Delegierte Verordnung (EU) 2018/1644 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des Mindestinhalts von Kooperationsvereinbarungen mit zuständigen Behörden von Drittländern, deren Rechtsrahmen und Aufsichtspraxis als gleichwertig anerkannt wurden (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1 Anwendungsbereich der Kooperationsvereinbarungen
In den in Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Kooperationsvereinbarungen (im Folgenden „Kooperationsvereinbarungen“) ist klar deren Anwendungsbereich festgelegt. Dieser umfasst die Zusammenarbeit der Parteien zumindest in folgenden Bereichen: a) beim Austausch von Informationen und bei der Übermittlung von Mitteilungen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufsichtsaufgaben von Belang sind; b) bei allen Fragen, die für die Operationen, Tätigkeiten oder Dienstleistungen der unter die betreffenden Kooperationsvereinbarungen fallenden Administratoren von Belang sein können, worunter auch die Unterrichtung der ESMA über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, denen diese Administratoren in dem Drittland unterliegen, sowie alle wesentlichen Änderungen dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften fallen; c) bei allen Regulierungs- oder Aufsichtsmaßnahmen, die die zuständige Behörde des Drittlandes in Bezug auf Administratoren trifft, die in die Nutzung ihrer Referenzwerte in der Union eingewilligt haben, und bei jeder in Bezug auf diese Administratoren von der zuständigen Behörde des Drittlandes erteilten Genehmigung, einschließlich etwaiger Änderungen bei den Pflichten oder Anforderungen, denen der Administrator unterliegt und die die kontinuierliche Einhaltung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften seitens des Administrators berühren könnten.
Article 2 Informationsaustausch und Mitteilungen
Kooperationsvereinbarungen enthalten zu den in ihrem Rahmen auszutauschenden Informationen oder vorzulegenden Mitteilungen zumindest folgende Bestimmungen: a) eine Bestimmung, wonach Auskunftsersuchen zumindest die von der ersuchenden Behörde angefragten Angaben sowie eine kurze Beschreibung des Gegenstands der Anfrage, den Zweck, für den die Angaben benötigt werden, und die für die Referenzwert-Tätigkeit geltenden maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften enthalten müssen; b) Einzelheiten des Mechanismus/der Mechanismen für den Informationsaustausch und die Übermittlung von Mitteilungen; c) eine Bestimmung, wonach Informationen schriftlich auszutauschen und Mitteilungen schriftlich zu übermitteln sind; d) eine Bestimmung, wonach Maßnahmen zu treffen sind, um einen sicheren Informationsaustausch und eine sichere Übermittlung von Mitteilungen sicherzustellen; e) eine Bestimmung, wonach Informationen und Mitteilungen zügig und — soweit relevant — den zeitlichen Vorgaben der Vereinbarungen entsprechend vorzulegen sind;
Article 3 Zusammenarbeit bei der Aufsicht
1 Die Kooperationsvereinbarungen legen einen Rahmen für die Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten der Parteien bei der Referenzwertbeaufsichtigung fest, der zumindest folgende Anforderungen enthält: a) eine Anforderung, wonach ein Unterzeichner, der eine Aufsichtstätigkeit aufnehmen möchte, hierfür zunächst einen schriftlichen Antrag stellen muss; b) eine Anforderung, wonach in dem Antrag der faktische und rechtliche Hintergrund der betreffenden Tätigkeit sowie der hierfür veranschlagte zeitliche Rahmen darzulegen sind; c) eine Anforderung, wonach der andere Unterzeichner innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt des Antrags dessen Eingang bestätigen muss.
2 Für die Zwecke der Koordinierung von Vor-Ort-Prüfungen im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Drittlandsbehörde wird in den Kooperationsvereinbarungen ein Verfahren festgelegt, das den Parteien hilft, sich auf die Bedingungen solcher Vor-Ort-Prüfungen zu verständigen, darunter zumindest ihre jeweiligen Aufgaben und Pflichten, das Recht der zuständigen Drittlandsbehörde auf Begleitung jeder Vor-Ort-Prüfung und jede Pflicht dieser Behörde, bei der inhaltlichen Überprüfung, Auslegung und Analyse öffentlicher und nicht-öffentlicher Bücher und Aufzeichnungen sowie bei der Einholung von Informationen von Direktoren und Mitgliedern der Geschäftsleitung jedes unter die Vereinbarungen fallenden Administrators Hilfestellung zu leisten.
Article 4 Vertraulichkeit, Nutzung der Informationen und Datenschutz
1 Kooperationsvereinbarungen untersagen den Parteien die Offenlegung der im Rahmen dieser Vereinbarungen ausgetauschten oder erlangten Informationen, es sei denn, die Partei, die die Informationen bereitgestellt hat, hat hierzu zuvor ihre Einwilligung gegeben oder die Offenlegung ist eine insbesondere im Zusammenhang mit Nachforschungen und anschließenden Gerichtsverfahren im Unions- oder nationalen Recht vorgesehene notwendige und verhältnismäßige Pflicht.
2 Kooperationsvereinbarungen schreiben die sichere Speicherung der von einer Behörde im Rahmen dieser Vereinbarungen erlangten Informationen vor und gestatten die Nutzung dieser Informationen ausschließlich für den von der Behörde in ihrem Auskunftsersuchen genannten Zweck oder für den Fall, dass die Informationen nicht auf ein Auskunftsersuchen hin bereitgestellt wurden, nur insoweit, als diese Behörde sie zur Wahrnehmung ihrer Regulierungs- und Aufsichtsfunktionen benötigt. Allerdings kann diese Behörde die Informationen auch für einen anderen Zweck nutzen, wenn die Behörde, die diese Informationen im Rahmen der Vereinbarung bereitgestellt hat, zuvor schriftlich ihre Einwilligung gegeben hat.
3 Lassen Kooperationsvereinbarungen den Austausch personenbezogener Daten zu, enthalten sie Bestimmungen, die angemessene Instrumente für den Schutz dieser Daten sicherstellen und allen Datenschutzvorschriften entsprechen, die im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Behörden, die Parteien der betreffenden Kooperationsvereinbarung sind, anwendbar sind.
Article 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 25. Januar 2019.
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