Delegierte Verordnung (EU) 2018/1221 der Kommission vom 1. Juni 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 im Hinblick auf die Berechnung der aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderungen für von Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen gehaltene Verbriefungen und einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35
„(6 Für die Zwecke des Absatzes 5 umfassen die größeren oder komplexeren Risikopositionen eines Unternehmens auch die in Artikel 178 Absätze 8 und 9 genannten Verbriefungspositionen und Wiederverbriefungspositionen.“
Article 178 Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen: Berechnung der Kapitalanforderung
1 Die Kapitalanforderung SCRVerbriefung für das Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus einem unmittelbaren relativen Rückgang von stressi im Wert jeder Verbriefungsposition i ergäbe.
2 Der Risikofaktor stressi hängt von der in Jahren angegebenen modifizierten Duration (duri) ab. duri darf nicht weniger als 1 Jahr betragen.
3 Vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, die die Anforderungen des Artikels 243 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikofaktor stressi in Abhängigkeit von der Bonitätseinstufung und der modifizierten Duration der Verbriefungsposition i gemäß der folgenden Tabelle zugeordnet: Bonitätseinstufung012345 und 6Durationstressiaibiaibiaibiaibiaibiaibi(duri)Bis zu 5bi · duri—1,0 %—1,2 %—1,6 %—2,8 %—5,6 %—9,4 %Mehr als 5 und bis zu 10ai + bi · (duri – 5)5,0 %0,6 %6,0 %0,7 %8,0 %0,8 %14,0 %1,7 %28,0 %3,1 %47,0 %5,3 %Mehr als 10 und bis zu 15ai + bi · (duri – 10)8,0 %0,6 %9,5 %0,5 %12,0 %0,6 %22,5 %1,1 %43,5 %2,2 %73,5 %0,6 %Mehr als 15 und bis zu 20ai + bi · (duri – 15)11,0 %0,6 %12,0 %0,5 %15,0 %0,6 %28,0 %1,1 %54,5 %0,6 %76,5 %0,6 %Mehr als 20min[ai + bi · (duri – 20);1]14,0 %0,6 %14,5 %0,5 %18,0 %0,6 %33,5 %0,6 %57,5 %0,6 %79,5 %0,6 %
4 Nicht vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, die die Anforderungen des Artikels 243 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikofaktor stressi in Abhängigkeit von der Bonitätseinstufung und der modifizierten Duration der Verbriefungsposition i gemäß der folgenden Tabelle zugeordnet: Bonitätseinstufung012345 und 6Durationstressiaibiaibiaibiaibiaibiaibi(duri)bis zu 5min[bi · duri;1]—2,8 %—3,4 %—4,6 %—7,9 %—15,8 %—26,7 %Mehr als 5 und bis zu 10min[ai + bi · (duri – 5);1]14,0 %1,6 %17,0 %1,9 %23,0 %2,3 %39,5 %4,7 %79,0 %8,8 %100,0 %0,0 %Mehr als 10 und bis zu 15ai + bi · (duri – 10)22,0 %1,6 %26,5 %1,5 %34,5 %1,6 %63,0 %3,2 %100,0 %0,0 %100,0 %0,0 %Mehr als 15 und bis zu 20ai + bi · (duri – 15)30,0 %1,6 %34,0 %1,5 %42,5 %1,6 %79,0 %3,2 %100,0 %0,0 %100,0 %0,0 %Mehr als 20min[ai + bi · (duri – 20);1]38,0 %1,6 %41,5 %1,5 %50,5 %1,6 %95,0 %1,6 %100,0 %0,0 %100,0 %0,0 %
5 Vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, die die Kriterien des Artikels 243 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikofaktor stressi in Abhängigkeit von der modifizierten Duration der Verbriefungsposition i gemäß der folgenden Tabelle zugeordnet: Durationstressiaibi(duri)bis zu 5bi · duri—4,6 %Mehr als 5 und bis zu 10ai + bi · (duri – 5)23 %2,5 %Mehr als 10 und bis zu 15ai + bi · (duri – 10)35,5 %1,8 %Mehr als 15 und bis zu 20ai + bi · (duri – 15)44,5 %0,5 %Mehr als 20min[ai + bi · (duri – 20);1]47 %0,5 %
6 Nicht vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, die die Kriterien des Artikels 243 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikofaktor stressi entsprechend der Bonitätsstufe 5 und in Abhängigkeit von der modifizierten Duration der Risikoposition gemäß der Tabelle in Absatz 3 zugeordnet.
7 Wiederverbriefungspositionen, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikofaktor stressi zugeordnet, der sich nach folgender Formel errechnet: stressi = min(bi · duri;1) Dabei gilt, dass bi in Abhängigkeit von der Bonitätseinstufung der Wiederverbriefungsposition i gemäß folgender Tabelle zugeordnet wird: Bonitätseinstufung0123456bi33 %40 %51 %91 %100 %100 %100 %
8 Verbriefungspositionen, die nicht unter Absätze 3 bis 7 fallen und für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikofaktor stressi zugeordnet, der sich nach folgender Formel errechnet: stressi = min(bi · duri;1) Dabei gilt, dass bi in Abhängigkeit von der Bonitätseinstufung der Verbriefungsposition i gemäß folgender Tabelle zugeordnet wird: Bonitätseinstufung0123456bi12,5 %13,4 %16,6 %19,7 %82 %100 %100 %
9 Verbriefungspositionen, die nicht unter die Absätze 3 bis 8 fallen, wird ein Risikofaktor stressi von 100 % zugeordnet.“
Article 178a Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen: Übergangsbestimmungen
1 Ungeachtet des Artikels 178 Absatz 3 wird vor dem 1. Januar 2019 emittierten Verbriefungen, die gemäß Artikel 177 Absatz 2 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung als Typ-1-Verbriefungen eingestuft werden, ein Risikofaktor stressi gemäß Artikel 178 Absatz 3 zugeordnet, auch wenn es sich bei diesen Verbriefungen nicht um STS-Verbriefungen handelt, die die Anforderungen des Artikels 243 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen.
2 Absatz 1 gilt nur dann, wenn keine neuen zugrunde liegenden Risikopositionen nach dem 31. Dezember 2018 hinzugefügt oder ersetzt wurden.
3 Ungeachtet des Artikels 178 Absatz 3 wird vor dem 18. Januar 2015 emittierten Verbriefungen, die gemäß Artikel 177 Absatz 4 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung als Typ-1-Verbriefungen eingestuft werden, ein Risikofaktor stressi gemäß den Artikeln 177 und 178 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung zugeordnet.
4 Ungeachtet des Artikels 178 Absatz 3 wird vor dem 1. Januar 2019 emittierten Verbriefungen, die gemäß Artikel 177 Absatz 5 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung als Typ-1-Verbriefungen eingestuft werden, bis zum 31. Dezember 2025 ein Risikofaktor stressi gemäß den Artikeln 177 und 178 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung zugeordnet.“
Article 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.
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