Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird
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Article 1 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko
Die in Anhang I aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände gelten als Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031, und ihr Einführen in das Gebiet der Union ist bis zur Durchführung einer Risikobewertung untersagt.
Article 2 Pflanzengesundheitszeugnis für das Einführen bestimmter Pflanzen in die Union
Für das Einführen in die Union von Pflanzen, mit Ausnahme von Pflanzen auf der Liste gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031, ist ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich. In Anhang II aufgeführte Früchte sind jedoch von dieser Anforderung ausgenommen.
Article 3 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.
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