Verordnung (EU) 2018/1628 des Rates vom 30. Oktober 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2019 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/120 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern
Text
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2019 festgesetzt und bestimmte gemäß der Verordnung (EU) 2018/120 festgesetzte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern geändert.
Article 2 Anwendungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die in der Ostsee fischen.
2 Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt ist.
Article 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1.„Unterdivision“eine ICES-Unterdivision der Ostsee gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates ;2.„zulässige Gesamtfangmenge“ (total allowable catch — TAC)die Menge eines Bestands, die im Laufe eines Jahres gefangen werden darf;3.„Quote“ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil an der TAC;4.„Freizeitfischerei“nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresschätze beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden.
Article 4 TACs und Aufteilung
Die TACs, die Quoten und die gegebenenfalls operativ damit verbundenen Bedingungen sind im Anhang festgelegt.
Article 5 Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt: a) Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; b) Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009; c) zusätzliche zulässige Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; d) zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder übertragene Mengen gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; e) Abzüge gemäß den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
Article 6 Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen
Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, die unter die Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die betreffende Quote anzurechnen, fallen, sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.
Article 7 Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Dorsch in den Unterdivisionen 22-24
1 In der Freizeitfischerei dürfen in den Unterdivisionen 22-24 nicht mehr als sieben Exemplare Dorsch pro Fischer und Tag behalten werden.
2 Absatz 1 lässt strengere nationale Maßnahmen unberührt.
Article 8 Maßnahmen für die Fischerei auf Meerforelle in den Unterdivisionen 22-32
1 Fischereifahrzeugen ist die Fischerei auf Meerforelle jenseits von vier Seemeilen von den Basislinien in Unterdivisionen 22-32 vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 verboten. Bei der Fischerei auf Lachs in diesen Gewässern dürfen die Beifänge von Meerforelle zu keinem Zeitpunkt — weder an Bord noch angelandet nach jeder Fahrt — mehr als 3 % der Gesamtfangmenge von Lachs und Meerforelle ausmachen.
2 Absatz 1 lässt strengere nationale Maßnahmen unberührt.
Article 9 Flexibilität
1 Sofern im Anhang der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 der genannten Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.
2 Artikel 3 Absätze 2 und 3 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nutzt.
Article 10 Datenübermittlung
Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die gefangenen oder angelandeten Mengen der Bestände übermitteln, verwenden sie die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.
Article 11 Änderungen der Verordnung (EU) 2018/120
Anhang IA der Verordnung (EU) 2018/120 wird wie folgt geändert: 1. Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sardelle in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und Unionsgewässern von CECAF Bereich 34.1.1 folgende Fassung: „Art: Sardelle Engraulis encrasicolus Gebiet: 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 (ANE/9/3411) Spanien10802Portugal11784Union22586TAC22586Vorsorgliche TAC 2. Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Stintdorsch und dazugehörige Beifänge in der ICES-Division 3a und in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und dem ICES-Untergebiet 4 folgende Fassung: „Art: Stintdorsch und dazugehörige Beifänge Trisopterus esmarkii Gebiet: 3a; Unionsgewässer von 2a und 4 (NOP/2A3A4.) Jahr20182019Dänemark8518649953Deutschland1610Niederlande6337Union8526550000Norwegen150000Färöer60000TACEntfälltEntfällt Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht
Article 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2019, mit Ausnahme des Artikels 11 Nummer 2, der vom 1. November 2018 bis zum 31. Oktober 2019 gilt, und des Artikels 11 Nummer 1, der ab dem 1. Januar 2018 gilt.
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