Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1637 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Verfahren und Merkmale der Aufsichtsfunktion (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32018R1637
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2018-07-13
In force since
2019-01-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Zusammensetzung der Aufsichtsfunktion

1 Struktur und Zusammensetzung der Aufsichtsfunktion stehen in angemessenem Verhältnis zur Eigentums- und Kontrollstruktur des Administrators und werden grundsätzlich im Einklang mit einer oder mehreren der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten angemessenen Regelungen für die Unternehmensführung festgelegt. Jede Abweichung von diesen Regelungen wird von den Administratoren gegenüber den zuständigen Behörden begründet.

2 Handelt es sich bei dem Referenzwert um einen kritischen Referenzwert, wird die Aufsichtsfunktion von einem Ausschuss mit mindestens zwei unabhängigen Mitgliedern wahrgenommen. Die unabhängigen Mitglieder sind natürliche Personen, die der Aufsichtsfunktion angehören und mit dem Administrator nicht auf andere Weise als durch ihre Beteiligung an der Aufsichtsfunktion unmittelbar verbunden sind und die sich insbesondere auf der Ebene des jeweiligen Referenzwerts in keinerlei Interessenkonflikt befinden.

3 Die Aufsichtsfunktion setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die gemeinsam über die Kompetenzen und das Fachwissen verfügen, die angemessen sind, um die Bereitstellung eines bestimmten Referenzwerts überwachen und die vorgesehenen Verantwortlichkeiten der Aufsichtsfunktion erfüllen zu können. Die Mitglieder der Aufsichtsfunktion verfügen über angemessene Kenntnisse des zugrunde liegenden Marktes bzw. der wirtschaftlichen Realität, den bzw. die der Referenzwert messen soll.

4 Die Administratoren von Referenzwerten aus regulierten Daten ziehen als Mitglieder der Aufsichtsfunktion auch Vertreter der in der Bestimmung des Begriffs „Referenzwert aus regulierten Daten“ in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 24 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 aufgeführten Unternehmen und gegebenenfalls auch von Unternehmen, die Nettoinventarwerte von Investmentfonds zu Referenzwerten aus regulierten Daten beitragen, hinzu. Jede Nichtbeteiligung von Vertretern dieser Unternehmen wird von den Administratoren gegenüber den zuständigen Behörden begründet.

5 Beruht ein Referenzwert auf Beiträgen und sind Vertreter der betreffenden Kontributoren oder der diesen Referenzwert verwendenden, der Aufsicht unterliegenden Unternehmen Mitglieder der Aufsichtsfunktion, stellt der Administrator sicher, dass die Zahl der Mitglieder mit Interessenkonflikten keine einfache Mehrheit erreicht oder überschreitet. Bevor Mitglieder ernannt werden, ermitteln und berücksichtigen die Administratoren auch die Konflikte, die aus Beziehungen zwischen potenziellen Mitgliedern und anderen externen Interessenträgern, insbesondere aus einem potenziellen Interesse auf der Ebene der betroffenen Referenzwerte, erwachsen.

6 Unmittelbar an der Bereitstellung des Referenzwerts beteiligte Personen, die Mitglieder der Aufsichtsfunktion sein dürfen, erhalten kein Stimmrecht. Vertreter des Leitungsorgans dürfen weder Mitglied noch Beobachter sein, können von der Aufsichtsfunktion jedoch zur stimmrechtlosen Teilnahme an Sitzungen eingeladen werden.

7 Personen, gegen die wegen Verstößen gegen die Finanzmarktvorschriften, insbesondere wegen Manipulation oder versuchter Manipulation im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Sanktionen verhängt wurden, dürfen nicht Mitglied der Aufsichtsfunktion sein.

Article 2 Merkmale und Positionierung der Aufsichtsfunktion

1 Die Aufsichtsfunktion ist Teil der Organisationsstruktur des Administrators oder der Muttergesellschaft der Gruppe, der dieser angehört, ist jedoch von dem Leitungsorgan und anderen Unternehmensführungsfunktionen des Referenzwert-Administrators getrennt.

2 Die Aufsichtsfunktion beurteilt die Entscheidungen des Leitungsorgans des Administrators im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Referenzwerten und stellt sie gegebenenfalls infrage, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1011 erfüllt werden. Unbeschadet des Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/1011 richtet die Aufsichtsfunktion sämtliche Empfehlungen zur Überwachung von Referenzwerten an das Leitungsorgan.

3 Bemerkt die Aufsichtsfunktion, dass das Leitungsorgan entgegen den Empfehlungen oder Entscheidungen der Aufsichtsfunktion gehandelt hat oder zu handeln gedenkt, hält sie dies unmissverständlich im Protokoll ihrer nächsten Sitzung oder — falls eine Aufsichtsfunktion entsprechend der dritten im Anhang dieser Verordnung festgelegten Regelung für die Unternehmensführung eingerichtet wurde — in ihrem Entscheidungsprotokoll fest.

Article 3 Verfahren der Aufsichtsfunktion

1 Eine Aufsichtsfunktion verfügt über Verfahren für mindestens die folgenden Bereiche: a) ihr Mandat, die Häufigkeit ihrer regelmäßigen Sitzungen, die Aufzeichnung ihrer Sitzungsprotokolle und Entscheidungsprotokolle sowie die regelmäßige Informationsweitergabe an das Leitungsorgan des Administrators; b) die Kriterien für die Auswahl ihrer Mitglieder, einschließlich der Kriterien für die Bewertung des Fachwissens, der Kompetenzen und der Fähigkeit potenzieller Mitglieder, die erforderlichen zeitlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Bei diesen Kriterien werden insbesondere die Aufgaben potenzieller Mitglieder in anderen Aufsichtsfunktionen berücksichtigt; c) die Kriterien für die Auswahl von Beobachtern, die zur Teilnahme an einer Sitzung der Aufsichtsfunktion eingeladen werden können; d) die Wahl, Benennung, Abberufung und Ersetzung ihrer Mitglieder; e) gegebenenfalls die Kriterien für die Auswahl der Person oder des Ausschusses, die bzw. der im Einklang mit den im Anhang festgelegten angemessenen Regelungen für die Unternehmensführung von Aufsichtsfunktionen, die sich aus mehreren Ausschüssen zusammensetzen, für ihre allgemeine Leitung und Koordinierung verantwortlich ist und als Kontakt für das Leitungsorgan des Administrators und für die zuständige Behörde dient; f) die öffentliche Bekanntmachung von Kurzangaben zu ihren Mitgliedern, zusammen mit etwaigen Erklärungen über Interessenkonflikte und etwaigen hiergegen ergriffenen Abhilfemaßnahmen; g) die Aussetzung der Stimmrechte externer Mitglieder bei Entscheidungen, die sich unmittelbar auf die Geschäfte der von ihnen vertretenen Organisationen auswirken würden; h) die Verpflichtung der Mitglieder zur Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte, bevor ein Tagesordnungspunkt während einer Sitzung der Aufsichtsfunktion erörtert wird, und deren Festhalten im Sitzungsprotokoll; i) den Ausschluss von Mitgliedern von bestimmten Erörterungen, bei denen sich diese Mitglieder in einem Interessenkonflikt befinden, und das Festhalten dieses Ausschlusses im Sitzungsprotokoll; j) den Zugang der Aufsichtsfunktion zu allen Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt; k) die Beilegung von Streitigkeiten innerhalb der Aufsichtsfunktion; l) die Maßnahmen, die bei Verstößen gegen den Verhaltenskodex zu ergreifen sind; m) die Benachrichtigung der zuständigen Behörde bei jedem mutmaßlichen Fehlverhalten der Kontributoren oder des Verwalters und bei allen ungewöhnlichen oder verdächtigen Eingabedaten; n) die Verhinderung einer missbräuchlichen Offenlegung vertraulicher oder sensibler Informationen, die von der Aufsichtsstelle entgegengenommen, erzeugt oder erörtert werden.

2 Wird die Aufsichtsfunktion von einer natürlichen Person wahrgenommen, gilt Folgendes: a) Absatz 1 Buchstaben e, g, i und k finden keine Anwendung; b) der Administrator benennt eine stellvertretende angemessene Stelle oder natürliche Person, um zu gewährleisten, dass die Aufgaben der Aufsichtsfunktion bei Abwesenheit der für die Aufsichtsfunktion verantwortlichen Person fortwährend ausgeführt werden können.

Article 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 25. Januar 2019.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions