Beschluss (EU) 2019/976 der Europäischen Zentralbank vom 29. Mai 2019 zur Festlegung der Grundsätze für das Treffen von Zielvereinbarungen und den Austausch über Leistungsrückmeldungen innerhalb gemeinsamer Aufsichtsteams und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2017/274 (EZB/2019/14)
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses finden die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung.
Article 2 Treffen von Zielvereinbarungen und Austausch über Leistungsrückmeldungen
1 Unbeschadet der alleinigen Verantwortung, die NCAs als Arbeitgeber gegenüber NCA-Unterkoordinatoren haben, legen die JST-Koordinatoren nach Absprache mit dem jeweiligen NCA-Unterkoordinator dessen Hauptaufgaben und -ziele fest.
2 Die Ziele und Kompetenzen im Zusammenhang mit der Funktion des JST-Koordinators sind im Rahmen des Verfahrens der EZB zum Leistungsmanagement und zur Leistungsentwicklung definiert. Zum Zwecke der Leistungsrückmeldung innerhalb gemeinsamer Aufsichtsteams werden die NCA-Unterkoordinatoren über die im Rahmen der EZB für Schlüsselkompetenzen festgelegten und definierten Kompetenzen unterrichtet, die für die Funktion des JST-Koordinators gelten.
3 Leistungsrückmeldungen erfolgen auf gegenseitiger Basis: Die JST-Koordinatoren geben eine Leistungsrückmeldung an NCA-Unterkoordinatoren und NCA-Unterkoordinatoren wiederum an JST-Koordinatoren, jeweils gemäß den in Anhang I genannten Grundsätzen.
4 Der entsprechende JST-Koordinator und die entsprechenden NCA-Unterkoordinatoren geben gemeinsam eine Leistungsrückmeldung an ihr gemeinsames Aufsichtsteam insgesamt hinsichtlich dessen Zielerreichung gemäß den in Anhang I genannten Grundsätzen.
5 Soweit möglich erfolgt die Leistungsrückmeldung der JST-Koordinatoren und NCA-Unterkoordinatoren im Rahmen eines persönlichen Gesprächs.
6 Der für die Zielvereinbarung und Leistungsrückmeldung geltende Referenzzeitraum ist der 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres.
7 Zugriff auf die Leistungsrückmeldungen, die in dem zur Verwaltung des Leistungsrückmeldeverfahrens verwendeten System-Tool erfasst werden, ist nur jenen Personen zu gewähren, bei denen nach den in der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Kriterien ein Bedarf besteht, Kenntnis zu erlangen. Bestimmte Gruppen entsprechend Berechtigter, die einen Bedarf haben, Kenntnis über Leistungsrückmeldungen zu erlangen, sind im jeweiligen Verzeichnis des Verarbeitungsvorgangs sowie im Datenschutzhinweis an die betroffene Person aufzuführen.
Article 3 Aufhebung
Der Beschluss (EU) 2017/274 (ECB/2017/6) wird hiermit aufgehoben.
Article 4 Schlussbestimmungen
1 Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2 Abweichend von Artikel 2 Absatz 6 beginnt der erste für die Zielvereinbarung und Leistungsrückmeldung geltende Referenzzeitraum am Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
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