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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2018/1903 der Kommission vom 5. Dezember 2018 zur Berichtigung der Anhänge IV, VI und VII der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln und zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Anhänge II, IV, V und VI der genannten Verordnung (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32018R1903
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2018-12-05
In force since
2018-12-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 wird wie folgt berichtigt: 1. In der Tabelle in Anhang IV Teil A Nummer 2 wird in der zweiten Spalte in der Zeile „Salzsäureunlösliche Asche“ der Eintrag „1 — < 5“ ersetzt durch „1-5“; 2. Anhang VI Kapitel I Nummer 7 erhält folgende Fassung: „7. Unbeschadet der Bestimmungen der Nummer 6 ist bei freiwilliger Angabe eines sensorischen oder ernährungsphysiologischen Futtermittelzusatzstoffes auch die zugesetzte Menge gemäß Nummer 1 oder, bei Futtermittelzusatzstoffen der Funktionsgruppe ‚Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung‘, die während der gesamten Haltbarkeitsdauer garantierte Gesamtmenge gemäß Nummer 2 anzugeben.“ 3. Anhang VII Kapitel I Nummer 8 erhält folgende Fassung: „8. Unbeschadet der Bestimmungen der Nummer 7 ist bei freiwilliger Angabe eines sensorischen oder ernährungsphysiologischen Futtermittelzusatzstoffes auch die zugesetzte Menge gemäß Nummer 1 oder, bei Futtermittelzusatzstoffen der Funktionsgruppe ‚Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung‘, die während der gesamten Haltbarkeitsdauer garantierte Gesamtmenge gemäß Nummer 2 anzugeben.“ 4. In Anhang II Nummer 5 wird der Wortlaut „Rohöle und Rohfette“ durch „Rohfett“ ersetzt. In Anhang V wird in den Reihen 3, 5, 12, 15, 16 und 18 der Wortlaut „Rohölen und -fetten“ durch „Rohfett“ ersetzt. 5. a) In Anhang IV Teil A Nummer 2 erhält die Zeile zur „Feuchtigkeit“ in der Tabelle folgende Fassung: „Feuchtigkeit< 2Keine Begrenzungen festgelegt0,42 — < 520 %5-12,51> 12,58 %“ b) In Anhang VI Kapitel I Nummer 3 erhält Zeile 2b der Tabelle folgende Fassung: „2bAromastoffe: Stoffe, deren Zusatz zu Futtermitteln deren Geruch oder Schmackhaftigkeit verbessertAromastoffe“ c) Die Tabelle in Anhang VI Kapitel II Nummer 1 wird durch folgende Tabelle ersetzt: „MischfuttermittelZielartenAnalytische Bestandteile und GehalteAlleinfuttermittel Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Schweine und Geflügel Schweine und Geflügel Rohprotein Rohfaser Rohfett Rohasche Calcium Natrium Phosphor Lysin Methionin Mineralergänzungsfuttermittel Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Schweine und Geflügel Schweine und Geflügel Wiederkäuer Calcium Natrium Phosphor Lysin Methionin Magnesium Sonstige Ergänzungsfuttermittel Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Schweine und Geflügel Schweine und Geflügel Wiederkäuer Rohprotein Rohfaser Rohfett Rohasche Calcium ≥ 5 % Natrium Phosphor ≥ 2 % Lysin Methionin Magnesium ≥ 0,5 %“

Article 2

1 Einzel- und Mischfuttermittel, die vor dem 26. Dezember 2019 gemäß den vor dem 26. Dezember 2018 geltenden Bestimmungen gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in den Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

2 Einzel- und Mischfuttermittel, die vor 26. Dezember 2020 gemäß den vor dem 26. Dezember 2018 geltenden Bestimmungen gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in den Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Article 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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