Beschluss (EU) 2019/2194 der Europäischen Zentralbank vom 29. November 2019 zur Gewährung der Zeichnungsberechtigung (EZB/2019/33)
Text
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Article 1 Zeichnungsberechtigung kraft Funktion
1 Die in den Anhängen I und II aufgeführten Personen sind kraft ihrer Funktion ermächtigt, in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich die EZB gegenüber Dritten rechtswirksam zu verpflichten.
2 Zum Zwecke der Bestimmung der Kategorie gemäß Absatz 1 ist in Fällen, in denen der Nettowert der eingegangenen Verpflichtung sich nicht eindeutig bestimmen lässt, eine vernünftige und vorsichtige Schätzung vorzunehmen. Diese Schätzung hat die für die EZB mit einer solchen Verpflichtung verbundenen potenziellen Risiken, insbesondere finanzielle und Reputationsrisiken, zu berücksichtigen.
Article 2 Zeichnungsberechtigung kraft spezieller Ermächtigung
1 In begründeten und nicht von Artikel 1 erfassten Fällen ist der Chief Services Officer ausnahmsweise befugt, im Namen des Präsidenten andere Mitarbeiter der EZB (Mitarbeiter oder Beschäftigte mit Kurzzeitvertrag) zu ermächtigen, die EZB Dritten gegenüber rechtswirksam zu verpflichten.
2 Der Chief Services Officer hat dem Präsidenten einen Jahresbericht zu den Entscheidungen vorzulegen, die auf der Grundlage der ihm gemäß Absatz 1 gewährten Befugnisse getroffen wurden.
Article 3 Ermächtigung Dritter zur Zeichnungsberechtigung
1 Der Chief Services Officer ist befugt, für die seinem Verantwortungsbereich unterstehenden Angelegenheiten im Namen des Präsidenten Personen, die keine Mitarbeiter der EZB sind, ausnahmsweise zu ermächtigen, die EZB entsprechend ihren Anweisungen Dritten gegenüber rechtswirksam zu verpflichten, um die von der EZB eingegangenen vertraglichen Vereinbarungen mit dieser Person oder Einrichtung, mit der diese Person verbunden ist, umzusetzen.
2 Das Recht zur weiteren Unterermächtigung ist hiervon nicht umfasst.
Article 4 Verzeichnis der Zeichnungsberechtigten der EZB
Die Mitarbeiter der EZB, die ermächtigt sind, die EZB Dritten gegenüber rechtswirksam zu verpflichten, sind in dem Verzeichnis der Zeichnungsberechtigten der EZB im Sinne von Artikel 14.2 des Beschlusses EZB/2004/2 aufgeführt.
Article 5 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
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