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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2018/1119 der Kommission vom 31. Juli 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 im Hinblick auf erklärte Ausbildungsorganisationen

CELEX
32018R1119
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2018-07-31
In force since
2018-09-02
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(1 Nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sind Organisationen nur dann berechtigt, Piloten auszubilden, die mit dem Führen eines in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 aufgeführten Luftfahrzeugs befasst sind, wenn ihnen von der zuständigen Behörde eine Zulassung erteilt wurde, in der bestätigt wird, dass sie den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten grundlegenden Anforderungen und den Anforderungen von Anhang VII jener Verordnung genügen. Abweichend von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und dem ersten Unterabsatz dieses Absatzes sind Organisationen jedoch berechtigt, die unter Punkt DTO.GEN.110 von Anhang VIII dieser Verordnung genannte Ausbildung ohne diese Zulassung anzubieten, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde eine Erklärung entsprechend den unter Punkt DTO.GEN.115 dieses Anhangs genannten Anforderungen abgegeben haben und die zuständige Behörde, falls nach Punkt DTO.GEN.230(c) dieses Anhangs vorgeschrieben, das Ausbildungsprogramm genehmigt hat.“

„(3 JAR-gemäße Ausbildungsorganisationen, die vor dem 8. April 2015 eingetragen wurden, dürfen bis zum 8. April 2019 Ausbildungen für eine Teil-FCL-Privatpilotenlizenz (PPL), für die entsprechenden in der Eintragung enthaltenen Berechtigungen und für eine Pilotenlizenz für Leichtluftfahrzeuge (LAPL) durchführen, ohne den Bestimmungen der Anhänge VII und VIII zu genügen.“

„(2a Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, folgende Bestimmungen bis zum 8. April 2020 nicht anzuwenden: 1. die Bestimmungen des Anhangs I zu Pilotenlizenzen für Segelflugzeuge und Ballone; 2. die Bestimmungen der Anhänge VII und VIII zu Ausbildungsorganisationen, die nur Ausbildungen zur Erteilung einer nationalen Lizenz durchführen, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in eine Teil-FCL-Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenz für Segelflugzeuge oder Ballone (LAPL), eine Teil-FCL-Pilotenlizenz für Segelflugzeuge (SPL) oder eine Teil-FCL-Pilotenlizenz für Ballone (BPL) umgewandelt werden kann; 3. die Bestimmungen von Abschnitt B des Anhangs I.“

„(8 Abweichend von Absatz 1 finden Punkt FCL.315.A, Punkt FCL.410.A Buchstabe a Satz 2 und Punkt FCL.725.A Buchstabe c von Anhang I (Teil-FCL) ab dem 8. April 2019 Anwendung.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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