Delegierte Verordnung (EU) 2018/1640 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der für beaufsichtigte Kontributoren geltenden Anforderungen an die Unternehmensführung und die Kontrollen (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist nicht auf beaufsichtigte Kontributoren anwendbar, die ausschließlich Daten zu nicht signifikanten Referenzwerten beitragen. Die Anforderungen dieser Verordnung lassen die Anforderungen der Artikel 11 und 15 der Verordnung (EU) 2016/1011 sowie der nach Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1011 erlassenen technischen Regulierungsstandards unberührt.
Article 2 Kontrollrahmen
Der in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 von beaufsichtigten Kontributoren verlangte Kontrollrahmen umfasst die Einrichtung und Aufrechterhaltung zumindest der folgenden Kontrollen: a) ein wirksamer Mechanismus zur Beaufsichtigung des Verfahrens für das Beitragen von Eingabedaten, einschließlich eines Risikomanagementsystems, der Bezeichnung der Führungskräfte, die für das Verfahren für das Beitragen von Daten verantwortlich sind, und der Einbindung etwaiger Compliancefunktionen und interner Auditfunktionen innerhalb der Organisation des Kontributors; b) eine Regelung in Bezug auf Hinweisgeber, die auch angemessene Schutzmechanismen umfasst; c) ein Verfahren für die Ermittlung und Handhabung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/1011 und gegen den geltenden Verhaltenskodex nach Artikel 15 jener Verordnung, einschließlich eines Verfahrens für die Untersuchung ermittelter Verstöße und die Aufzeichnung der ergriffenen Folgemaßnahmen; d) eine regelmäßige Überprüfung des Verfahrens für das Beitragen von Daten, die zumindest einmal jährlich und bei jeder Änderung des geltenden Verhaltenskodex erfolgen muss.
Article 3 Kontrolle der Submittenten
1 Die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 von beaufsichtigten Kontributoren verlangten Systeme und Kontrollen umfassen ein dokumentiertes und wirksames Verfahren für das Beitragen von Daten sowie zumindest Folgendes: a) ein Verfahren für die Benennung von Submittenten sowie Verfahren für Datenbeiträge, falls ein Submittent unerwartet nicht verfügbar ist, einschließlich der Benennung von Stellvertretern; b) Verfahren und Systeme zur Überwachung der Beiträge und der dafür verwendeten Daten, die im Einklang mit von dem Kontributor vorgegebenen Parametern auch Warnmeldungen abgeben können.
2 Unbeschadet etwaiger Anforderungen des Artikels 15 der Verordnung (EU) 2016/1011 berücksichtigt der Kontributor die nachfolgenden Kriterien, wenn er für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 2 Buchstabe a jener Verordnung über die Angemessenheit eines Verfahrens zur Abzeichnung durch eine natürliche Person, die Vorgesetzte des Submittenten ist, entscheidet: a) das Ausmaß des bei Datenbeiträgen ausgeübten Ermessens; b) die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten des beaufsichtigten Kontributors; c) ob zwischen dem Beitragen von Eingabedaten zu dem Referenzwert und etwaigen Handels- oder anderen Tätigkeiten des Kontributors Interessenkonflikte entstehen können.
3 Umfassen die von einem beaufsichtigten Kontributor eingerichteten Kontrollen ein Verfahren zur Abzeichnung durch eine natürliche Person, die Vorgesetzte des Submittenten ist, so beinhalten diese Kontrollen klare Regeln über den Zeitpunkt der Abzeichnung; wird die Möglichkeit zur Abzeichnung nach der Eingabe der Daten eingeräumt, so werden die Umstände, unter denen eine Abzeichnung nach der Eingabe erlaubt ist, sowie die Frist für die Abzeichnung festgelegt.
Article 4 Schulung der Submittenten
1 Die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1011 von beaufsichtigten Kontributoren verlangten Systeme und Kontrollen umfassen Schulungsmaßnahmen, um zu gewährleisten, dass jeder Submittent a) über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im Hinblick darauf verfügt, wie der Referenzwert den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität messen soll; b) über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im Hinblick auf alle Elemente des geltenden Verhaltenskodex nach Artikel 15 Absatz 1 jener Verordnung verfügt.
2 Die Kenntnisse der Submittenten im Hinblick auf die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Anforderungen sowie auf die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1011 und der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates , soweit diese auf die Aufgaben der Submittenten anwendbar sind, werden regelmäßig und zumindest einmal jährlich neu bewertet, um zu überprüfen, ob die Submittenten nach wie vor für die Tätigkeit geeignet sind.
3 Absatz 2 findet keine Anwendung auf beaufsichtigte Kontributoren zu signifikanten Referenzwerten.
Article 5 Interessenkonflikte
1 Die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/1011 von beaufsichtigten Kontributoren verlangten Maßnahmen zum Umgang mit Interessenkonflikten umfassen zumindest Folgendes: a) ein laufend aktualisiertes Interessenkonfliktregister, in dem ermittelte Interessenkonflikte und die zu deren Handhabung ergriffenen Maßnahmen erfasst werden und das für interne und externe Prüfer zugänglich ist; b) die physische Trennung der Submittenten von anderen Mitarbeitern des Kontributors, wenn unter Berücksichtigung des Ausmaßes des bei Datenbeiträgen ausgeübten Ermessens, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten des Kontributors und der Möglichkeit von Interessenkonflikten zwischen dem Beitragen von Eingabedaten zu dem Referenzwert und etwaigen Handels- oder anderen Tätigkeiten des Kontributors eine solche Trennung als angemessen erscheint; c) geeignete interne Aufsichtsverfahren, einschließlich Regeln für den Umgang von Submittenten mit Frontoffice-Mitarbeitern, falls keine organisatorische oder physische Trennung der Mitarbeiter erfolgt.
2 Die Maßnahmen zum Umgang mit Interessenkonflikten beinhalten außerdem eine Vergütungspolitik für Submittenten, die gewährleistet, dass die Vergütung der Submittenten mit keinem der folgenden Elemente zusammenhängt: a) dem Wert des Referenzwerts, b) dem spezifischen Wert der getätigten Eingaben und c) der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit des beaufsichtigten Kontributors, aus der ein Interessenkonflikt mit dem Beitragen von Eingabedaten zum Referenzwert entstehen könnte.
Article 6 Aufzeichnungen
1 Die nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/1011 zu führenden Aufzeichnungen über die Kommunikation in Bezug auf die Bereitstellung von Eingabedaten beinhalten Aufzeichnungen über die getätigten Beiträge sowie die Namen der Submittenten.
2 Die nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/1011 zu führenden Aufzeichnungen über die Risikopositionen des Kontributors gegenüber Finanzinstrumenten, denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, beinhalten Aufzeichnungen über die Art der vom beaufsichtigten Kontributor ausgeübten Tätigkeit, aus der die Risikoposition hervorgeht.
3 Die nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/1011 zu führenden Aufzeichnungen über interne und externe Prüfungen beinhalten Aufzeichnungen über die Prüfvorgaben, den Prüfbericht und Folgemaßnahmen nach jeder Prüfung.
4 Absatz 3 findet keine Anwendung auf beaufsichtigte Kontributoren zu signifikanten Referenzwerten.
Article 7 Experteneinschätzungen
Die Strategien, die in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 von beaufsichtigten Kontributoren für den Fall verlangt werden, dass Eingabedaten auf Experteneinschätzungen beruhen, umfassen zumindest die folgenden Elemente: a) ein Rahmen, um bei der Wahrnehmung von Beurteilungsspielräumen und der Ausübung von Ermessen die Konsistenz zwischen verschiedenen Submittenten und die Konsistenz im Zeitverlauf zu gewährleisten; b) Angaben dazu, welche Arten von Information bei der Wahrnehmung von Beurteilungsspielräumen und der Ausübung von Ermessen berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt werden können; c) Verfahren zur Prüfung der Wahrnehmung von Beurteilungsspielräumen oder der Ausübung von Ermessen.
Article 8 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 25. Januar 2019.
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