Inhalte der Qualitätsberichte in Durchführungsrechtsakten festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen und dürfen keine wesentlichen Zusatzbelastungen oder -kosten für die Mitgliedstaaten verursachen.
5 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) schnellstmöglich über alle erheblichen Informationen über oder Veränderungen bei der Durchführung dieser Verordnung, welche sich auf die Qualität der übermittelten Daten auswirken könnten.
6 Auf Verlangen der Kommission (Eurostat) legen die Mitgliedstaaten zusätzliche notwendige Klarstellungen vor, die zur Bewertung der Qualität der statistischen Daten notwendig sind.
Article 12 Übermittlung der Daten und Metadaten und Fristen
1 Für das Referenzjahr 2020 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) innerhalb von 15 Monaten nach dem Abschluss des Referenzjahres validierte Kern- und Moduldaten sowie einen Qualitätsbericht.
2 Für die Referenzjahre 2023 und 2026 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Referenzjahres validierte Kern- und Moduldaten sowie einen Qualitätsbericht.
3 An die Kommission (Eurostat) werden Daten auf der Ebene von landwirtschaftlichen Einzelbetrieben übermittelt. Die Modul- und die Ad-hoc-Daten werden auf Ebene der einzelnen landwirtschaftlichen Betriebe mit den in Anhang III aufgeführten Kerndaten für dasselbe Referenzjahr verknüpft. Die Unterlagen, die übermittelt werden, umfassen die Hochrechnungsfaktoren und Informationen über die Schichtung.
4 Zur Übermittlung der Daten und der Metadaten verwenden die Mitgliedstaaten ein von der Kommission (Eurostat) festgelegtes technisches Format. Die Daten und Metadaten werden über den zentralen Dateneingangsdienst an die Kommission (Eurostat) übermittelt.
Article 13 Unionsbeitrag
1 Für die Durchführung der vorliegenden Verordnung gewährt die Union den nationalen statistischen Ämtern und anderen nationalen Behörden im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 zu folgenden Zwecken Finanzhilfen: a) Entwicklung oder Umsetzung von Datenanforderungen oder beides; b) Entwicklung von Methoden zur Modernisierung statistischer Systeme, die auf Qualitätssteigerungen oder auf Kostensenkungen abzielen sowie die Verwaltungsbelastungen bei der Erstellung integrierter Statistiken zu Landwirtschaftlichen Betrieben unter Einsatz der in Artikel 4 genannten Quellen und Methoden senken.
2 Zur Kostendeckung der Datenerhebungen gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 werden den Mitgliedstaaten im Rahmen der in Artikel 14 festgelegten Finanzausstattung Finanzhilfen gewährt.
3 Der in Absatz 2 genannte Finanzbeitrag der Union darf 75 % der förderfähigen Kosten nicht übersteigen, wobei die Maximalbeträge der Absätze 4 und 5 gelten.
4 Für die Gesamtkosten der Kern- und Moduldatenerhebungen für das Jahr 2020 ist der Finanzbeitrag der Union auf die nachstehenden Maximalbeträge beschränkt: a) jeweils 50000 EUR für Luxemburg und Malta, b) jeweils 1000000 EUR für Österreich, Kroatien, Irland und Litauen, c) jeweils 2000000 EUR für Bulgarien, Deutschland, Ungarn, Portugal und das Vereinigte Königreich, d) jeweils 3000000 EUR für Griechenland, Spanien und Frankreich, e) jeweils 4000000 EUR für Italien, Polen und Rumänien und f) jeweils 300000 EUR für alle anderen Mitgliedstaaten.
5 Für die Kern- und Moduldatenerhebungen in den Jahren 2023 und 2026 werden die Maximalbeträge des Absatzes 4 um 50 % reduziert, wobei die Bestimmungen des mehrjährigen MFRs für die Zeit nach 2020 gelten.
6 Für die Erhebung der Ad-hoc-Daten im Sinne von Artikel 9 gewährt die Union den nationalen statistischen Ämtern und den weiteren in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten nationalen Behörden Finanzhilfen zur Kostendeckung der Durchführung einer Ad-hoc-Datenerhebung. Diese finanzielle Beteiligung der Union darf 90 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.
7 Der Finanzbeitrag der Union für die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Finanzhilfen wird aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gewährt.
Article 14 Finanzausstattung
1 Die Finanzausstattung der Union für die Durchführung des Programms zur Datenerhebung für das Referenzjahr 2020, einschließlich der erforderlichen Mittel für die Verwaltung, Aufrechterhaltung und Entwicklung der Datenbanksysteme, die in der Kommission zur Verarbeitung der von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung gelieferten Daten verwendet werden, beläuft sich für den Zeitraum 2018-2020 auf 40000000 EUR, die aus dem mehrjährigen MFR 2014-2020 gedeckt werden.
2 Nach Inkrafttreten des mehrjährigen MFRs für die Zeit nach 2020 wird der Betrag für den Zeitraum nach 2020 auf Vorschlag der Kommission durch das Europäische Parlament und den Rat festgelegt werden.
Article 15 Schutz der finanziellen Interessen der Union
1 Bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen gewährleistet die Kommission den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch konsequente und wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.
2 Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Begünstigten, bei Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Dritten, die direkt oder indirekt Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.
3 Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann bei allen mittelbar oder unmittelbar durch Finanzierungen aus Unionsmitteln betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß den Verfahren, die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates niedergelegt sind, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem im Rahmen dieser Verordnung direkt oder indirekt finanzierten Vertrag Betrugs- oder Korruptionsdelikte oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegen.
4 Der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF ist in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.
5 Wenn die Durchführung einer Maßnahme ganz oder teilweise weitervergeben oder weiterdelegiert wird oder wenn sie die Vergabe eines Beschaffungsvertrags oder finanzieller Unterstützung an einen Dritten erfordert, schließen der Vertrag, die Finanzhilfevereinbarung oder der Finanzhilfebeschluss die Pflicht des Auftragnehmers oder des Begünstigten ein, beteiligte Dritte zur ausdrücklichen Anerkennung dieser Befugnisse für die Kommission, den Rechnungshof und das OLAF zu verpflichten.
6 Die Absätze 4 und 5 gelten unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3.
Article 16 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 27. August 2018 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der im Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss nicht berührt.
4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen gemäß den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6 Delegierte Rechtsakte, die gemäß Artikel 5 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 3 oder Artikel 9 Absatz 1 erlassen wurden, treten nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieser Rechtsakte an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 17 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten ESS-Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 18 Bericht der Kommission
Bis zum 31. Dezember 2024 legt die Kommission nach Konsultation des ESS-AUSSCHUSS dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung und die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung vor.
Article 19 Ausnahmen
Abweichend von Artikel 5, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 1 und Anhang V werden erforderlichenfalls für Griechenland und Portugal die Verweise auf das Jahr 2020 durch Verweise auf das Jahr 2019 ersetzt.
Article 20 Aufhebung
1 Die Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 wird mit Wirkung zum 1. Januar 2022 aufgehoben.
2 Die Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 wird mit Wirkung zum 1. Januar 2019 aufgehoben.
3 Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
Article 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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