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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1507 der Kommission vom 10. Oktober 2018 mit außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen für den Eier- und Geflügelfleischsektor in Polen

CELEX
32018R1507
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2018-10-10
In force since
2018-10-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Union beteiligt sich zu 50 % an der Finanzierung der Ausgaben Polens zur Stützung des Marktes für Eier und Geflügelfleisch, der durch die 65 Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5, die Polen zwischen dem 3. Dezember 2016 und dem 16. März 2017 festgestellt und gemeldet hat, ernsthaft beeinträchtigt ist.

Article 2

Die von Polen getätigten Ausgaben kommen nur wie folgt für eine finanzielle Beteiligung der Union in Betracht: a) solange die tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Union und Polens in Bezug auf den in Artikel 1 genannten Zeitraum gelten und b) nur für diejenigen Geflügelbetriebe, die den tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Union und Polens unterliegen und die in den dort genannten Gebieten („regulierte Gebiete“) ansässig sind und c) wenn Polen sie bis spätestens 30. September 2019 an die Begünstigten ausgezahlt hat. Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 findet keine Anwendung; und d) wenn für das Tier oder Erzeugnis im Zeitraum gemäß Buchstabe a erlittene Verluste nicht durch staatliche Beihilfen oder Versicherungen ausgeglichen worden sind und kein finanzieller Beitrag der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 gewährt wurde.

Article 3

Der Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der Union liegt bei 1,411 Mio. EUR für den Ausgleich von Produktionsverlusten im Geflügelsektor in den regulierten Gebieten. Es gelten die folgenden Pauschalbeträge je Tier: a) 0,0059 EUR pro Tag pro Legehenne, die unter den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 186598 Tiere; b) 0,0085 EUR pro Tag pro Masthuhn, das unter den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 474567 Tiere; c) 0,01075 EUR pro Tag pro Mastente, die unter den KN-Code 01059910 eingereiht wird, für maximal 246131 Tiere; d) 0,0126 EUR pro Tag pro Mastgans, die unter den KN-Code 01059920 eingereiht wird, für maximal 4622 Tiere; e) 0,1757 EUR pro Tag pro Zuchtgans, die unter den KN-Code 01059920 eingereiht wird, für maximal 55307 Tiere; f) 0,0333 EUR pro Tag pro Truthuhn, das unter den KN-Code 01059930 eingereiht wird, für maximal 485343 Tiere.

Article 4

Polen führt Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Artikeln 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch. Polen prüft insbesondere Folgendes: a) ob der Antragsteller für eine Stützung in Betracht kommt; b) bei jedem für eine Stützung in Betracht kommenden Antragsteller: die Beihilfefähigkeit, die Menge und den Wert des tatsächlichen Produktionsverlusts; c) dass die in Betracht kommenden Antragsteller für die Verluste gemäß Artikel 2 keine Entschädigung aus anderen Quellen erhalten haben. Die Beihilfe kann an in Betracht kommende Antragsteller, bei denen die Verwaltungskontrollen abgeschlossen sind, ausgezahlt werden, ohne dass die Durchführung aller Kontrollen, insbesondere bei den für Vor-Ort-Kontrollen ausgewählten Antragstellern, abgewartet werden muss. Wird die Beihilfefähigkeit eines Antragstellers nicht bestätigt, so ist die Beihilfe wiedereinzuziehen und sind Sanktionen zu verhängen.

Article 5

Für die Zwecke von Artikel 29 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs in Bezug auf die Beträge gemäß Artikel 3 dieser Verordnung das Inkrafttreten dieser Verordnung.

Article 6

Polen teilt der Kommission den Zahlungsabschluss mit.

Article 7

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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