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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1646 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur näheren Bestimmung der Angaben, die bei einem Antrag auf Zulassung und bei einem Antrag auf Registrierung vorzulegen sind (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32018R1646
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2018-07-13
In force since
2019-01-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Allgemeine Vorschriften

1 Ein Antrag nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1011 enthält, soweit angebracht, folgende Angaben: a) die in Anhang I aufgeführten Angaben, wenn eine juristische Person eine Zulassung beantragt; b) die in Anhang II aufgeführten Angaben, wenn eine juristische Person eine Registrierung beantragt; c) die in Anhang I aufgeführten Angaben, wenn eine natürliche Person eine Zulassung beantragt, mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 1 Buchstaben c, f, h und i genannten Angaben; d) die in Anhang II aufgeführten Angaben, wenn eine natürliche Person eine Registrierung beantragt, mit Ausnahme der in Anhang II Nummer 1 Buchstaben c, f, h und i genannten Angaben.

2 Der Antrag kann nur dann Angaben auf Ebene einer Referenzwert-Familie enthalten, wenn die Familie keinen Referenzwert enthält, der in die gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 erstellte Liste kritischer Referenzwerte aufgenommen wurde.

3 Macht der Antragsteller nicht alle geforderten Angaben, so erläutert er in dem Antrag, weshalb diese Angaben nicht bereitgestellt werden.

4 Wenn der Antragsteller in dem Mitgliedstaat bereits von derselben zuständigen Behörde bei anderen Tätigkeiten als der Bereitstellung von Referenzwerten beaufsichtigt wird, braucht er die unter Nummer 1 Buchstaben f bis j von Anhang I bzw. Anhang II genannten Informationen gegebenenfalls nicht zu übermitteln.

Article 2 Angaben zu Arten von Referenzwerten

1 Der Antragsteller kann die in Anhang I Nummer 6 bzw. in Anhang II Nummer 6 verlangten Angaben in Form einer Zusammenfassung liefern, wenn der bereitgestellte Referenzwert kein signifikanter Referenzwert ist.

2 Nicht beaufsichtigte Unternehmen, die kritische und signifikante Referenzwerte bereitstellen' übermitteln die in Anhang I aufgeführten Angaben.

3 Beaufsichtigte Unternehmen, die nur nicht-kritische Referenzwerte bereitstellen' übermitteln die in Anhang II Spalte 1 aufgeführten Angaben.

4 Antragsteller, die nur nicht-signifikante Referenzwerte bereitstellen' übermitteln die in Anhang II Spalte 2 aufgeführten Angaben.

5 Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 sehen Antragsteller, die nur Referenzwerte aus regulierten Daten bereitstellen, von der Übermittlung der unter Nummer 5 Buchstabe c, Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii und Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iv von Anhang I und Anhang II aufgeführten Angaben ab.

6 Antragsteller, die nur Referenzzinssätze bereitstellen, übermitteln die in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Angaben und geben an' wie die spezifischen Anforderungen nach Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1011 erfüllt werden' wenn gemäß Artikel 18 der genannten Verordnung die Bestimmungen von Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1011 ergänzend zu oder anstelle der Anforderungen von Titel II der Verordnung (EU) 2016/1011 gelten.

7 Antragsteller, die nur Rohstoff-Referenzwerte bereitstellen, übermitteln die in Anhang I dieser Verordnung genannten Angaben, wenn sie ein nicht beaufsichtigtes Unternehmen sind oder einen kritischen Referenzwert bereitstellen. Beaufsichtigte Unternehmen, die keine kritischen Referenzwerte bereitstellen, übermitteln die in Anhang II Spalte 1 aufgeführten Informationen. Der Antragsteller gibt an, wie die Anforderungen nach Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1011 für Rohstoff-Referenzwerte erfüllt werden' für die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1011 anstelle der Anforderungen des Titels II die Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1011 Anwendung finden.

Article 3 Spezifische Angaben zu Strategien und Verfahren

1 In einem Antrag beschriebene Strategien und Verfahren enthalten Folgendes bzw. werden von Folgendem begleitet: a) Angaben zur Identität der Person/en, die für die Genehmigung und Aufrechterhaltung der Strategien und Verfahren verantwortlich ist/sind; b) eine Beschreibung, wie die Einhaltung der Strategien und Verfahren überwacht wird, und Angaben zur Identität der für die Überwachung zuständigen Person/en; c) eine Beschreibung der Maßnahmen, die bei einem Verstoß gegen die Strategien und Verfahren zu treffen sind.

2 Ist ein Antragsteller Teil einer Gruppe, so kann er Absatz 1 nachkommen, indem er die für die Bereitstellung von Referenzwerten relevanten Strategien und Verfahren seiner Gruppe übermittelt.

Article 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 25. Januar 2019.

Relations

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Versions

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