Beschluss (EU) 2019/1558 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2019 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2019/28)
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Article 1 Änderungen
„(2 Jedes GLRG III wird drei Jahre nach dem jeweiligen Abwicklungstag gemäß dem auf der EZB-Website veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III an einem Tag fällig, der mit dem Abwicklungstag eines Hauptrefinanzierungsgeschäfts des Eurosystems zusammenfällt.“
Article 5 Zinsen
1 Vorbehaltlich Absatz 2 wird für den Betrag, der im Rahmen des jeweiligen GLRG III aufgenommen wird, der Zinssatz für die Laufzeit des betreffenden GLRG III auf den durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz festgelegt.
2 Für Beträge, die von Teilnehmern aufgenommen wurden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zweiten Bezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe überschreitet, gilt ein niedrigerer als der in Absatz 1 angegebene Zinssatz; in Abhängigkeit von der Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag kann dieser Zinssatz so niedrig sein wie der während der Laufzeit des jeweiligen GLRG III geltende durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität. Die ausführlichen Bestimmungen und Berechnungen werden in Anhang I beschrieben. Der Zinssatz wird den Teilnehmern vor dem ersten Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung im September 2021 (gemäß dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III) mitgeteilt.
3 Die Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag, die sich daraus gegebenenfalls ergebende Anpassung des Zinsanreizes und die endgültigen Zinssätze werden den Teilnehmern gemäß dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III mitgeteilt.
4 Zinsen sind nachträglich zum Laufzeitende jedes GLRG III fällig oder ggf. bei vorzeitiger Rückzahlung wie in Artikel 5a vorgesehen.
5 Wenn eine NZB die ihr gemäß vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen zustehenden Rechtsbehelfe ausübt und ein Teilnehmer deshalb verpflichtet ist, ausstehende Beträge im Rahmen von GLRG III zurückzuzahlen, bevor ihm die Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag und die sich daraus gegebenenfalls ergebende Anpassung des Zinsanreizes mitgeteilt wurde, wird für jeden Betrag, den dieser Teilnehmer im Rahmen jedes GLRG III aufgenommen hat, der Zinssatz auf den durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz für die Laufzeit des jeweiligen GLRG III bis zu dem Datum festgelegt, an dem auf Verlangen der NZB die Rückzahlung zu erfolgen hatte. Wird eine solche Rückzahlung verlangt, nachdem dem Teilnehmer die Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag und die gegebenenfalls resultierende Anpassung des Zinsanreizes mitgeteilt wurden, ist der auf die von diesem Teilnehmer im Rahmen jedes GLRG III aufgenommenen Beträge anzuwendende Zinssatz unter Berücksichtigung der Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag festzusetzen.“
Article 5a Vorzeitige Rückzahlung
1 Nach Ablauf von 24 Monaten nach Abwicklung jedes GLRG III haben die Teilnehmer vierteljährlich die Möglichkeit, den Betrag des betreffenden GLRG III vor Ende der Laufzeit zu beenden oder herabzusetzen.
2 Die Zeitpunkte der vorzeitigen Rückzahlung fallen mit dem vom Eurosystem festgelegten Abwicklungstag eines Hauptrefinanzierungsgeschäfts des Eurosystems zusammen.
3 Damit ein Teilnehmer das Verfahren zur vorzeiten Rückzahlung nutzen kann, muss er der betreffenden NZB mindestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung mitteilen, dass er eine Rückzahlung im Rahmen des Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung zu dem genannten Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung beabsichtigt.
4 Die in Absatz 3 genannte Mitteilung wird eine Woche vor dem Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung, auf den sie sich bezieht, für den betreffenden Teilnehmer verbindlich. Zahlt der Teilnehmer den im Rahmen des Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung fälligen Betrag weder vollständig noch teilweise bis zum Rückzahlungstermin, kann eine finanzielle Sanktion verhängt werden. Die anzuwendende finanzielle Sanktion wird gemäß Anhang VII der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) berechnet. Sie entspricht der finanziellen Sanktion, die bei Verstößen gegen Verpflichtungen zur Stellung ausreichender Sicherheiten und zur Begleichung des Betrags, der dem Geschäftspartner in Bezug auf befristete Transaktionen zu geldpolitischen Zwecken zugeteilt wurde, verhängt wird. Die Verhängung einer finanziellen Sanktion gilt unbeschadet des Rechts der NZB, die für den Eintritt eines Beendigungs- oder Kündigungsereignisses vorgesehenen Rechtsbehelfe gemäß Artikel 166 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) auszuüben.“
Article 2 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 16. September 2019 in Kraft.
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