Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2019/669 der Europäischen Zentralbank vom 4. April 2019 zur Änderung des Beschlusses EZB/2013/10 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2019/9)

CELEX
32019D0009
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2019-04-04
In force since
2019-05-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen

„(1 Euro-Banknoten der ersten Euro-Banknotenserie gibt es in sieben Stückelungen von fünf Euro bis 500 Euro. Euro-Banknoten der zweiten Euro-Banknotenserie gibt es in sechs Stückelungen von fünf Euro bis 200 Euro. Euro-Banknoten stellen das Thema ‚Zeitalter und Stile in Europa‘ dar und erfüllen folgende Grundmerkmale. Nennwert (EUR)Abmessungen (erste Serie)Abmessungen (zweite Serie)HauptfarbeGestaltungsmotiv5120 × 62 mm120 × 62 mmGrauKlassik10127 × 67 mm127 × 67 mmRotRomantik20133 × 72 mm133 × 72 mmBlauGotik50140 × 77 mm140 × 77 mmOrangeRenaissance100147 × 82 mm147 × 77 mmGrünBarock und Rokoko200153 × 82 mm153 × 77 mmGelblich-braunEisen- und Glasarchitektur500160 × 82 mmNicht in der zweiten Serie enthaltenLilaModerne Architektur des 20. Jahrhunderts“

„(4 Der Umtausch von Banknoten durch die NZBen erfolgt durch Übergabe von Bargeld in beliebiger Stückelung im Wert der Banknoten, durch Überweisung des Werts der Banknoten auf ein Konto des Antragstellers, das anhand einer internationalen Kontonummer (IBAN) gemäß Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates eindeutig identifizierbar ist, oder durch Gutschrift des Werts der Banknoten auf ein Konto des Antragstellers bei der betreffenden NZB, je nachdem, was die NZB für angemessen erachtet.

„(1 Die NZBen erheben von den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten Instituten und Wirtschaftssubjekten eine Gebühr, wenn diese nach Artikel 3 bei den NZBen den Umtausch von echten Euro-Banknoten beantragen, die durch Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigt wurden. Diese Gebühr wird unabhängig davon erhoben, ob die NZB den Umtausch durch Übergabe von Bargeld oder durch Überweisung bzw. Gutschrift des Werts der Banknoten auf ein Konto bewirkt.“

Article 2 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions