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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2019/70 der Kommission vom 11. Januar 2019 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für grafisches Papier und der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hygienepapier und Hygienepapierprodukte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3) (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32019D0070
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2019-01-11
In force since
2019-01-16
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Produktgruppe „grafisches Papier“ umfasst Bögen und Rollen von nicht konfektioniertem, unbedrucktem (weißem oder farbigem) Papier oder Karton aus Zellstoff, das/der sich zum Schreiben, Drucken oder Weiterverarbeiten eignet. Folgendes ist nicht in die Produktgruppe einbezogen: a) Verpackungspapier b) Thermopapier c) Fotopapier und Selbstdurchschreibpapier d) Duftpapier e) Papier, das in die Produktgruppe „Hygienepapier und Hygienepapierprodukte“ im Sinne von Artikel 2 fällt

Article 2

Die Produktgruppe „Hygienepapier und Hygienepapierprodukte“ umfasst Folgendes: 1. Bögen und Rollen von nicht konfektioniertem Hygienepapier für die Weiterverarbeitung zu Produkten, die unter Punkt 2 fallen, 2. Hygienepapierprodukte, die sich zu Folgendem eignen: für die persönliche Hygiene, zum Aufsaugen von Flüssigkeiten oder zum Reinigen von Oberflächen bzw. zu einer Kombination aus diesen Funktionen, wie etwa Hygienepapierprodukte folgender Art: Taschentücher, Toilettenpapier, Kosmetiktücher, Küchen- bzw. Haushaltsrollen, Handtücher, Servietten, Platzdeckchen oder industrielle Reinigungstücher. Folgendes ist nicht in die Produktgruppe einbezogen: a) Produkte, die in die Produktgruppe „absorbierende Hygieneprodukte“ im Sinne des Beschlusses 2014/763/EU der Kommission fallen; b) Produkte, die Reinigungsmittel enthalten, die für die Reinigung von Oberflächen vorgesehen sind; c) Hygienepapierprodukte mit einer Laminierung aus anderen Stoffen als Hygienepapier; d) kosmetische Mittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates , wie z. B. feuchte Reinigungstücher; e) Duftpapier; f) Produkte, die in die Produktgruppe „grafisches Papier“ im Sinne von Artikel 1 fallen, sowie Produkte, die in die Produktgruppe „Druckerzeugnisse“ im Sinne des Beschlusses 2012/481/EU der Kommission fallen;

Article 3

Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: (1)„Zellstoff“Faserstoffe in der Papierherstellung, die in einer Zellstofffabrik auf mechanischem oder chemischem Wege aus faserigen, zellulosehaltigen Rohstoffen (in der Regel aus Holz) produziert werden.(2)„Verpackungen“alle aus beliebigen Stoffen hergestellte Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können und vom Hersteller an den Benutzer oder Verbraucher weitergegeben werden.(3)„Hygienepapier“leichtes Papier aus Zellstoff, das trocken oder feucht gekreppt bzw. ungekreppt ist.(4)„Hygienepapierprodukte“konfektionierte Produkte aus ein- oder mehrlagigem Hygienepapier, das gefaltet oder ungefaltet, geprägt oder ungeprägt, laminiert oder unlaminiert, bedruckt oder unbedruckt und häufig nachbehandelt ist.

Article 4

1 Wenn ein Produkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe „grafisches Papier“ erhalten soll, muss es der Definition für diese Produktgruppe gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses entsprechen und die Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gemäß Anhang I dieses Beschlusses erfüllen.

2 Wenn ein Produkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe „Hygienepapier und Hygienepapierprodukte“ erhalten soll, muss es der Definition für diese Produktgruppe gemäß Artikel 2 dieses Beschlusses entsprechen und die Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gemäß Anhang II dieses Beschlusses erfüllen.

Article 5

Die Kriterien für die Produktgruppen „grafisches Papier“ und „Hygienepapier und Hygienepapierprodukte“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für jede der Produktgruppen gelten bis zum 31. Dezember 2024.

Article 6

1 Zu Verwaltungszwecken erhält die Produktgruppe „grafisches Papier“ den Code „011“.

2 Zu Verwaltungszwecken erhält die Produktgruppe „Hygienepapier und Hygienepapierprodukte“ den Code „004“.

Article 7

Die Entscheidung 2009/568/EG sowie die Beschlüsse 2011/333/EU und 2012/448/EU werden aufgehoben.

Article 8

1 Unbeschadet des Artikels 7 werden vor Erlass dieses Beschlusses eingereichte Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für Produkte, die sowohl in die Produktgruppe „grafisches Papier“ im Sinne dieses Beschlusses als auch in die Produktgruppe „Kopierpapier und grafisches Papier“ im Sinne des Beschlusses 2011/333/EU fallen, anhand der Bedingungen im Beschluss 2011/333/EU geprüft.

2 Unbeschadet des Artikels 7 werden vor Erlass dieses Beschlusses eingereichte Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für Produkte, die sowohl in die Produktgruppe „grafisches Papier“ im Sinne dieses Beschlusses als auch in die Produktgruppe „Zeitungsdruckpapier“ im Sinne des Beschlusses 2012/448/EU fallen, anhand der Bedingungen im Beschluss 2012/448/EU geprüft.

3 Unbeschadet des Artikels 7 werden vor Erlass dieses Beschlusses eingereichte Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für Produkte, die sowohl in die Produktgruppe „Hygienepapier und Hygienepapierprodukte“ im Sinne dieses Beschlusses als auch in die Produktgruppe „Hygienepapier“ im Sinne der Entscheidung 2009/568/EG fallen, anhand der Bedingungen in der Entscheidung 2009/568/EG geprüft.

4 Den am Tag des Erlasses dieses Beschlusses oder danach, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2018 eingereichten Anträgen auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für Produkte, die in die Produktgruppe „grafisches Papier“ oder „Hygienepapier und Hygienepapierprodukte“ fallen, können entweder die Kriterien gemäß diesem Beschluss oder die Kriterien gemäß dem Beschluss 2011/333/EU, dem Beschluss 2012/448/EU bzw. der Entscheidung 2009/568/EG zugrunde gelegt werden. Diese Anträge werden anhand der ihnen zugrunde liegenden Kriterien geprüft.

5 Wird ein EU-Umweltzeichen auf Grundlage eines Antrags vergeben, der anhand der Kriterien gemäß der Entscheidung 2009/568/EG, dem Beschluss 2011/333/EU oder dem Beschluss 2012/448/EU geprüft wurde, darf das EU-Umweltzeichen nur bis zum 31. Dezember 2019 verwendet werden.

Article 9

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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