Durchführungsverordnung (EU) 2018/1799 der Kommission vom 21. November 2018 über die Einführung einer zeitlich begrenzten statistischen Direktmaßnahme für die Verbreitung ausgewählter Themen der Volks- und Wohnungszählung 2021 geokodiert auf ein 1-km2-Gitter (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1 Gegenstand
Es wird eine zeitlich begrenzte statistische Direktmaßnahme eingeführt, um ausgewählte Themen der Volks- und Wohnungszählung 2021 geokodiert auf ein 1-km2-Gitter zu entwickeln, zu erstellen und zu verbreiten (im Folgenden „1-km2-Gitterdaten“). Zu diesem Zweck wird ein einziges harmonisiertes und konstantes geografisches Bezugsgitter für Europa festgelegt, das aus Zellen mit einer Fläche von 1 km2 besteht. Ebenso werden die spezifischen Themen und ihre Untergliederungen sowie die Einzelheiten des Programms und der Metadaten für die Verbreitung der auf ein 1-km2-Bezugsgitter geokodierten Daten der Volks- und Wohnungszählung 2021 definiert.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 763/2008. Darüber hinaus bezeichnet für die Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck 1. „Gitter“, „Gitterzelle“ und „Gitterpunkt“ ein Gitter, eine Gitterzelle und einen Gitterpunkt gemäß der Definition in Anhang II Nummer 2.1 der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010; 2. „Gesamtbevölkerung“ alle Personen in einer Gitterzelle, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort sich in dieser Gitterzelle befindet; 3. „Datenfeld“ eine einzelne Messung, die in der in Anhang II dieser Verordnung definierten Tabelle enthalten ist; 4. „Feldwert“ die durch ein Datenfeld bereitgestellte Information. Ein Feldwert kann entweder ein „numerischer Feldwert“ oder ein „spezieller Feldwert“ sein; 5. „numerischer Feldwert“ eine ganze Zahl größer oder gleich „0“, die statistische Informationen über die Beobachtung dieses Datenfeldes liefert; 6. „validierte Daten“ von den Mitgliedstaaten nach vereinbarten Validierungsregeln überprüfte Daten; 7. „beobachteter Feldwert“ einen numerischen Feldwert, der für beobachtete oder nach bestem verfügbaren Wissen unterstellte Informationen steht, die auf allen verfügbaren Informationen der Zählung 2021, insbesondere vor der Anwendung jeglicher Maßnahmen zur Offenlegungskontrolle statistischer Daten, beruhen; 8. „vertraulicher Feldwert“ einen numerischen Wert, der nicht verbreitet werden darf, damit die statistische Geheimhaltung der Daten gemäß den Schutzmaßnahmen der Mitgliedstaaten zur Offenlegungskontrolle statistischer Daten gewahrt wird; 9. „spezieller Feldwert“ ein Symbol, das anstelle eines numerischen Werts in einem Datenfeld übermittelt wird; 10. „Markierung“ einen Code, mit dem ein bestimmtes Datenfeld versehen werden kann, um ein besonderes Merkmal seines Feldwerts zu beschreiben.
Article 3 Technische Spezifikationen des 1-km2-Bezugsgitters
1 Im Einklang mit Anhang IV Abschnitt 1.5 der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 ist das flächentreue Gitter „Grid_ETRS89-LAEA1000“ das statistische 1-km2-Bezugsgitter für den europaweiten Gebrauch. Die räumliche Ausdehnung des Bezugsgitters im für dieses Gitter in Anhang II Abschnitt 2.2.1 der genannten Verordnung festgelegten Koordinatensystem wird für die Zwecke der vorliegenden Verordnung auf Rechtswerte zwischen 900000 und 7400000 Metern und auf Hochwerte zwischen 900000 und 5500000 Metern begrenzt.
2 Im Einklang mit Anhang IV Abschnitt 1.4.1.1 der genannten Verordnung wird jeder einzelnen Gitterzelle des 1-km2-Bezugsgitters ein eindeutiger Gitterzellencode zugewiesen, der mit der Zeichenfolge „CRS3035RES1000mN“ gebildet wird. Darauf folgt der in Metern angegebene Hochwert des Gitterpunkts der linken unteren Ecke der Gitterzelle gefolgt vom Buchstaben E sowie dem in Metern angegebenen Rechtswert des Gitterpunkts der linken unteren Ecke der Gitterzelle.
3 Der Ländercode des übermittelnden Mitgliedstaats nach den vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union herausgegebenen Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen, gefolgt vom Zeichen „_“, wird dem Zellencode jeder von diesem Mitgliedstaat übermittelten Gitterzelle vorangestellt.
Article 4 Technische Spezifikationen für die Themen der 1-km2-Gitterdaten und deren Untergliederungen
Es gelten die technischen Spezifikationen für die Themen, die im Anhang der Verordnung (EU) 2017/543 für die Daten der Zählung 2021 festgelegt sind. Die Untergliederungen der Themen für die Zwecke dieser Verordnung sind in Anhang I dieser Verordnung festgelegt.
Article 5 Programm der 1-km2-Gitterdaten
1 Das Programm der von den Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) für das Bezugsjahr 2021 zu übermittelnden 1-km2-Gitterdaten ist in Anhang II festgelegt.
2 Die Mitgliedstaaten ersetzen jeden vertraulichen Wert durch den speziellen Wert „nicht verfügbar“.
Article 6 Harmonisierung der Ergebnisse
1 Im Interesse der unionsweiten Vergleichbarkeit werden die zu verbreitenden Ergebnisfeldwerte harmonisiert. Daher ist — soweit möglich — numerischen Feldwerten gegenüber speziellen Feldwerten der Vorzug zu geben.
2 Die Mitgliedstaaten erfüllen die nachstehenden Anforderungen, damit hinreichend genaue und zuverlässige Informationen über die räumliche Verteilung der Gesamtbevölkerung vorliegen: a) Datenfelder zur Gesamtbevölkerung werden nicht als vertraulich gemeldet; b) Datenfelder zur Gesamtbevölkerung mit einem beobachteten Feldwert, der nicht „0“ ist, sind mit der Markierung „bevölkert“ zu versehen und c) Datenfelder zur Gesamtbevölkerung mit dem beobachteten Feldwert „0“ sind nicht mit der Markierung „bevölkert“ zu versehen.
Article 7 Metadaten
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) zu den 1-km2-Gitterdaten Metadaten nach Anhang III.
Article 8 Stichtag
Der Stichtag für die von den Mitgliedstaaten übermittelten 1-km2-Gitterdaten ist derselbe wie der von diesem Mitgliedstaat nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2017/712 gemeldete Stichtag.
Article 9 Zeitpunkt der Übermittlung der Daten und Metadaten
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) bis zum 31. Dezember 2022 validierte und aggregierte Daten sowie Metadaten zur Gesamtbevölkerung.
2 Unbeschadet des Absatzes 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) bis zum 31. März 2024 validierte und aggregierte Daten sowie Metadaten.
Article 10 Technisches Format für die Übermittlung der Daten und Metadaten
Das bei der Übermittlung der Daten und der Metadaten zu verwendende technische Format ist das im Rahmen des Census Hub eingeführte SDMX-Format. Die Mitgliedstaaten übermitteln die erforderlichen Daten und Metadaten im Einklang mit den Datenstrukturdefinitionen und zugehörigen technischen Spezifikationen, die von der Kommission (Eurostat) zur Verfügung gestellt werden. Sie speichern die erforderlichen Daten und Metadaten bis zum 31. Dezember 2034 für etwaige spätere Übermittlungsersuchen der Kommission (Eurostat).
Article 11 Qualitätsanforderungen
1 Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Qualität der übermittelten Daten.
2 Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Qualitätskriterien für die zu übermittelnden Daten.
3 Auf Verlangen der Kommission (Eurostat) legen ihr die Mitgliedstaaten zusätzliche Informationen vor, die zur Bewertung der Qualität der statistischen Daten notwendig sind.
Article 12 Verbreitung
1 Die Kommission (Eurostat) verbreitet die in Artikel 5 genannten 1-km2-Gitterdatensätze sowie die in Artikel 7 genannten dazugehörigen Metadaten.
2 Für die Zwecke dieser Verordnung entspricht das Programm der von den Mitgliedstaaten übermittelten und von Eurostat verbreiteten 1-km2-Gitterdaten und -Metadaten den Daten, die die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene nach der Richtlinie 2007/2/EG und den zugehörigen Durchführungsverordnungen (EG) Nr. 1205/2008, (EG) Nr. 976/2009 und (EU) Nr. 1089/2010 verbreiten.
Article 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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