Durchführungsverordnung (EU) 2018/1712 der Kommission vom 13. November 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 zur Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse
Text
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Article 1
Für Einfuhren der in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 aufgeführten Warenkategorien 8 und 9 mit Ursprung in Südafrika gelten die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 eingeführten vorläufigen Schutzmaßnahmen nicht. Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 erhält hinsichtlich der Warenkategorien 8 und 9 folgende Fassung: „“
Article 2
1 Um Artikel 1 Rechnung zu tragen, sollte Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 geändert werden, soweit die Warengruppen 8 und 9 mit Ursprung in Südafrika betroffen sind. Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 erhält hinsichtlich Südafrikas folgende Fassung: „“
2 Waren mit Ursprung in Südafrika, die unter die Warenkategorien 8 und 9 fallen und nach dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 in die EU eingeführt wurden, werden von der Berechnung des zollfreien Kontingents ausgenommen.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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