Durchführungsverordnung (EU) 2018/1105 der Kommission vom 8. August 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zu den Verfahren und Formularen, über die die zuständigen Behörden der ESMA nach der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates Informationen zur Verfügung zu stellen haben (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1 Übermittlung von Angaben an die ESMA für deren Register
1 Damit die ESMA das in Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannte öffentliche Register erstellen und führen kann, übermitteln die zuständigen Behörden ihr innerhalb von fünf Arbeitstagen nach einer relevanten Entscheidung die unter den Buchstaben a, c und d des genannten Artikels aufgeführten Angaben sowie alle diesbezüglichen Änderungen.
2 Eine relevante Entscheidung ist eine der nachstehend genannten Entscheidungen einer zuständigen Behörde, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 die Verpflichtung begründet, der ESMA diese spezielle Angabe oder eine diesbezügliche Änderung zu übermitteln: a) eine Entscheidung zur Zulassung oder Registrierung eines Administrators gemäß Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2016/1011; b) eine Entscheidung, einem Administrator gemäß Artikel 35 Absatz 1 der genannten Verordnung die Zulassung oder Registrierung zu entziehen oder diese auszusetzen; c) eine Entscheidung, einen in einem Drittland ansässigen Administrator gemäß Artikel 32 Absatz 5 der genannten Verordnung anzuerkennen; d) eine Entscheidung, eine solche Anerkennung gemäß Artikel 32 Absatz 8 der genannten Verordnung auszusetzen oder zurückzuziehen; e) eine Entscheidung, der Übernahme eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie gemäß Artikel 33 Absatz 3 der genannten Verordnung stattzugeben; f) eine Entscheidung, die Einstellung der Übernahme eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie gemäß Artikel 33 Absatz 6 der genannten Verordnung zu verlangen. Alle in Absatz 1 genannten Angaben und diesbezüglichen Änderungen werden der ESMA über ihren Kommunikationskanal, der die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Angaben bei der Übermittlung gewährleistet, weitergeleitet.
3 Die zuständigen Behörden und die ESMA einigen sich darauf, welche Informationstechnologie zu nutzen ist, wenn über den Kommunikationskanal der ESMA Angaben an die ESMA-Website übermittelt werden.
Article 2 Übermittlung von Referenzwerten an die ESMA durch anerkannte Administratoren
Jede Unterrichtung der ESMA gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1011 erfolgt elektronisch über einen Kanal, der während des gesamten Übermittlungsvorgangs die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten gewährleisten kann.
Article 3 Informationsersuchen
1 Wenn die ESMA bei einer zuständigen Behörde die gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 zur Verfügung zu stellenden Informationen anfordert und diese nicht unter die Artikel 1 und 2 der vorliegenden Verordnung fallen, verwendet sie hierfür das Formular in Anhang I.
2 Eine zuständige Behörde, bei der gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 Informationen angefordert werden („ersuchte Behörde“), bestätigt den Eingang dieses Ersuchens innerhalb von sieben Tagen nach dessen Empfang und verwendet hierfür das Formular in Anhang II.
Article 4 Beantwortung eines Informationsersuchens
1 Die ersuchte Behörde übermittelt der ESMA die angeforderten Informationen mithilfe des Formulars in Anhang III. Die ersuchte Behörde unternimmt im Rahmen ihrer Befugnisse alle zur Beschaffung und Übermittlung der angeforderten Informationen angemessenen Schritte. Kann die ersuchte Behörde die Informationen nicht zu dem Termin übermitteln, den sie in ihrer Empfangsbestätigung für das Informationsersuchen angegeben hat, teilt sie dies der ESMA umgehend mit, setzt einen neuen Termin an und begründet, warum eine Verlängerung erforderlich ist.
2 Falls die ersuchte Behörde hinsichtlich der Art der angeforderten Informationen und der Häufigkeit etwaiger verlangter Aktualisierungen eine Klarstellung benötigt, wendet sie sich hierfür an die ESMA.
Article 5 Übermittlungswege
Alle in den Artikeln 3 und 4 genannten Informationsersuchen, Empfangsbestätigungen und Antworten auf Ersuchen erfüllen die folgenden Vorgaben: a) Sie erfolgen schriftlich; b) sie werden per Post, per Fax oder elektronisch auf einem Wege übermittelt, der während des gesamten Übermittlungsvorgangs die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten gewährleisten kann; c) sie sind adressiert i) an die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 benannte Kontaktperson, falls es sich um ein Ersuchen an eine zuständige Behörde handelt; ii) an die von der ESMA in ihrem Informationsersuchen genannte Kontaktstelle, falls es sich um eine Empfangsbestätigung oder eine Antwort an die ESMA handelt.
Article 6 Vertraulichkeit
1 Die zuständigen Behörden bewahren Stillschweigen über die Tatsache, dass ein Informationsersuchen nach Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 versandt wurde, den Inhalt eines solchen Ersuchens und jede bei der Bearbeitung dieses Ersuchens auftretende Frage, insbesondere jede etwaige diesbezügliche Konsultation zwischen der ESMA und ihnen.
2 Die zuständige Behörde kann diese Tatsachen oder Fragen allerdings offenlegen, wenn entweder die ESMA der Offenlegung zustimmt oder eine solche Offenlegung für ein Gerichtsverfahren erforderlich ist.
Article 7 Kontaktpersonen
Jede zuständige Behörde benennt für die Zwecke dieser Verordnung eine Kontaktperson und teilt der ESMA innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung Namen und Kontaktdaten dieser Person mit. Jede nachfolgende Änderung bei der Benennung oder den Kontaktdaten einer Kontaktperson ist der ESMA umgehend mitzuteilen.
Article 8 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 29. Oktober 2018.
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